den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30% und die Beklagte 70% Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beklagte ist Inhaberin des am
denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat: 3 "Ofen (18; 23; 29) oder Kamin mit einer Feuerstelle (2; 8; 39), wobei oberhalb der Feuerstelle (2; 8; 39) eine Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) angeordnet ist, und die Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) ein Glasrohr aufweist, wobei das Glasrohr ein komplett aus Glas geschlossenes Rohr oder ein halboffenes Rohr ist, und bei Wahl des halboffenen Rohres der durchsichtige Glasbereich zwischen der Flamme und einem Betrachter angeordnet ist und der dem Betrachter abgewandte Rohrbereich aus einem anderen Material hergestellt ist." 4 Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 23 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 5 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zunächst nur die Patentansprüche 1, 3, 10 und 16 angegriffen. 6 Die Beklagte verteidigt ihr Patent insoweit beschränkt mit den als Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1, 3, 10 und 16 in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung. 7 Danach hat der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgenden Wortlaut: 8 "Ofen (18; 23; 29) oder Kamin mit einer Feuerstelle (2; 8; 39), wobei oberhalb der Feuerstelle (2; 8; 39) eine Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) angeordnet ist, und die Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) ein Glasrohr aufweist, wobei das Glasrohr ein komplett aus Glas geschlossenes Rohr ist." 9 Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 3, 10 und 16 wird auf die als Anlage zum Protokoll eingereichte Fassung der Patentansprüche gemäß Hauptantrag (Bl. 197 und 198 d.A.) verwiesen. 10 Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in Bezug auf die angegriffenen Ansprüche 1, 3, und 10 mit einer der Fassungen des Patentanspruchs 1 einschließlich der sich anschließenden und dem Hauptantrag entsprechenden Unteransprüche 3 und 10 gemäß der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge 1 und 2 (Bl. 199 - 202). 11 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet: 12
ZPO, sondern um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (so auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 188 unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine). Aber selbst wenn man in einer Einbeziehung weiterer "echter" Unteransprüche lediglich eine Klageerweiterung i. S.
G zur Anwendung, da trotz der begrifflichen Übereinstimmung in § 83 Abs. 4 PatG bzw. § 263 ZPO davon auszugehen, dass mit einer "Klageänderung" nach § 83 Abs. 4 PatG sämtliche klageerweiternden Anträge in Bezug auf Nichtigkeitsgründe und/oder Patentansprüche gemeint sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei in rechtlicher Hinsicht um eine mit einer Änderung des Streitgegenstands verbundene Änderung i. S.
Bei einer Erweiterung der Klage auf bisher nicht streitgegenständliche "echte" Unteransprüche handelt es sich daher auf jeden Fall um eine "Klageänderung" i. S.
G (so auch Mes, Patentgesetz,
den Beklagten beschränkt verteidigten Fassung des Hauptantrags als auch im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2 durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ). I. 54 Die Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] einen Ofen, insbesondere einen Kamin, mit einer Feuerstelle. 55 Im Streitpatent ist in Abs. [0002] aufgeführt, dass Öfen und Kamine bekannt seien, deren Brennbehälter mittels eines Füllschachtes mit Pellets beschickt würden und bei denen ferner zumindest Bereiche der Feuerstelle einsehbar seien. Bei einer herkömmlichen Verbrennung der Pellets entstünden jedoch meist kurze, kleine und hektische Flammen, die lediglich ein Flammenbild mit begrenzter Ausdehnung und Ausstrahlung erzeugten. Zudem könnten solche Flammen unkontrolliert in unmittelbar benachbarte Bereiche der Feuerstelle schlagen (Abs. [0003]) mit der Folge, dass die Glasscheiben der Feuerraumtüren bzw. des Ofens schon nach kurzer Betriebsdauer stark verrußt sein könnten (Abs. [0004]). 56 Der Erfindung liege daher als Aufgabe zugrunde, einen Ofen bzw. Kamin mit einem besonders großvolumigen Flamme und einem ruhigen Flammenbild bereitzustellen (vgl. Abs. [0005), wodurch die Ausdehnung der Flamme vergrößert (vgl. Abs. [0009]) sowie ein Anschlagen der Flammen an den Glasscheiben und eine damit verbundene Verrußung verhindert werde (vgl. Abs. [0010]). 57 Zur Lösung dieser Aufgabe dient nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (hier wiedergegeben in einer vom Senat vorgenommenen Merkmalsgliederung): 58 a) ein Ofen oder Kamin mit einer Feuerstelle, 59 b) wobei oberhalb der Feuerstelle eine Flammstreckeinrichtung angeordnet ist, 60 c) und die Flammstreckeinrichtung ein Glasrohr aufweist, 61 d) wobei das Glasrohr ein komplett aus Glas geschlossenes Rohr ist. 62 Als Fachmann ist dabei ein Ofenbaumeister mit langjähriger Erfahrung in Entwurf und Herstellung
Öfen anzusehen. II. 63 Zum Hauptantrag 64 Der Ofen nach Anspruch 1 des Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 nicht neu. 65 Aus der Druckschrift D6 ist ebenfalls ein Ofen mit einer Feuerstelle bekannt (vgl. A1; " A radiant-type heater"; "a burner mounted in said lower space and having a plurality of flame holes formed therein") (Merkmal a). 66 Bei dem dort in Fig. 1 gezeigten Ofen ist oberhalb der Feuerstelle ein Rohr (burner tube 26) angeordnet. Das Rohr bewirkt das Aufsteigen der Flamme im Rohr (Sp. 8, Z. 7 - 11; "This burner tube 26 acts as a combustion cylinder … so that the flame F of the burner 12 is caused to rise within the lower part of the burner tube 26"), was, wie der Fachmann erkennt, durch Luft ermöglicht wird, die über Öffnungen in den Brenner einströmt und die Flamme im Rohr aufsteigen lässt. Somit wirkt dieses Rohr (burner tube 26) als oberhalb der Feuerstelle angeordnete Flammstreckeinrichtung (Merkmal b). Der Vertreter der Klägerin vertritt hingegen die Auffassung, dass das dort verwendete Rohr nicht der in den Abs. [0009] und [0010] der Patentschrift angegebenen Definition einer Flammstreckeinrichtung entspreche. Danach werde mittels der Flammstreckeinrichtung erreicht, dass die Flamme im Wesentlichen vollständig
einem Schauglas des Ofens bzw. des Kamins entfernt gehalten werde, sodass das Schauglas nicht durch Anschlagen
Flammenspitzen verruße. Demgegenüber sieht der Senat im Absatz [0010] der Beschreibung lediglich eine Vorteilsangabe, die die Beurteilung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht beeinflussen kann, da nach dem Wortlaut dieses Anspruchs der beanspruchte Ofen kein Schauglas aufweist. Vielmehr erläutert Abs. [0009], dass der Begriff "Flammstreckeinrichtung" hierbei alle Einrichtungen umfasse, die dazu geeignet seien, eine Flamme derart zu führen, dass die Flamme hierdurch in ihrer Ausdehnung zumindest länger bzw. größer erscheine als ohne eine derartige Einrichtung. Dies trifft, wie oben dargelegt, für das Rohr (burner tube 26) gemäß D6 zu. 67 Die Flammstreckeinrichtung (burner tube 26) besteht nach Sp. 8, Z. 7 - 11 der D6 aus Glas, wobei es ein komplett aus Glas geschlossenes Rohr ist ("is shaped from heat-resistant transparent glass into a hollow cylindrical form") (Merkmale c und d). Der Ofen der Druckschrift D6 offenbart daher alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. 68 Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu. 69 Zum Hilfsantrag 1 70 Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliches Merkmal: 71 e) wobei das Glasrohr (28; 30A) der Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) aus einem Borosilicatglas oder einem keramischen Glas hergestellt ist. 72 Der Ofen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist neu, jedoch ist er dem Fachmann durch die Druckschrift D6 i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt. 73 Die Flammstreckeinrichtung gemäß D6 besteht bereits aus einem Glasrohr aus hitzebeständigem Glas (Sp. 8, Z. 7 - 11; "from heat-resistant transparent glass"). 74 Somit liegt es für den Fachmann nahe, einen entsprechenden Werkstoff, wie beispielsweise ihm bekanntes keramisches Glas, auszuwählen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Rein zum druckschriftlichen Nachweis des fachmännischen Wissens über die Verwendung
keramischem Glas beim Ofenbau wird auf die Druckschrift D8 (Produktbeschreibung
Schott Robax) hingewiesen, wonach seit 30 Jahren Robax als Sichtscheibe für Kamine und Kaminöfen dient. Darüber hinaus sind die Flamme umschließende Glaszylinder aus transparenter Keramik bereits aus D3 bekannt (Sp. 2, Z. 29 - 32). 75 Zum Hilfsantrag 2 76 Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliches Merkmal: 77 f) wobei das Glasrohr (28; 30A) der Flammstreckeinrichtung (14; 28; 30) aus einem Borosilicatglas hergestellt ist. 78 Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu, jedoch beruht auch der in beschränktem Umfang verteidigte Ofen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 79 Die Flammstreckeinrichtung gemäß D6 besteht, wie bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, aus einem Glasrohr aus hitzebeständigem Glas. 80 Bei der Auswahl des Werkstoffs für die Flammstreckeinrichtung wird sich der Fachmann zweifelsohne mit Glasherstellern in Verbindung setzen und unter den angebotenen hitzebeständigen Gläsern auswählen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Rein zum druckschriftlichen Nachweis wird auf die Druckschrift D8 (Eigenschaften und Herstellung
Schott BOROFLOAT, einem Borosilikatglas) hingewiesen, wonach Borosilikatglas zumindest seit 1993 in Deutschland hergestellt wird. 81 Zu den angegriffenen Unteransprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 82 Die Unteransprüche 3, 10 und 16 waren ebenfalls für nichtig zu erklären, da - abgese-hen
der Beschränkung mit Merkmalen des Anspruchs 16 in den gestellten Hilfsanträgen - weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. III. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, wie sie durch die teilweise Nichtigerklärung des Patents eingetreten ist, als relativ erheblich ansieht und billigerweise mit 70 % veranschlagt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013089&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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