BGH AnwZ (Brfg) 44/12
JURE130021149 BGH Senat für Anwaltssachen 20131125 AnwZ (Brfg) 44/12 Urteil § 5 Abs 1 Buchst a FAO, § 8 FAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. März 2012, Az: I AGH 12/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. März 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu gestatten. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Mindestzahl von 80 Fällen, die er persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben muss, nur dann erreicht ist, wenn vier Fälle aus dem Bereich des Strafvollzuges anerkannt werden. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 20. April 2011 abgelehnt.
2 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges gehöre zum besonderen Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 FAO. Er hat beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen.
3 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges sei ausschließlich dem Strafrecht (§ 5 Abs. 1 lit. f, § 13 FAO) zuzuordnen. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
4 Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 20. April 2011 aufzuheben und dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
5 Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
6 1. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO bestimmt sind. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 lit. a FAO).
7 2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Strafvollzugsrecht ist kein Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 FAO.
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Ebenfalls zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht alle Rechtsgebiete, die hoheitliches Handeln des Staates und seiner Organe betreffen, dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet werden können; denn dann wären auch das Steuerrecht und das Sozialrecht erfasst, welche aber eigene Fachgebiete bilden (vgl. §§ 9, 11 FAO). Das Abgabenrecht, welches zweifellos insgesamt öffentliches Recht darstellt, wird in § 8 Nr. 2 lit. b FAO nur insoweit dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist.
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Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen …". Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; vgl. BVerfG, NJW 1992, 493).
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Diese Abgrenzung hat sich in der bereits genannten Vorschrift des § 8 Nr. 2 lit. b FAO - Einbeziehung des Abgabenrechts in das Fachgebiet Verwaltungsrecht nur insoweit, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist - erhalten. Das Recht des Strafvollzugs gehörte danach nicht zum Fachbereich Verwaltungsrecht. Zuständig für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges (§ 109 StVollzG) waren und sind die bei den Landgerichten eingerichteten Strafvollstreckungskammern (vgl. § 78a GVG), und zwar auch dann, wenn das Landesrecht ein Verwaltungsvorverfahren vorsieht (§ 110 Satz 2 StVollzG a.F.).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass es nicht mehr auf die förmliche Zuordnung eines Rechtsgebiets zu einem Fachgebiet ankommt. Die Grenzen zwischen den herkömmlich nach den Gerichtsbarkeiten definierten Fachgebieten werden dann überschritten, wenn die Fachanwaltsordnung dies bestimmt, nicht nach einem vermeintlichen oder wirklichen inhaltlichen Zusammenhang der bisher unterschiedlichen Fachgebieten zugeordneten Rechtsgebiete. Es reicht danach nicht aus, dass das Recht des Strafvollzugs - insbesondere das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG - Ähnlichkeiten zum Verwaltungsverfahren aufweist. Das Verfahren gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; für die Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gelten überdies die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend (§ 116 Abs. 4 StVollzG).
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Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gebiete, die sowohl nach allgemeiner Ansicht als auch normativ, nämlich durch § 13 Nr. 3 FAO, einem anderen Fachgebiet - dem Strafrecht - zugeordnet werden. Die Beklagte hat alle Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet sowie die Bundesrechtsanwaltskammer um Stellungnahme dazu gebeten, ob strafvollzugsrechtliche Fälle dem besonderen Verwaltungsrecht nach § 8 Nr. 2 FAO zugerechnet werden können. Nicht alle befragten Kammern haben geantwortet; in keiner einzigen der eingegangenen zehn Stellungnahmen wird jedoch von praktischen Erfahrungen berichtet. Das heißt, dass bisher auch die Rechtsanwälte, welche die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" angestrebt haben, davon ausgegangen sind, dass das Strafvollzugsrecht nicht Teil des Fachgebiets "Verwaltungsrecht" ist.
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16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Martini http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130021149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public