← Deutschland

BPatG 33 W (pat) 46/10

JURE139013108 BPatG München 33. Senat 20121204 33 W (pat) 46/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "WPSofort" – Freihal

§ 8Rn. 280). Das kann auch dann zutreffen, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (Eu

GH a. a. O. (Nr. 38, 39) BIOMILD). 22 Besteht das schutzsuchende Zeichen aus mehreren Elementen, so kommt es darauf an, ob der Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit unmittelbar, also ohne analysierende Betrachtung, als beschreibend versteht (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 20 f.) Maglite; BGH GRUR 2001, 162, 163 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2.

§ 8Marken

G Rn. 34; Ströbele a. a. O. § 8 Rn. 298). Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den angemeldeten Produkten aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 29) PRANAHAUS; EuGH GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 26, 27) Patentconsult; BPatG vom 29.5.2012, 33 W (pat) 517/11 Rock and Seal). 23 Abkürzungen sind dann als beschreibend einzuordnen, wenn sie üblich sind und von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werden (BPatG vom 14.11.2011, 28 W (pat) 47/11 LCM). Das trifft auch dann zu, wenn dieselbe Buchstabenfolge als Abkürzung für unterschiedliche Wortfolgen verstanden werden kann und insofern mehrdeutig ist (BPatG vom 14.2.2012, 24 W (pat) 84/10 ERP Doktor; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.

§ 8Rn.

377 f.). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wortzeichen bereits dann schutzunfähig ist, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) Doublemint; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) Postkantoor; BGH GRUR 2010, 825 (Nr. 15) Marlene-Dietrich-Bildnis II; Ströbele a. a. O. § 8 Rn. 301).

  1. b)24 Nach diesem Maßstab beschreibt das schutzsuchende Zeichen aus der Sicht des angemessen aufmerksamen und verständigen Publikums unmittelbar verständlich ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme des Immobilienwesens. 25
  2. aa)Wenn die Abkürzung „WP“ sowohl für „Wertpapier“ als auch für „Wirtschaftsprüfer“, „Wahlperiode“, „Westfalenpost“ u. a. stehen kann, so reicht das nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht aus, um die beschreibende Wirkung entfallen zu lassen. 26
  3. bb)Für das Versicherungswesen kann „WP“ entweder als Abkürzung für „Wertpapier“ oder als Abkürzung für „Wirtschaftsprüfer“ verstanden werden. In beiden Fällen handelt es sich um geläufige und den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Abkürzungen (vgl. für „Wirtschaftsprüfer“ die Anlagen 2 und 3 und für „Wertpapier“ die Anlagen 5 bis 9 zum schriftlichen Senatshinweis). 27 Im zuerst genannten Fall also in Bezug auf Wertpapiere kann eine Versicherung gemeint sein, die das Risiko eines möglichen Wertverlustes absichert. Solche Versicherungen und ihre Anbieter werden zwar wohl häufiger als „Anleiheversicherer“ oder „Depotversicherung“ bezeichnet (Anlagen 10 und 11 zum schriftlichen Senatshinweis); die Benennung als „Wertpapierversicherung“ findet sich jedoch auch (Anlage 12 zum schriftlichen Senatshinweis). 28 Wird „WP“ dagegen als „Wirtschaftsprüfer“ verstanden, so kann es sich um ein spezielles Versicherungsangebot für Wirtschaftsprüfer handeln. Dabei kann es insbesondere um eine Haftpflichtversicherung gehen (vgl. Anlage 13 zum schriftlichen Senatshinweis) oder um eine speziell auf Wirtschaftsprüfer zugeschnittene Altersvorsorge (vgl. Anlage 14 zum schriftlichen Senatshinweis). 29 Der Zusatz „Sofort“ kann dahingehend verstanden werden, dass der Anbieter alle Anträge sofort bearbeitet. Es wird also über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und über Erstattungsanträge sofort entschieden. Dem Interessenten wird damit nahegelegt, dass er weder umfangreiche und komplizierte Versicherungsanträge ausfüllen muss, noch auf Entscheidungen des Anbieters lange zu warten hat. Damit reicht der Zusatz „Sofort“ (anders als der Zusatz „PowerLink“, vgl. dazu BPatG vom 2.8.2011, 33 W (pat) 73/10 WPPowerLink) nicht aus, um die Schutzfähigkeit zu begründen. 30 Somit beschreibt das gesamte Zeichen „WPSofort“ in für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständlicher Form Merkmale der Versicherungs-Dienstleistungen: Es handelt sich entweder um eine Wertpapier-Versicherung oder um eine spezielle Versicherung für Wirtschaftsprüfer, wobei der Anbieter seine Leistungen jeweils ohne zeitliche Verzögerung erbringt. 31
  4. cc)Soweit es um die Dienstleistung Finanzwesen und Geldgeschäfte geht, wird „WP“ am ehesten als Abkürzung für „Wertpapier“ verstanden werden (vgl. BPatG vom 2.8.2011, 33 W (pat) 73/10 WPPowerLink). Dann bringt die Zeichenfolge „WPSofort“ zum Ausdruck, dass Wertpapiergeschäfte angeboten werden, und dass diese ohne zeitliche Verzögerung abgewickelt werden, was wegen ständiger Wertveränderungen in diesem Bereich von besonderer Bedeutung sein kann. 32 Es trifft zwar zu, dass sich die Zeichenfolge „WPSofort“ im Sprachgebrauch nicht nachweisen lässt, soweit sie nicht von der Anmelderin selbst verwendet wird. Das lässt jedoch nach dem oben dargelegten Maßstab die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nicht entfallen; vielmehr kommt es darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenfolge ohne weiteres als beschreibend verstehen. Das ist der Fall. Sowohl Wertpapiere als auch die rasche („sofortige“) Abwicklung von Wertpapiergeschäften sind von großer praktischer Bedeutung, was dem angemessen aufmerksamen und verständigen Publikum bekannt ist. Eine Eingabe der Wortfolge „Wertpapier sofort“ bei Google ergibt zahlreiche Fundstellen zu der Frage, wie und unter welchen Umständen Wertpapiere sofort veräußert werden können und sollen. Darauf hat der Senat die Anmelderin hingewiesen. 33 Drängt sich die Bedeutung von „WP“ als „Wertpapier“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf, und hat die sofortige Abwicklung von Wertpapiergeschäften hohe praktische Bedeutung, so enthält das schutzsuchende Zeichen nicht nur einen beschreibenden Anklang; vielmehr beschreibt es unmittelbar ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen. Darin unterscheidet es sich von dem Zeichen, das Gegenstand der von der Anmelderin zitierten Entscheidung (BPatG vom 19.12.2006, 33 W (pat) 233/04 Medpilot) gewesen ist. 34
  5. dd)Für Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software kann „WP“ ebenfalls als „Wertpapier“ oder „Wirtschaftsprüfer“ verstanden werden. „WP“ kann in diesem Bereich aber auch für Word Processing oder Weblog Publishing stehen (Anlagen 15 und 16 zum schriftlichen Senatshinweis). Am ehesten liegt jedoch das Verständnis als „Wirtschaftsprüfer“ nahe: Es kann sich um Waren handeln, die besonders für die Verwendung durch Wirtschaftsprüfer geeignet sind. Letzteres liegt insbesondere bei Software nahe, da spezielle Software für Wirtschaftsprüfer auf dem Markt ist (Anlage 17 bis 19 zum schriftlichen Senatshinweis). 35 Entsprechendes gilt für Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation. Auch für diesen Bereich kann „WP“ als Abkürzung für Wirtschaftsprüfer stehen. Insofern besteht ein enger Zusammenhang mit dem Anbieten von spezieller Computerhardware und software für Wirtschaftsprüfer. Der Zusammenhang ergibt sich einmal daraus, dass die Telekommunikation auch mit Hilfe des Computers durchgeführt wird (e mail). Außerdem ist es offenbar üblich, Wirtschaftsprüfern „Komplett-Lösungen“ anzubieten, welche sowohl die Datenverarbeitung als auch die Telekommunikation umfassen. Dafür haben sich die Abkürzungen ERP (Enterprise Resource Planning) und ITK (Informations- und Telekommunikationstechnik) gebildet (Anlagen 20 und 21 zum schriftlichen Senatshinweis). 36 Der Zusatz „Sofort“ bringt auch hier entweder zum Ausdruck, dass die Waren besonders schnell geliefert und die Dienstleistungen besonders schnell erbracht werden. Oder er deutet darauf hin, dass die Daten besonders schnell verarbeitet werden können. Gerade in der Telekommunikation ist die Schnelligkeit ein wichtiges Kriterium; auch bei der Datenverarbeitung ist sie von großer Bedeutung. 37
  6. ee)Das Schutzhindernis besteht auch für die übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42. Es kann sich insbesondere um Forschungen und sonstige Dienstleistungen handeln, welche die Textverarbeitung (Word Processing), den Wertpapierhandel oder die Arbeit von Wirtschaftsprüfern zum Gegenstand haben.
  7. c)38 Wenn die Anmelderin vorbringt, dass sie die Buchstabenfolge „WP“ in ihrem Firmennamen und in weiteren für sie eingetragenen Marken verwende und dadurch eine erhebliche Bekanntheit erlangt habe, so kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen verwendet worden ist (BPatG, Beschluss vom 2.11.2011, 29 W (pat) 545/11 fine selection). Auf Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) beruft sich die Anmelderin nicht; dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  8. d)39 Auch mit dem Argument, dass andere vergleichbare Marken eingetragen worden seien, kann die Anmelderin nicht durchdringen. 40 Die Markenstelle und der Senat sind wie die Anmelderin nicht verkennt an Voreintragungen aus anderen Verfahren nicht gebunden (EuGH GRUR 2009, 667 Schwabenpost; BGH GRUR 1997, 527 Autofelge; BGH GRUR 2011, 230 SUPERgirl; BPatGE 51, 157 Linuxwerkstatt; BPatG GRUR 2009, 1175 Burg Lissingen; Ströbele a. a. O. § 8 Rn. 36 ff.). Die in der Beschwerdebegründung genannten Voreintragungen rechtfertigen auch keine Zurückverweisung der Sache an die Markenstelle (vgl. BGH GRUR 2011, 230 SUPERgirl). 2. 41 Soweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung entgegen. 42 Beschreibt ein Zeichen wie hier Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar, so fehlt ihm auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). 3. 43 Die Beschwerde ist begründet, soweit mit der Anmeldung Dienstleistungen des „Immobilienwesens“ beansprucht werden. 44 Für das Immobilienwesen hat die Zeichenfolge „WPSofort“ keine unmittelbar verständliche, beschreibende Bedeutung. Immobiliengeschäfte werden nicht dadurch für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich beschrieben, dass sie mit Wirtschaftsprüfern oder Wertpapieren zu tun haben. Beteiligungen an Immobilienfonds können zwar in Wertpapieren verbrieft werden; außerdem ist es denkbar, die Finanzierung eines Immobiliengeschäfts auf den Erwerb von Wertpapieren zu stützen (Anlage 22 zum schriftlichen Senatshinweis). In diesen Fällen handelt es sich aber um Dienstleistungen, die nicht zum Immobilienwesen gehören, sondern zum Finanzwesen (vgl. BPatG vom 14.7.2009, 33 W (pat) 121/07 Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände Schwäbisch Hall). 45 Die Zurückweisung der Anmeldung kann nicht auf solche Dienstleistungen erstreckt werden, die durch das schutzsuchende Zeichen zwar nicht beschrieben werden, aber denjenigen Dienstleistungen ähnlich sind, für die das Zeichen als beschreibend einzuordnen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3.

§ 8Rn.

64; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 309). Wenn das vorliegende Zeichen für Dienstleistungen des Immobilienwesens geschützt ist, mag zwar die Gefahr bestehen, dass das Zeichen auch Schutz für Finanzdienstleistungen beansprucht, weil diese den geschützten Dienstleistungen des Immobilienwesens ähnlich seien (vgl. zur Ähnlichkeit von Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen des Immobilienwesens BGH GRUR 2002, 544 (Nr. 32) BANK 24). Dieser Gefahr ist jedoch nicht im Anmeldeverfahren, sondern erst im Kollisionsfall also im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren zu begegnen (Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 309). 4. 46 Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 83 Abs. 2 MarkenG), liegen nicht vor. 47 Die Anmelderin hat nämlich weder Gründe dafür vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wären, noch dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordere. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.