JURE139013362 BPatG München 25. Senat 20130219 25 W (pat) 106/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren "Sanumed/samu-med" – zur Warenähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2008 031 543 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 14. Mai 2008 angemeldete Wortmarke 2 Sanumed 3 ist am 18. November 2008 für diverse Waren der Klassen 3, 5 und 30 in das Markenregister unter der Nummer 30 2008 031 543 eingetragen worden; sie ist nach Teillöschung mit Wirkung vom 14. März 2009 noch für folgende Waren geschützt: 4 Klasse 03: 5 kosmetische Produkte, soweit in Klasse 03 enthalten, ausgenommen für die Zahn-, Mund-, Rachen-, Zungen- und Lippenpflege; ätherische Öle; 6 Klasse 5: 7 Arzneimittel, ausgenommen solche für die Behandlung von Erkrankungen und Beschwerden im Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich; Pflaster, ausgenommen für den Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich; diätetische Lebensmittel mit medizinischer Zweckbestimmung, ausgenommen für die Behandlung von Erkrankungen und Beschwerden im Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich; diätetische Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen, ausgenommen für die Behandlung von Erkrankungen und Beschwerden im Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich 8 Klasse 30: 9 diätetische Nahrungsmittel, nicht für medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten und/oder Vitaminen, soweit in Klasse 30 enthalten. 10 Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren der Klasse 5 11 Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Binden und Bänder für gesundheitliche Zwecke (Bandagen); Damenbinden, Damenbindegürtel, Tampons, Monatshöschen, 12 seit dem 11. Februar 1972 in das Markenregister unter der 890 523 eingetragenen Wortmarke 13 samu-med 14 Widerspruch erhoben. 15 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke ausgenommen für die Waren „Tupfer“ und „Tamponaden“ bestritten. 16 In einem ersten Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 5 auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke für alle eingetragenen Waren angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und im Übrigen unter Bestätigung der Löschungsentscheidung die Erinnerung zurückgewiesen, nämlich bezüglich der Waren der Klasse 5 17 Arzneimittel, ausgenommen solche für die Behandlung von Erkrankungen und Beschwerden im Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich; Pflaster, ausgenommen für den Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich. 18 Hinsichtlich dieser Waren seien die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, da insoweit eine enge Ähnlichkeit der Vergleichswaren gegeben sei und die angegriffene Marke insbesondere in klanglicher Hinsicht mit dem Unterschied in einem klangschwachen Konsonanten in der Wortmitte nicht den erforderlichen Zeichenabstand einhalte. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme von „Tupfern“ und „Tamponaden“ bestritten und von der Widersprechenden eine weitergehende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht geltend gemacht worden sei, seien auf Seiten der Widerspruchsmarke diese Waren zu berücksichtigen, die sich unter den Warenbegriffen „Verbandsstoffe, Tampons“ subsumieren ließen. Ein Tupfer sei ein saugfähiger Ballen aus Faserstoffen, mit dem man Flüssigkeiten, zumeist Blut, oder Verunreinigungen bei Operationen beseitigen könne. Eine Tamponade bezeichne in der Medizin die Ausfüllung von natürlichen oder künstlichen Hohlräumen oder Öffnungen zumeist mit Verbandsstoffen, die häufig der Blutstillung dienen würden. Der Füllstoff werde ebenfalls Tamponade genannt. „Tupfer“ und „Tamponaden“ wiesen mit „Arzneimitteln“ und „Pflastern“ erhebliche Gemeinsamkeiten im Hinblick auf Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck auf, da sämtliche Waren im Rahmen der Gesundheitspflege, insbesondere bei der Wundversorgung, ergänzend oder nebeneinander eingesetzt werden könnten, so dass eine hohe Warenähnlichkeit gegeben sei. Ausgehend von dieser Vergleichswarenlage und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die diese trotz des Hinweises von -med auf „Medizin, medizinisch“ habe, seien an den Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht gerecht werde. Vor allem in akustischer Hinsicht wiesen die Vergleichsmarken „Sanumed“ und „samu-med“ einen sehr engen Ähnlichkeitsgrad auf, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Die Abweichung im klangschwachen Konsonanten im Wortinneren könne bereits bei gewöhnlichen Übermittlungsbedingungen leicht überhört werden. 19 Hiergegen, nämlich soweit die Erinnerung gegen den Erstbeschluss zurückgewiesen und die Löschungsentscheidung bestätigt worden ist, hat die Markeninhaberin Beschwerde erhoben. 20 Sie meint, dass wegen der unterschiedlichen stofflichen Beschaffenheit der Vergleichswaren entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von einer Warennähe auszugehen und daher eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken zu verneinen sei. Das Deutschen Patent- und Markenamt habe den Begriff der Warenähnlichkeit mit der Begründung, dass die Vergleichswaren im Rahmen der Gesundheitspflege verwendet und ergänzend oder nebeneinander eingesetzt werden könnten, viel zu weit gezogen. Bei dieser unzutreffenden Auffassung würden hiervon alle der Gesundheitspflege dienenden Produkte trotz unterschiedlichster Wirkungsweisen erfasst werden. Dagegen habe das OLG Hamburg in einem Verletzungsverfahren zutreffend eine differenziertere Betrachtung vorgenommen und eine Warenähnlichkeit zwischen „Arzneimitteln“ einerseits und „Pflaster, Verbandmaterial“ andererseits verneint (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 5, Cellofit/Cellvit), weil der Verbraucher in ein- und derselben Verkaufsstätte regelmäßig einem vielfältigen Angebot völlig verschiedener Warenarten begegne, so dass er allein aus dem gemeinsamen Vertriebsweg der Produkte über Apotheken und demselben Endzweck der Waren (Förderung der Gesundheit) nicht mehr ohne weiteres auf eine wirtschaftliche Warennähe im Sinne eines Gleichartigkeitsbegriffs schließen würde. 21 Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), 22 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2010 und vom 7. September 2011 aufzuheben, soweit auf den Widerspruch aus der Marke 890 523 die Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Waren „Arzneimittel, ausgenommen solche für die Behandlung von Erkrankungen und Beschwerden im Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich; Pflaster, ausgenommen für den Zahn-, Rachen-, Mundhöhlen-, Lippen- und Zungenbereich,“ angeordnet worden ist, und auch insoweit den Widerspruch zurückzuweisen. 23 Die Widersprechende beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Der Markenstelle sei darin zuzustimmen, dass die Vergleichswaren „Arzneimittel“ und „Pflaster“ einerseits und „Tupfer“ und „Tamponaden“ andererseits hochgradig ähnlich seien. „Tupfer“ und „Tamponaden“ wiesen nämlich zu den geschützten Waren der angegriffenen Marke „Pflaster“ enge Berührungspunkte auf, wie die Beschaffenheit, teilweise identische Materialien sowie Herkunft und Vertriebswege. Die von ihr vertriebenen Tupfer und Tamponaden würden speziell bei der Wundversorgung und -behandlung sowie bei Operationen eingesetzt und dienten daher erkennbar medizinischen Zwecken. Auch bestünde nach den überzeugenden Ausführungen der Markenstelle eine enge Warenähnlichkeit dieser Waren zu den „Arzneimitteln“ der angegriffenen Marke, so dass auch hinsichtlich dieser Produkte aufgrund der hohen Markenähnlichkeit Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 27 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. 28 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke besteht zwischen den Vergleichsmarken hinsichtlich der Waren, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass auf den Widerspruch hin insoweit von der Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) und die Erinnerung zurückgewiesen worden sind. 1. 29 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f - Sabèl/Puma). Diese Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9, Rdnr. 40).
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