JURE139013081 BPatG München 30. Senat 20121018 30 W (pat) 45/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren "Dona/Donath" – rechtserhaltende Benutzung - klangliche Verwechslungsgefahr - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 68 138 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 19. Oktober 2007 angemeldete Wortmarke 2 Dona 3 ist am 3. Januar 2008 unter der Nummer 307 68 138 u. a. in Klasse 32 für die Waren 4 „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ 5 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen und am 8. Februar 2008 veröffentlicht worden. 6 In dem genannten Umfang ist gegen die Eintragung Widerspruch erhoben aus der seit dem 14. März 2002 eingetragenen Wortmarke 301 69 676 7 Donath. 8 Der Widerspruch ist allein gestützt auf die eingetragenen Waren der Klasse 32: 9 “Biere; alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Mineral-, Tafel- und Quellwässer; Sirupe und Präparate zur Herstellung von alkoholfreien Getränken”. 10 Die Widersprechende war bei Einlegung des Widerspruchs eingetragene Inhaberin dieser Marke. Am 16. Juni 2009 ist die D…-K… GmbH & Co. KG inE…, als Inhaberin eingetragen worden und am 6. Juli 2012 die D1…AG mit Sitz in G…. Beide sind jedoch nicht in das Verfah-ren eingetreten. 11 Mit am 1. August 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Markeninhaberin neben der Verwechslungsgefahr die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren der Klasse 32 bestritten. 12 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurückgewiesen, weil die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht worden sei. 13 Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt und zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers P… vom 14. April 2009 nebst Anlageneingereicht. In der eidesstattlichen Versicherung ist ausgeführt, dass unter der Marke „Donath“ folgende Verkäufe in den letzten Kalenderjahren in Deutschland getätigt worden seien: 2006: mehr als … Liter; 2007: mehr als … Liter;2008: mehr als … Liter. Die Marke werde gemäß den beigefügten Abbildun-gen benutzt. 14 Daraufhin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 7. Februar 2011 den Erstprüferbeschluss vom 24. Februar 2009 aufgehoben und die Marke 307 68 138 antragsgemäß teilweise gelöscht. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Getränke, speziell für Bio- und Reformhaus-Vollfruchtsäfte sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es bestehe bei teilweise gegebener Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke klangliche Verwechslungsgefahr. 15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie ist der Auffassung, die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „Donath“ sei nach wie vor nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. So bleibe offen, für welche Waren die Widerspruchsmarke benutzt worden sei. Darüber hinaus sei der kennzeichnende Charakter der Marke verändert worden. Im Übrigen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen unterschieden sich auch klanglich hinreichend, da „Donath“ auf den Konsonanten „th“ am Ende betont werde. Zudem bestehe allenfalls geringe Warenähnlichkeit. So man davon ausginge, die Markennutzung sei glaubhaft gemacht, beschränke sich dies auf Vollfruchtgetränke. Diese seien jedenfalls gegenüber Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern unähnlich. 16 Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß), 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Erinnerung der Widersprechenden gegen den Beschluss vom 24. Februar 2009 zurückzuweisen. 18 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat deshalb zu Recht antragsgemäß die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 32 angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). 21 1. Der zweimalige Wechsel des Inhabers der Widerspruchsmarke berührt die Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 42 Rn. 24 m. w. N.). Sie kann das Verfahren mit Wirkung für und gegen ihre Rechtsnachfolgerin fortführen (§ 325 Abs. 1 ZPO). 22 2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Nr. 44 Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Nr. 32 BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915 Nr. 45 UNI; BGH GRUR 2012, 1040 Nr. 25 pjur/pure; GRUR 2012, 930 Nr. 22 Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Nr. 9 Mailbox/Merlot-GRY; GRUR 2010, 235 Nr. 15 AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und davon abhängig der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2012, 1040 Nr. 25 pjur/pure; GRUR 2012, 930 Nr. 22 Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Nr. 9 Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103 Nr. 37 Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). 23 Nach diesen Grundsätzen kann die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht verneint werden. 24
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