JURE130021136 BGH 12. Zivilsenat 20131106 XII ZB 650/12 Beschluss § 26 FamFG, § 68 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 1896 Abs 1a BGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 7. November 2012, Az: 8 T 593/11vorgehend AG Brake, 18. Februar 2011, Az: 5a XVII 135/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Einrichtung einer rechtlichen Betreuung: Erforderlichkeit der Anhörung des Betroffenen bei Demenz Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2012 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter. 2 Die Betroffene leidet an einer Demenz vom Typ Alzheimer. 3 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht zunächst den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer bestellt. Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit einer zugunsten des Beteiligten zu 1 bestellten Vollmacht aufgekommen waren, hat das Amtsgericht am 16. Februar 2011 den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger bestellt und am selben Tag eine erneute Anhörung der Betroffenen in deren Wohnung durchgeführt, bei der neben weiteren Personen auch ein Amtsarzt anwesend war. Auf Anordnung des Gerichts hat der Amtsarzt die Betroffene noch während des Anhörungstermins untersucht und anschließend ein auf den 17. Februar 2011 datiertes "Amtsärztliches Zeugnis" zur Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen vorgelegt. 4 Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat das Amtsgericht die Kontrollbetreuung aufgehoben, für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Postangelegenheiten angeordnet und die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin bestellt. 5 Gegen diesen Beschluss haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Auf die allein vom Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen T. sowie des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise seine Bestellung zum Betreuer der Betroffenen, erreichen möchte. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. 7 Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1, der bereits im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt war, ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 8 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 9 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die im Beschluss genannten Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Februar 2011, dem früheren vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, der Krankheitsgeschichte der Betroffenen, den aussagekräftig dokumentierten Anhörungen der Betroffenen durch das erstinstanzliche Gericht sowie aus den Ausführungen der Sachverständigen T. Eine Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sei entbehrlich gewesen, weil die Betroffene nicht Beschwerdeführerin sei, das Amtsgericht die Betroffene mehrfach angehört und die Ergebnisse jeweils detailliert dokumentiert habe und neue Erkenntnisse bei einer Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht zu erwarten gewesen seien. Im Übrigen habe das Gericht davon abgesehen, der Betroffenen das schriftliche Gutachten und die Protokolle zuzustellen, da sämtliche Beteiligte sich dahin geäußert haben, dass dies die Betroffene nur verwirren würde. 10 2. Diese Ausführungen halten den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht Stand. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör. Die angegriffene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.