(31)- BioID). Im Allgemeinen - ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art - bleibt auch die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, selbst wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (BGH GRUR 2012, 272 - Rheinpark-Center Neuss m. w. N.). 24 Bei dem ersten Zeichenelement „Volksbank“ handelt es sich um einen Gattungsbegriff, der geeignet ist, Merkmale der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen dahingehend zu beschreiben, dass diese von einer Bank offeriert werden, die eine Volksbank im Sinne von § 39 KWG ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, die mit der Rechtsprechung des BGH im Einklang stehen. Der BGH (GRUR 1992, 865 ff. - Volksbank) hat hierzu ausgeführt: 25 „Der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank. Als Gattungsbezeichnung kommt ihm eine ursprüngliche namensmäßige Unterscheidungskraft nicht zu. Daran hat § 39 Abs. 2 KWG in der Fassung vom 11. Juli 1985, wonach die Verwendung des Begriffs „Volksbank“ im geschäftlichen Verkehr nur mehr solchen Kreditinstituten vorbehalten ist, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören, nichts geändert. Das Gesetz hat lediglich die Voraussetzungen, unter welchen sich ein Kreditinstitut „Volksbank“ nennen darf, in § 39 Abs. 2 KWG eingegrenzt, weil der Begriff für die Gattung der Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken bezeichnend geworden war (Szagunn/Wohlschieß, Gesetz über das Kreditwesen [1990] § 39 Rdn. 13; Reisbauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, § 39 Rdn. 5). Das Gesetz hat damit den Begriff „Volksbank“ als Sachangabe ohne namensmäßige Unterscheidungskraft übernommen. Dementsprechend ist auch der Senat in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht von einer namensmäßigen Unterscheidungskraft des Begriffs „Volksbank“ ausgegangen (vgl. BGH GRUR 1968, 702, 704 Hamburger Volksbank; GRUR 1975, 380, 381 Die Oberhessische).“ 26 Dementsprechend wird das begehrte Zeichen vom angesprochenen Verkehr in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis auf eine bestimmte Art bzw. Gattung von Bank, die die jeweilige Dienstleistung erbringt, verstanden, ohne dass dadurch auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Da es sich bei den begehrten Dienstleistungen aus dem Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36) ebenso wie bei den Dienstleistungen betriebswirtschaftlicher Art (Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Werbung) und wissenschaftlich-technologischer Art (Klasse 42) um Dienstleistungen handelt, bei denen die „Person“ des Dienstleisters eine wesentliche Rolle spielt, wird durch den Hinweis auf einen bestimmten Banktypus, der die Dienstleistungen erbringt, zugleich ein Merkmal der Dienstleistung selbst bezeichnet (ebenso BPatG 33 W (pat) 137/09 - Nationalbank; BPatG 33 W (pat) 152/98 - BayernBank; vgl. EuG Urteil v. 8. Juli 2004 T-270/02 - bestpartner). Angesichts des Umstands, dass Banken in der modernen Finanzwelt eine ganze Palette von Dienstleistungen anbieten, die über den reinen Finanzbereich hinausgehen und, weil ein enger Zusammenhang zwischen Finanz-, Immobilien- und Versicherungsdienstleistungen besteht (vgl. näher: Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 39. Aufl., S. 714 ff., 727 ff.), werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem begehrten Zeichen auch im Hinblick auf die übrigen Dienstleistungen lediglich eine Information über die strukturelle Konzeption des Dienstleisters erkennen, ohne dem jedoch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz konkreten Unternehmen zu entnehmen. Das gilt ebenso für die übrigen Dienstleistungen, weil auch Banken Werbedienstleistungen, z. B. für Immobilien und Versicherungen, anbieten (BPatG 33 W (pat) 137/09 - Nationalbank 33 W (pat) 152/98 - Bayernbank; 33 W (pat) 102/09 - Sachsenbank). Darüber hinaus bieten Banken - bspw. im Rahmen von Unternehmensunterstützung - auch betriebswirtschaftliche und wissenschaftlich-technologische Dienstleistungen an und offerieren im Zusammenhang mit Online-Banking, Finanzierungsrechnern u. ä. auch Software. 27 Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die Kombination von „Volksbank“ mit der geografischen Herkunftsangabe „Ostallgäu“ ein über die Summe der Einzelelemente hinausgehender Bedeutungsgehalt entstehen würde, so dass das Zeichen insgesamt beschreibend und freihaltungsbedürftig ist. 28 Entgegen der Auffassung der Anmelderin ändert auch der Umstand, dass andere Unternehmen sich als „Volksbank im Ostallgäu“ bezeichnen können, nichts an dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses. Zwar hat der Bundesgerichtshof § 23 Nr. 2 MarkenG früher eine maßgebliche Bedeutung für die (restriktive) Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beigemessen. Dieser Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof indes ausdrücklich entgegengetreten (EuGH GRUR 1999, 723 (Rd. 25/28) - Chiemsee; EuGH GRUR 2003, 604 (Rd. 57 - 59) - Libertel). 29 Für die Schutzfähigkeit kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber auf das begehrte Zeichen angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke zur Verfügung stehen (EuGH GRUR 2004, 674 (57, 101) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 42) - BIOMILD; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 13) - LOTTO). 2. 30 Dem begehrten Zeichen fehlt zudem auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 31
- a)Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Rd. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Rd. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Rd. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Rd. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Rd. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. 32
- b)Die hier beanspruchte Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird darin keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. 33 Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 3 I Buchstabe c der Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) beschreiben, fehlt in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Rd. 86) Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Rd. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Rd. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Rd. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). 3. 34 Im Hinblick auf die von der Anmelderin geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung ist darauf hinzuweisen, dass diese anhand konkreter Angaben glaubhaft zu machen ist (vgl. dazu im Einzelnen: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 544, 546 ff.). Die bisherigen, allein schriftsätzlich vorgetragenen, pauschalen Behauptungen ohne Glaubhaftmachung genügen dazu nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des BGH zur Verkehrsdurchsetzung des Begriffs „Volksbank“ (GRUR 1992, 865 ff.), wonach eine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an der Verwendung des Gattungsbegriffs besteht, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Hierzu hat die Anmelderin substantiiert nicht vorgetragen. Ihr Hinweis, dass sie über mehrere Jahre die einzige Volksbank im Ostallgäu gewesen sei, wird den Anforderungen zur Darlegung einer durch Verkehrsdurchsetzung gewonnenen Unterscheidungskraft des begehrten Zeichens nicht gerecht. Denn allein die Tatsache, dass ein bestimmter Geschäftsbetrieb unter seiner gattungsmäßigen Beschreibung von einem einzigen Unternehmen am Ort geführt wird, vermag wettbewerbsrechtlichen Schutz für die hierfür verwendete Gattungsbezeichnung nicht zu begründen (BGH GRUR 1992, 865 ff. - Volksbank). Vorstellungen des Verkehrs über die Zuordnung des Geschäftsbetriebs, die allein aus der tatsächlichen Marktlage ohne weitere zusätzlichen Elemente herrühren, welche diese Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, sind nicht geeignet, einen Kennzeichnungsschutz zu begründen. Würde ein aus der Art des Geschäftsbetriebs und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerter Herkunftshinweis genügen, um ein Kennzeichnungsrecht an dem die Gattung des Geschäftsbetriebs in üblicher Weise beschreibenden Begriff zu begründen, so wäre damit den Mitbewerbern, die erlaubterweise dazu übergehen wollen, ein Geschäft gleicher Art zu betreiben, die Benutzung des Gattungsbegriffs verschlossen, ein Ergebnis, das dem Zweck des Schutzes von Kennzeichnungsmonopolen und dem freien Wettbewerb zuwiderliefe (BGH GRUR 1992, 865 ff. - Volksbank). Aus dem sogenannten Ortsprinzip, wonach aufgrund einer langjährigen Tradition bei Volks- und Raiffeisenbanken gelte, dass in einem Ort bzw. Ortsteil nur jeweils eine Volksbank ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Zweigstelle habe, kann eine Beschränkung des Freihaltebedürfnisses nicht hergeleitet werden. Ein solches, den Wettbewerb einschränkendes „Ortsprinzip“ ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung und vermag deshalb die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Anmeldung nicht zu beeinflussen (BGH GRUR 1992, 865 ff. - Volksbank). Andere Anhaltspunkte, aus denen sich der zur Überwindung des Freihaltebedürfnisses erforderliche Grad an Verkehrsdurchsetzung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013245&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public