6quinquies B PVÜ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. „ADP SmartPay“ weise auf eine automatische Datenverarbeitung in Bezug auf ein intelligentes Zahlsystem hin. Mit dieser Bedeutung stelle die Wortkombination für die beanspruchten Dienstleistungen entweder eine Bestimmungsangabe dar, oder stehe zu ihnen in einem engen sachlichen Bezug. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schutzsuchende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Durchschnittsverbraucher werde die Buchstabenkombination „ADP“ nicht als Abkürzung des IT-Fachbegriffs „automatic data processing“ erkennen. Objektiv könne „ADP“, wie die Schutzsuchende näher ausgeführt hat, als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen dienen. Die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich an Arbeitnehmer und damit an den informierten Durchschnittsverbraucher. Diesem erscheine „ADP“ als Fantasiebezeichnung. Die von der Markenstelle für „SmartPay“ gefundene Bedeutung „intelligente Zahlsysteme“ beschreibe nicht die angemeldeten Dienstleistungen. Schließlich verweist die Schutzsuchende auf eine Anzahl ihrer Ansicht nach vergleichbarer Voreintragungen und Schutzrechtserstreckungen. 7 Die Schutzsuchende beantragt, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2011 aufzuheben. 9 In dem auf ihren Hilfsantrag hin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 vor dem Bundespatentgericht ist die Schutzsuchende, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. 10 Die gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, steht der begehrten Schutzrechtserstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen, §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr.
G bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Für die hier beanspruchten Dienstleistungen ist das aus den Bestandteilen „ADP“, „Smart“ und „Pay“ sprachüblich zusammengesetzte Anmeldezeichen nicht schutzfähig. Denn die erforderliche Unterscheidungskraft ist nicht nur Wortkombinationen abzusprechen, die einen für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Das zu einer Schutzrechtserstreckung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt auch, sofern der sachliche Bedeutungsgehalt, der der beanspruchten Wortkombination zukommt, wie hier einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 12 Die beanspruchte Dienstleistung, die Bereitstellung eines befristeten Zugangs zu Computer-Software für Angestellte für bestimmte Zwecke wie zur Vorbereitung von Gehaltslisten und Steuererklärungen, spricht schwerpunktmäßig den Geschäfts- und Fachverkehr für Computer- und Informationstechnologie an. Entgegen dem Vortrag der Schutzsuchenden nehmen die Dienstleistung „Bereitstellung eines Zugangs zu Computer-Software für Angestellte“ die Angestellten eines Unternehmens typischerweise nicht selbst gegen Entgelt in Anspruch. Zu den potentiellen Adressaten der Anbieter dieser Dienstleistung zählen vielmehr die Fachabteilungen oder Fachkräfte in Unternehmen. Beim angesprochenen Geschäfts- und Fachverkehr für Computer- und Informationstechnologie, einer von der Fachsprache Englisch im besonderen Maße auch im Inland dominierten Branche, sind fachspezifische Kenntnisse der englischen Sprache jedoch als bekannt vorauszusetzen. Und das Verständnis dieser Verkehrskreise kann für die Frage der Unterscheidungskraft des schutzsuchenden Zeichens allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla). 13 Wie die der Schutzsuchenden vorab mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Belege illustrieren, lässt sich die Abkürzung „ADP“ lexikalisch mit der Bedeutung „automatic data processing“ i. S. v. „automatische Datenverarbeitung“ in einer Vielzahl von Abkürzungswörterbüchern nachweisen. Die genannten Geschäfts- und Fachverkehrskreise für Informationstechnologie werden die ihnen geläufige Abkürzung „ADP“ angesichts dessen ausschließlich als Kurzbezeichnung für „automatic data processing“, jedoch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen, wenn sie ihr als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistung der Klasse 42 begegnen. 14 Das Adjektiv „smart“ gehört zu dem diesen Verkehrskreisen geläufigen englischen Grundwortschatz und ist als Synonym für „clever, gewitzt“ inzwischen ebenso wie die Wortkombinationen „Smartcard, Smartphone“ in die Deutsche Sprache eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
6quinquies B PVÜ der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013333&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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