(49)mit Verweis auf EuG GRUR-Prax 2011, 491 – Paki). 45 Dabei kommt es nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne, sondern darauf an, ob eine Marke geeignet ist, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung enthält (BGH GRUR 1964, 136, 137- Schweizer). 46 Von der Schutzunfähigkeit eines Zeichens ist insbesondere dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt wird. „Headfuck“ ist – anders als „ficken“ – weder im Duden verzeichnet, noch ist es Bestandteil von Titeln von Theaterstücken, Filmen und Büchern. 47 Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig. 48 Dabei darf zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Auffassung der Verbraucher von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist (BPatG Beschl. v. 26.11.1997 – 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer; Sack WRP 1985, 1; Baudenbacher GRUR 1981, 19). 49 Dies betrifft aber nicht vulgäre Aussagen , denn deren Verwendung hat nichts mit Liberalisierung zu tun. Auch der in den Medien, in der Jugendszene etc. zu beobachtende Sprachgebrauch entspringt weniger einer Liberalisierung als dem Ziel, zu provozieren. 50 Ziel des § 8 Abs. 2 Nr. 5 ist es nicht nur, Begriffe oder Zeichen zurückzuweisen, die nicht benutzt werden dürfen; das wäre über § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG zu erfassen. 51 Es ist vielmehr auch dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren (BPatG GRUR-RR 2011, 311 LS 3 – rcqt; BPatG Beschl. v. 20.9.2011 - 27 W (pat) 138/10, BeckRS 2011, 28145 – Ready to Faak; zu dieser Frage ist die Rechtsbeschwerde unter I ZB 89/11 anhängig; anders noch BPatG BeckRS 2010, 11250 - FickShui). 52 Dass Schutz, z.B. gemäß § 4 Nr. 2, § 5 i. V. m. § 12, § 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, § 12 BGB, auch durch Benutzung entstehen kann, verlangt nicht, dass der Staat aktiv und formell anstoßerregenden Begriffen registerrechtlichen Markenschutz verleihen muss (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
- Aufl., § 8 Rn. 278). 53 Markenschutz darf anstößige Zeichen weder banalisieren, noch ihnen eine Bühne geben oder das Publikum daran gewöhnen (HABM BK v. 1.9.2011 – R 168/2011-1 – fucking freezing; zitiert bei Bender MarkenR 2012, 41 Fn. 69). 54 Dies gilt für das Wort „headfuck“. 55 Wie die umfangreiche Recherche der Markenabteilung und auch deren Überprüfung durch den Senat belegen, wird der Begriff jedenfalls schon seit dem Jahr 2009 im englischen und deutschen Sprachraum üblicherweise mit den den Einzelbestandteilen wortwörtlich zukommenden Bedeutungen als vulgäres Synonym für Fellatio verwendet. Diese Bedeutung ist nach den vorliegenden Rechercheergebnissen auch dem deutschen Publikum geläufig. 56 Diese Aussage wird entgegen der Ansicht des Markeninhabers durch die graphische Ausgestaltung des piktogrammförmigen Kopfes nicht ausgeschlossen – dagegen durch die im CK gezeigte Penetration betont. 57 Dass ein Ausdruck in anderem Kontext mit einer harmloseren Bedeutung verwendet wird, führt nicht automatisch zur Schutzfähigkeit als Marke, wenn dies die eigentliche Bedeutung nicht verdrängt. 58 Auch wenn „headfuck“ Situationen oder Ereignisse bezeichnet, die eine Verstandes- oder Sinnestäuschung hervorrufen, die also auf den Kopf als Synonym für das Gehirn oder die Gedanken einwirken und eine gewisse Verwirrtheit verursachen können, überlagert dies die Bedeutung einer Sexualpraktik nicht. Es zeigt sich auch keine „Abnutzung“ oder „verdrängende Bedeutung“, die dazu führen könnte, dass es kaum noch als anstößig empfunden wird, wie der Senat dies für „abgefuckt“ angenommen hat (Beschl. v.
- Oktober 2012 – 27 W (pat) 555/12). 59 Die vom Markeninhaber vorgenommenen und angeregten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Formulierungen wie „insbesondere Textilien mit politik-, gesellschafts-, sozialkritischen Motiven oder satirischem Bezug“ oder auch „ausgenommen sind hierbei ausdrücklich Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigem Inhalt und / oder Symbolik“ führen zu keiner andern Einschätzung. Insoweit verkennt der Markeninhaber, dass es hier nicht um eine ggf. inhaltsbeschreibende Verwendung geht, die ggf. eingeschränkt werden könnte. Vielmehr ist der in Rede stehende Begriff generell als vulgär nicht eintragungsfähig.
- 60 Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). 61 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. 62 Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Senat nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der angegriffenen Marke getroffen hat. Der von Holzbach (GRUR-Prax 2012, 87) konstruierte Gegensatz in der Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundespatentgerichts besteht insoweit nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public