JURE139013306 BPatG München 27. Senat 20130115 27 W (pat) 536/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Bierkönig On Tour/BIERKÖNIG Schinkenstrasse (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Dienstleistungsähnlichkeit und -identität – keine unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 021 075 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 9. April 2010 angemeldete und am 11. Juni 2010 für die Dienstleistungen 2 „35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 3 38: Telekommunikation; 4 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Musikveranstaltungen, Showveranstaltungen, Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Unterhaltungsveranstaltungen via Internet, Unterhaltungsveranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen und Satellitenprogrammen, Veranstaltungen und Wettbewerbe im Show- und Eventbereich, Moderation, Veranstaltungen und Wettbewerbe in und zwischen Diskotheken (Unterhaltung), Musikveranstaltungen und Wettbewerbe (Unterhaltung) zwischen DJ’s, Unterhaltungsveranstaltungen und Wettbewerbe bezüglich Casting von Personen (soweit in Klasse 41 enthalten), Unterhaltungsveranstaltungen und Wettbewerbe (Unterhaltung) von Promotionsunternehmen, Veranstaltungen und Wettbewerbe (Unterhaltung von Diskjockeys, Wettbewerbe (Unterhaltung) zwischen Diskjockeys, Sportveranstaltungen und sportliche Wettbewerbe, Tanzveranstaltungen, Mottoveranstaltungen und Mottoveranstaltungsserien kultureller und unterhaltender Art, Gesangsveranstaltungen, Partyveranstaltungen (Unterhaltung), Durchführung von Festen, soweit in Klasse 41 enthalten, Veranstaltung von Gewinnspielen, soweit in Klasse 41 enthalten; Zusammenstellung von Fernseh- und Radiosendungen, Zusammenstellung von Tourneen, soweit in Klasse 41 enthalten; 5 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ 6 eingetragene Wortmarke 30 2010 021 075 7 Bierkönig On Tour 8 hat der Widersprechende aus seiner am 26. Mai 2005 angemeldeten und am 21. Juni 2006 für die Dienstleistungen 9 „35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 10 41: Durchführung von Live-Veranstaltungen und Betrieb von Sportanlagen; Dienstleistungen einer Diskothek; 11 43: Dienstleistungen für Hotels; Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar und eines Cafés mit einer Restauration“ 12 eingetragenen farbigen (rot, grün, schwarz, weiß, gelb, orange, ocker) Gemeinschaftsbildmarke 004 457 263 13 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird auf alle Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens. 14 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 11. Mai 2011 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, ausgehend von Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand ein. Die Widerspruchsmarke werde nicht von dem für sich betrachtet kennzeichnungsschwachen, wenn nicht sogar schutzunfähigen Bestandteil „BIERKÖNIG“ geprägt. Bei der Bezeichnung „BIERKÖNIG“ handle es sich um einen sprachüblich gebildeten Hinweis auf eine Person als Sieger eines Herrenwettbewerbs im Zusammenhang mit Bier, der im Zusammenhang mit den einschlägigen Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 lediglich beschreibend auf das Thema, den Inhalt und die Bestimmung der Widerspruchsdienstleistungen anlässlich der Wahl eines sog. Bierkönigs hinweise. Die Markenstelle verweist hierzu auf von ihr recherchierte Internetausdrucke zu ähnlichen Wortbildungen wie „Hopfenkönig“, „Schnapskönig“, „Bratwurstkönig“, „Schinkenkönig“ und auch „Bierkönig“. 15 Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „Bierkönig“ geprägt werde. 16 Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide schon aufgrund der bildhaften Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, weil nicht davon auszugehen sei, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiere, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen. 17 Eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, denn begriffliche Übereinstimmungen in beschreibenden Angaben - hier „Bierkönig/BIERKÖNIG“ als Hinweis auf das Thema, den Inhalt und die Bestimmung der Dienstleistungen - führten regelmäßig nur dazu, dass der Verkehr bei den so gekennzeichneten Dienstleistungen auf Übereinstimmungen in Bezug auf Art, Beschaffenheit usw. schließe, nicht jedoch darauf, dass die jeweiligen Dienstleistungen von demselben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht würden. 18 Es bestehe auch nicht die Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, da der gemeinsame Wortbestandteil „Bierkönig/BIERKÖNIG“ aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche als Stammbestandteil nicht in Betracht komme. 19 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er hält die Marken klanglich für verwechselbar. In klanglicher Hinsicht werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke von dem auch von der Schriftgröße her dominanten Bestandteil „BIERKÖNIG“ geprägt. Der Bildbestandteil mit der Darstellung eines Königs mit einem Bierglas in der Hand verstärke die klangliche Prägung der Marke durch diesen Begriff. Der weitere Wortbestandteil „Schinkenstrasse“ werde lediglich als geographischer Hinweis auf den Ort der Erbringung der Dienstleistungen verstanden. 20 Der Begriff „BIERKÖNIG“ sei auch geeignet, die Widerspruchsmarke zu prägen, da er die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht beschreibe und normal kennzeichnungskräftig sei. Daran änderten auch die von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucke zu bereits verwendeten vergleichbaren Begriffen nichts. 21 Auch der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde von dem Bestandteil „Bierkönig“ geprägt. Der weitere Bestandteil „On Tour“ werde lediglich als üblicher Hinweis darauf verstanden, dass die Dienstleistungen nicht nur an einem Ort, sondern an verschiedenen Orten erbracht würden. 22 Der Widersprechende beantragt sinngemäß, 23 den Beschluss der Markenstelle vom 11. Mai 2011 aufzuheben und das angegriffene Zeichen zu löschen. 24 Der Inhaber des angegriffenen Zeichens beantragt, 25 die Beschwerde zurückzuweisen. 26 Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und hält die Marken für nicht verwechselbar. 27 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II. 1. 28 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125b Nr. 1 MarkenG. 29 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 - PICASSO; BGH GRUR 2007, 321 - COHIBA). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr.
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