JURE139013300 BPatG München 30. Senat 20130206 30 W (pat) 87/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG, § 43 Abs 1 S 1 MarkenG, § 43 Abs 1 S 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Omega/OMEGA/OMEGA" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Widerspruchsmarken bestehen aus einer schutzbegründenden Verkürzung einer beschreibenden Angabe - dargelegte Benutzungsformen führt an schutzunfähige Angabe heran – Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marken – fehlende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – keine Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 305 75 219 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Für die Beschwerdegegnerin ist seit dem 10. Mai 2006 unter der Nummer 305 75 219 die Wortmarke 2 Omega 3 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 eingetragen; die Veröffentlichung erfolgte am 9. Juni 2006. Das Warenverzeichnis lautet nach Teillöschung vom 2. November 2006 wie folgt: 4 „Präparate für die Gesundheitspflege, Babykost, Diabetikerbrot, Diätgetränke für medizinische Zwecke, Fette und Gelatine für medizinische Zwecke, Malz und Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke, Melkfett, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Öle für medizinische Zwecke; nichtmedizinische Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, pflanzlichen Wirkstoffen, soweit in Klasse 5 enthalten; alle vorstehend genannten Waren nicht zum Einsatz bei Magen-Darm-Erkrankungen bestimmt; alle vorgenannten Waren ausgenommen omeprazol-haltige Produkte; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse sowie Gallerten, Konfitüren und Fruchtsoßen; Feinkostsalate, nämlich Frucht- und Gemüsesalate sowie deren Mischungen, Feinkostsalate aus Fleisch, Geflügel und Fisch sowie Mischungen mit Früchten und Gemüse; Speiseöle; Olivenöl, Kokosöl und Palmkernöl für Speisezwecke, Fleischersatzprodukte in vegetarischer Form, insbesondere bestehend aus Soja- oder Getreideweißstoffen; Frucht-, Gemüse und Nusspasten, Kartoffelchips, verarbeitete Nüsse, Pickles, Sardellen, Sardinen, Tofu und Joghurt; nichtmedizinische Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, auf Basis von pflanzlichen Ballaststoffen, Proteinen, pflanzlichen Wirkstoffen, soweit in Klasse 29 enthalten, ausgenommen omeprazol-haltige Produkte; Tonika und Lecithinpräparate, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Honig, Melassesirup; Senf; Essig, Soßen und Gewürze; Zucker und natürliche Süßungsmittel; Nuss- und/oder Mandelriegel, Früchteriegel, Fruchtschnitten unter Verwendung von Samen, Trockenfrüchten, Getreidepräparaten und Reis, soweit in Klasse 30 enthalten; Knabberartikel, soweit in Klasse 30 enthalten; Mayonnaise, Remouladen, Salatcremes, Dressings und Dips; Geleefrüchte, Gebäck und Kekse sowie Konfekt, Marzipan, Müsli, Reis, Schokolade, Sojamehl und Sojasoßen, Waffeln und Zwieback; diätetische Lebensmittel, ausgenommen omeprazol-haltige Produkte, oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; alkoholfreie Getränke, insbesondere Soja-, Reis- und Haferdrinks; Fruchtgetränke und Fruchtsirupe; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Malzbier und Molkegetränke, Sirupe für Getränke.“ 5 Widerspruch ist - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - erhoben worden aus drei für die Widersprechende eingetragenen Marken, nämlich 6 1. aus der Marke 1 180 380 7 OMEGA 8 die seit dem 20. August 1991 für Waren der Klassen 16, 29 und 30, u. a. für „Backwaren“, sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39, 41 und 42 eingetragen ist. Dieser Widerspruch ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. November 2012 zurückgenommen worden. 9 2. aus der Marke 398 11 740 10 OMEGA 11 eingetragen seit dem 2. April 1998 für 12 „Fertigmehle, Backmischungen”, 13 sowie 14 3. aus der Marke 398 22 671 15 OMEGA 16 eingetragen seit 17. Juli 1998 u. a. für 17 „Speisefette”. 18 Ein gegen diese Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren war am 6. Juli 2000 abgeschlossen. Soweit der Widerspruch auf andere von dieser Marke erfasste Waren gestützt war, ist er ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. November 2012 zurückgenommen worden. 19 Die Markeninhaberin hat mit am 16. November 2006 eingegangenen Schriftsätzen jeweils die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. 20 Die Widersprechende hat daraufhin ausgeführt, die zweite Widerspruchsmarke 398 11 740 sei im relevanten Zeitraum von der Firma KAMPFFMEYER Food Innovation GmbH für die Waren „Fertigmehle, Backmischungen“ in Lizenz benutzt worden. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen Lizenzvertrag vom 30. Oktober 1999 in Kopie und eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der KAMPFFMEYER Food Innovation GmbH M… G… vom 15. Januar 2007 vorgelegt. Die dritte Widerspruchsmarke 398 22 671 sei im relevanten Zeitraum durch die Lizenznehmerin Fauser Vitaquell für „Pflanzen-Margarine“ benutzt worden. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen „Vergleich und Lizenzvertrag“ vom 20./27. September 2000 sowie eine eidesstattliche Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fauser Vitaquellwerk KG H… P… vom 6. Februar 2007 zur Akte gereicht, der u. a. folgendes Benutzungsbeispiel beigefügt ist: 21 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 29. Juli 2010 wegen fehlender Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 398 11 740 fehle es an Angaben und Belegen zur konkreten Art der Benutzung wie z. B. Abbildungen der Marke auf Warenverpackungen, Prospekten und Preislisten. Deshalb sei eine funktionsgemäße Benutzung dieser Marke nicht zu erkennen. Hinsichtlich der dritten Widerspruchsmarke 398 22 671 sei nicht von einer markenmäßigen Benutzung durch die Fauser Vitaquell KG auszugehen. Diese nutze das Zeichen ausweislich der vorgelegten Farbkopien der Verpackungsaufdrucke für „Vitaquell“-Pflanzenmargarine nicht als Unterscheidungskennzeichen hinsichtlich des unternehmerischen Ursprungs der Ware sondern als bloßen Sachhinweis auf die darin enthaltenen Inhaltsstoffe, nämlich Omega-3 Fettsäuren. Dieser Hinweis werde von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar erkannt und verstanden. Das entsprechende Verständnis werde durch die weiteren auf dem verwendeten Deckelaufdruck befindlichen Erläuterungen nahegelegt. Zudem fehle es an konkreten Angaben zum Umfang der Benutzung, weil der eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fauser Vitaquellwerk KG nur die mit den gesamten Margarine-Produkten der Lizenznehmerin erzielten Jahresumsätze zu entnehmen seien. Angaben zu den allein mit der als „OMEGA-3“ bezeichneten Margarine erzielten Umsätzen fehlten hingegen. 22 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur ergänzenden Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke 398 11 740 hat sie zum ersten Benutzungszeitraum Kopien von seinerzeit von KAMPFFMEYER benutzten Verpackungen von Backmischungen für Brot und für Brötchen vorgelegt. Die Verpackung von Brotbackmischungen war demnach auf der Vorderseite wie folgt gestaltet: 23 Zur Glaubhaftmachung für den zweiten Benutzungszeitraum hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn M… G… vom 20. Juni 2012 nebst Anlagen vorgelegt. Beigefügt sind u. a. Laibbinden und Werbezettel für Brot, die von den verarbeitenden Bäckereibetrieben genutzt bzw. verteilt werden sollen, sowie Verpackungsaufkleber für 25 kg-Vormischungen für „OMEGA BROT“ und „OMEGA BRÖTCHEN“. 24 Eine weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn H… P… vom 22. August 2012 betrifft die Benutzung der Widerspruchsmarke 398 22 671 im zweiten Benutzungszeitraum. Beigeschlossen ist u. a. das folgende Benutzungsbeispiel: 25 Die Widersprechende beantragt nach der teilweisen Rücknahme der Widersprüche sinngemäß, 26 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und aufgrund der Widersprüche aus den Marken 398 11 740 und 398 22 671 die Löschung der Marke 305 75 219 hinsichtlich aller identischen und/oder ähnlichen Waren anzuordnen. 27 Die Markeninhaberin beantragt, 28 die Beschwerde zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 31 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken nicht festgestellt werden. 32 1. Der Senat geht davon aus, dass die Widersprechende mit Schriftsatz vom 9. November 2012 den Widerspruch aus der Marke 1 180 380 insgesamt zurückgenommen hat. Zwar heißt es in diesem Schriftsatz unter Ziff. 3 wörtlich: „Im Übrigen wird der Widerspruch aufgrund der DE 1180380 `OMEGA` zurückgenommen …“ [Hervorhebung diesseits]. Die vorangehenden Ausführungen befassen sich jedoch nur mit der Benutzung der Widerspruchsmarke 398 22 671 - nur noch gestützt auf die Ware „Speisefette“ - (Ziff. 1.) sowie der Widerspruchsmarke 398 11 740 (Ziff. 2.). Soweit zu letzterer die Auffassung vertreten wird, dass die Abnehmer von KAMPFFMEYER, also die von dieser belieferten Bäckereibetriebe, berechtigt seien, die Marke „OMEGA“ für „Brot, Backwaren“ zu benutzen und diese Benutzung der Widersprechenden zuzurechnen sei, kann sich dies nicht auf die Widerspruchsmarke 1 180 380 beziehen, da diese nur für „Back und Konditorwaren“, nicht aber für Brot registriert ist. Der Senat geht daher davon aus, dass sich diese Ausführungen auf die angegriffene Marke beziehen, bei der „Brot, feine Backwaren“ im Register verzeichnet sind. Bestätigt wird dies durch die nachfolgenden Ausführungen zu „Diabetikerbrot“ und „Mehl“. Auch diese Waren finden sich nur im Verzeichnis der angegriffenen Marke, nicht aber in der Marke 1 180 380. Soweit die Widersprechende entgegen dem Verständnis des Senats eine zurechenbare Drittbenutzung dieser Marke für die - allein in Betracht kommende - Ware „Backwaren“ dartun und diesen Widerspruch insoweit aufrecht erhalten wollte, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts, da es jedenfalls auch insoweit an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt (s. unten 2b)). 33 2. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der danach noch im Raum stehenden Widerspruchsmarken 398 11 740 und 398 22 671 in zulässiger Weise bestritten. Daher oblag es der Widersprechenden, eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marken in den beiden Benutzungszeiträumen vom 9. Juni 2001 bis 9. Juni 2006 und vom 27. September 2007 bis zum 27. September 2012 glaubhaft zu machen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG). Dies ist ihr im Wesentlichen schon deswegen nicht gelungen, weil die dargelegten Benutzungsformen den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarken verändert haben, so dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht anzuerkennen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). Im Einzelnen: 34
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