JURE139013342 BPatG München 33. Senat 20130205 33 W (pat) 545/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "jurtel/JurCall" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 307 18 528 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 5. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Für die Markeninhaberin ist die am 15. März 2007 angemeldete Wortmarke 2 jurtel 3 seit dem 27. Februar 2008 in das Register eingetragen, und zwar - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - für die Dienstleistungen 4 Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; 5 Klasse 38: Telekommunikation; 6 Klasse 45: juristische Dienstleistungen. 7 Die Eintragung beruht auf einer Entscheidung des Erinnerungsprüfers, nachdem der Erstprüfer die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte. Die Eintragung ist am 28. März 2008 veröffentlicht worden. 8 Die Widersprechende hat am 26. Juni 2008 aus ihrer Wortmarke 398 66 205 9 JurCall 10 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist seit dem 22. Dezember 1998 unter anderem eingetragen für 11 Versicherungswesen; Telekommunikation. 12 Die Widersprechende hat den Widerspruch zunächst gegen alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet. Sie hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere besitze die Widerspruchsmarke einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft; die angegriffene Marke halte den gebotenen Abstand nicht ein. 13 Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Außerdem hat sie die Meinung vertreten, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Widersprechende hat daraufhin Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke vorgelegt. 14 Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Eine Glaubhaftmachung sei für den Zeitraum von März 2003 bis März 2008 und von Juni 2006 bis Juni 2011 erforderlich. Dagegen seien hier nur einzelne Unterlagen aus dem Jahr 2009 vorgelegt worden. Angaben über Umfang, Zeitraum und Ort der Benutzung seien im Übrigen nicht gemacht worden. 15 Dagegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie erklärt, den Widerspruch nur noch gegen die Dienstleistungen Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Telekommunikation, Rechtsberatung der angegriffenen Marke zu richten. Der Widerspruch werde nur noch auf die eigenen Dienstleistungen Versicherungswesen und Telekommunikation gestützt. 16 Die Widersprechende trägt vor, dass sie ihre Marke in den letzten Jahren umfangreich genutzt habe. Hierzu legt sie eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der J… GmbH vom 26. Juli 2011 vor, außerdem einen Aus- druck der Internetseite www.jurcall.de, Ausdrucke von Google-Suchergebnissen und weitere Unterlagen. 17 Außerdem wiederholt die Widersprechende ihre bereits vor der Markenstelle vertretene Auffassung, wonach Verwechslungsgefahr vorliege. Insbesondere seien die beiden Zeichen einander im Schriftbild ähnlich und der Bedeutungsgehalt sei identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als gesteigert, mindestens als normal zu beurteilen. Einen beschreibenden Anklang habe die Marke nicht; es handle sich um eine im deutschen Sprachgebrauch nicht übliche Phantasiebezeichnung. 18 Die Widersprechende beantragt, 19 den Beschluss des DPMA (Az. 307 18 528.1) vom 27. Juni 2011 aufzuheben und dem Widerspruch aus der Marke 398 66 2005.3 stattzugeben. 20 Die Markeninhaberin beantragt, 21 die Beschwerde zurückzuweisen. 22 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die beiden Zeichen einander nicht hinreichend ähnlich seien; daher bestehe keine Verwechslungsgefahr. 23 Der Senat hat einen schriftlichen Hinweis erteilt; die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen. II. 24 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 1. 25 Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.). 26 Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Sabél/Puma; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast). 2. 27 Die Widerspruchsmarke ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden nur von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, da sie einen deutlichen beschreibenden Anklang enthält. 28 „Jur“ ist eine geläufige Abkürzung für „juristisch“, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden wird (vgl. BPatG vom 13.11.2001, 27 W (pat) 275/00 - JURA COM/JurComSult; BPatG vom 5.3.2009, 30 W (pat) 73/08 - doc-jur; BPatG vom 12.7.2011, 33 W (pat) 40/10 - JurHelp). „Call“ ist das englische Wort für „Anruf“. Es gehört zum Grundwortschatz des Englischen, dessen Verständnis von den inländischen Verkehrskreisen zu erwarten ist, und hat umfangreichen Eingang in die deutsche Werbesprache gefunden (vgl. BPatG vom 14.2.2001, 29 W (pat) 277/99 - Business Call; BPatG vom 11.7.2001, 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG vom 14.5.2003, 29 W (pat) 83/01 - CallOnline; BPatG vom 2.7.2003, 29 W (pat) 102/01 - Call 2 day; BPatG vom 3.6.2004, 25 W (pat) 202/02 - Callserver). 29 Aus der Zusammensetzung von zwei geläufigen Elementen kann sich zwar ein originelles, nicht beschreibendes Gesamtzeichen ergeben. Insofern ist der Widersprechenden darin zu folgen, dass die Doppeldeutigkeit von „Jur“ in Verbindung mit dem englischen Wort „Call“ („juristischer Anruf“ oder „Dein Anruf“) dem Zeichen eine gewisse Originalität verleiht und von einem rein beschreibenden Verständnis fortführt. Ob das Zeichen deshalb als schutzfähig erscheint (vgl. BPatG vom 21.9.2010, 29 W (pat) 149/10 - JUR DAY), ist im Widerspruchsverfahren nicht zu entscheiden. Hier kommt es darauf an, dass das Zeichen trotz seiner Doppeldeutigkeit mindestens einen deutlichen beschreibenden Anklang enthält (vgl. bereits BPatG vom 9.12.2004, 25 W (pat) 247/03 - JUCALL/JurCall). Wird das Zeichen nicht nur gehört, sondern gesehen, dann drängt sich dem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2008, 608 (Rn. 67) - EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy) auf, dass „Jur“ in dieser Schreibweise auf einen „juristischen“ Inhalt der angebotenen Dienstleistungen anspielt. Einer analysierenden Betrachtung bedarf es dafür nicht. Die Kombination eines deutschen Wortelementes mit einem englischen Wortelement ist nicht so ungewöhnlich, dass sie dem Verständnis entgegenstehen würde (vgl. BPatG vom 16.10.2012, 33 W (pat) 544/10 - myimmo). 30 Enthält die Widerspruchsmarke einen deutlich erkennbaren beschreibenden Anklang, so reicht das aus, um ihre Kennzeichnungskraft zu schwächen (vgl. BPatG vom 6.6.2012, 26 W (pat) 30/11 - Perisecco/Riesecco). Für eine besonders erhöhte Bekanntheit, die möglicherweise ausreichen könnte, um die originäre Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke auszugleichen, lassen sich dem Vortrag der Widersprechenden keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. 3. 31 Die beiden Zeichen sind einander klanglich und im Schriftbild nur entfernt ähnlich. Allenfalls begrifflich besteht eine gewisse Zeichenähnlichkeit.
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