JURE139013183 BPatG München 27. Senat 20121218 27 W (pat) 514/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, Art 5 Abs 1 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Gedankenfitness (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – im Bereich des harmonisierten Markenrechts innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind durchaus abweichende Betrachtungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Marken möglich In der Beschwerdesache … hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner am 18. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Wortmarke IR 990 893 (Ursprungsland Österreich mit Priorität vom 18. Dezember 2006) 2 Gedankenfitness 3 mit Beschluss vom 24. November 2011 den Schutz in Deutschland, wie im refus de protection vom 16. Juli 2009 und mit Bescheid vom 23. November 2009 beanstandet, teilweise nämlich für die Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Conseils en organisation et direction des affaires; gestion des affaires commerciales, 5 Klasse 41: Education et formation de personnes, notamment conduite de séminaires; divertissements et activités culturelles, 6 gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt. 7 Das hat die Markenstelle damit begründet, die international registrierte Marke sei im tenorierten Umfang für die zurückgewiesenen Dienstleistungen „Unternehmensorganisation und -führung und Geschäftsführung“ sowie „Erziehungs- und Ausbildung“ ausschließlich eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe. 8 „Gedankenfitness“ eigne sich nicht dazu, die beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; es handle sich ausschließlich um einen allgemeinen sachbezogenen Hinweis auf die Inhalte er angebotenen Dienstleistungen. 9 Die beanspruchte Bezeichnung sei sprachüblich aus den beschreibenden Bestandteilen „Gedanken“ (etwas, das gedacht wird, eine Überlegung, das Denken an sich) und „Fitness“ (allgemein die Leistungsfähigkeit, nicht nur die körperliche) zusammengesetzt. Dabei würden beide Einzelbegriffe entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet, ohne dass die beanspruchte zusammengesetzte Bezeichnung „Gedankenfitness“ in ihrer Gesamtheit eine über die bloße Kombination hinausgehende Bedeutung aufweise. Es liege somit auch keine ungewöhnliche Wort-Neuschöpfung vor. Vielmehr reihe sich die Bezeichnung zwangslos in analog gebildete Wortzusammensetzungen wie „Gedankenaustausch“, „Gedankenfreiheit“, „Gedankenschritt“ oder „Gedankenspruch“ ein. Sie werde außerdem bereits in dieser beschreibenden Bedeutung verwendet. 10 Das angesprochene Publikum erkenne in „Gedankenfitness“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich den allgemeinen sachbezogenen Hinweis darauf, dass diese Dienstleistungen Inhalte im Sinne einer Leistungsfähigkeit des Denkens vermitteln, fördern und einbeziehen könnten. 11 Dieser Sinngehalt erschließe sich eindeutig und ohne analysierende Betrachtung. 12 Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da „Gedankenfitness“ aufgrund der ausschließlich glatt beschreibenden Angabe zur Bezeichnung der Beschaffenheit bzw. der Inhalte der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. 13 Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die Registrierung der Basismarke in Österreich und die teilweise Schutzbewilligung für die Klassen 35 und 36 in der Schweiz verweise, könne daraus kein Anspruch auf Schutzbewilligung in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. Ebenso seien Ausführungen zur Domain „Gedankenfitness.de“ oder zur Buchveröffentlichung „Brain Surfing“…“, da nicht verfahrensgegenständlich, nicht zu berücksichtigen. Gleiches treffe auf die geltend gemachten Benutzungshandlungen durch geschäftlich mit dem Antragsteller verbundene Betreiber verschiedener Webseiten zu, da dadurch der mangelnde herkunftshinweisende Bezug für die Verbraucher nicht automatisch ersichtlich werde. 14 Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. 15 Mit seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2011 wendet er sich gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung, soweit die beanspruchten Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen wurden und verfolgt sein Schutzersuchen insoweit weiter. 16 Er vertritt die Ansicht, „Gedankenfitness“ sei kein bloß beschreibender Begriff, sondern beziehe sich grundsätzlich auf einen körperlichen Allgemeinzustand. Das Zusammenfügen der Einzelbegriffe „Gedanken“ und „Fitness“ sei keinesfalls sprachüblich. Auch bestehe keine Analogie zu anderen mit „Gedanken-„ gebildeten Gesamtbegriffen. „Gedankenfitness“ sei eine eigenständige geistige Schöpfung, der im Zusammenhang mit den vom Antragsteller erbrachten Leistungen ein Bedeutungsinhalt zukomme. Insofern bestehe kein Freihaltebedürfnis. 17 Da dem Zeichen Schutz in Österreich und den Benelux-Staaten für alle beanspruchten Klassen gewährt worden sei sowie in der Schweiz teilweise für die Klassen 35 und 36, müsse es auch in der Bundesrepublik Deutschland schutzfähig sein. 18 Zudem rechtfertigten seine oder von ihm autorisierte Benutzungshandlungen in Form einer Buchveröffentlichung, der Durchführung von Trainings, sowie der Unterhaltung einer Webseite, jeweils unter Verwendung der beanspruchten Bezeichnung „Gedankenfitness“ die Schutzerstreckung. 19 Schließlich folge aus der Anerkennung der Schutzfähigkeit für die Klasse 36 gleichermaßen auch die Registrierungsvoraussetzung für die Schutzfähigkeit der Klassen 35 und 41. 20 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. November 1011 insoweit aufzuheben, als der international registrierten Wortmarke IR 990 893 „Gedankenfitness“ die Schutzbewilligung teilweise, nämlich für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, für die Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist, und den Schutz der international registrierten Marke IR 990 893 vollumfänglich auf Deutschland zu erstrecken. II. 22 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 23 Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt. 24 Auch die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 1. 25 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält. 26 Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG). 2. 27 Der schutznachsuchenden Marke fehlt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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