JURE139013405 BPatG München 29. Senat 20130323 29 W (pat) 119/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG nachgehend BGH, 13. März 2014, Az: I ZB 27/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ViVA FRISEURE (Wort-Bild-Marke)/VIVA (Gemeinschaftsmarke)" - zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2009 062 955 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 003 944 411 für die Dienstleistungen der Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Friseur-Kosmetika, soweit in Klasse3 enthalten, nämlich Haarkuren, Haarshampoos, Haarsprays, Haarschaum, Haargele und Haarwässer, Haarfärbemittel, Haarpflegemittel, ätherische Öle, kosmetische Hautpflegemittel, kosmetische Lotionen, Hautreinigungscremes, handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Friseur- und/oder Schönheitssalon, soweit in Klasse8 enthalten, nämlich Haarbrenneisen, Glätteisen, Epilier- und Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische), Manikürenecessaires (elektrische), Nagelfeilen (elektrische und nicht elektrische), Nagelhautzangen, Nagelpolierer (elektrische und nicht elektrische), Nagelscheren (elektrische und nicht elektrische), Nagelzangen, Nagelzieher, Necessaire für Maniküre, Pediküre und zum Rasieren, Ohrlochstechgeräte, Pinzetten zum Epilieren, Wimpernzangen, Zubehörteile für einen Friseursalon und/oder einen Schönheitssalon, soweit in Klasse11 enthalten, nämlich Haartrockner (Fön), Heißluftapparate, Kämme und Bürsten (elektrisch und nichtelektrisch) zur Körper- und Schönheitspflege, soweit in Klasse21 enthalten, Augenbrauenbürsten, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, kosmetische Geräte, Kammetuis; Klasse 41: Ausbildung auf dem Gebiet des Friseurhandwerks; Klasse 44: Dienstleistung eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Visagisten. zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke 30 2009 062 955 anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke (lila, grün) 2 ist am 23. Oktober 2009 angemeldet und am 1. April 2010 unter der Nummer 30 2009 062 955 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Dienstleistungen der 3 Klasse 35: Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Friseur-Kosmetika, soweit in Klasse3 enthalten, nämlich Haarkuren, Haarshampoos, Haarsprays, Haarschaum, Haargele und Haarwässer, Haarfärbemittel, Haarpflegemittel, ätherische Öle, kosmetische Hautpflegemittel, kosmetische Lotionen, Hautreinigungscremes, handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Friseur- und/oder Schönheitssalon, soweit in Klasse8 enthalten, nämlich Haarbrenneisen, Glätteisen, Epilier- und Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische), Manikürenecessaires (elektrische), Nagelfeilen (elektrische und nicht elektrische), Nagelhautzangen, Nagelpolierer (elektrische und nicht elektrische), Nagelscheren (elektrische und nicht elektrische), Nagelzangen, Nagelzieher, Necessaire für Maniküre, Pediküre und zum Rasieren, Ohrlochstechgeräte, Pinzetten zum Epilieren, Wimpernzangen, Zubehörteile für einen Friseursalon und/oder einen Schönheitssalon, soweit in Klasse11 enthalten, nämlich Haartrockner (Fön), Heißluftapparate, Kämme und Bürsten (elektrisch und nichtelektrisch) zur Körper- und Schönheitspflege, soweit in Klasse21 enthalten, Augenbrauenbürsten, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, kosmetische Geräte, Kammetuis; 4 Klasse 41: Ausbildung auf dem Gebiet des Friseurhandwerks; 5 Klasse 44: Dienstleistung eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Visagisten. 6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 7. Mai 2010 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke 7 VIVA 8 die am 3. Januar 2008 unter der Nummer 003 944 411 eingetragen wurde für Waren der 9 Klasse 3: Duftstoffe und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege innerhalb einer Duftstoff-produktlinie einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Parfüms, Eau de Toilette, Deodorants, Duschgel, Körperlotionen; Haarpflegepräparate und Mittel zum Färben des Haars 10 Widerspruch erhoben. 11 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Widerspruchswaren sowie den Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse44 sowie den Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels der jüngeren Marke in Klasse35 bestehe Ähnlichkeit, weil die Mittel bei der Tätigkeit eines Friseurs, eines Visagisten usw. angewendet würden. Bei der Zielgruppe der in Frage stehenden ähnlichen Waren und Dienstleistungen könne es sich auch um breite Verkehrskreise handeln. Die Waren und Dienstleistungen seien solche des alltäglichen Bedarfs, die ohne besondere Sorgfalt erworben bzw. in Anspruch genommen würden. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der erforderliche deutliche Abstand zur Widerspruchsmarke werde von der angegriffenen Marke selbst bei sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen sowie der Anwendung nur geringer Sorgfalt noch eingehalten. Die jüngere Wort-/Bildmarke werde mit „VIVA FRISEURE" benannt werden. Die beiden Marken unterschieden sich in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich, weil die angegriffene Marke über den Bestandteil „FRISEURE“ verfüge, der der Widerspruchsmarke fehle. Die beiden Wortbestandteile der jüngeren Marke ergäben den zusammenhängenden Sinn, dass man Friseure hochleben lasse, wie z. B. bei „ Viva Las Vegas“ oder „Viva Espania“. Ferner diene die Bedeutung des Bestandteils „FRISEURE“ dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „FRISEURE“ der angegriffenen Marke ebenfalls ausgeschlossen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die jüngere Marke auch nicht für ein weiteres Produkt der Widersprechenden halten, weil die Marken, wie schon an der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke erkennbar werde, anders gebildet seien. Zudem verwendeten auch andere Unternehmen den Bestandteil „Viva" in ihren Marken, so dass dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hinweise. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss des DPMA vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke zu löschen. 14 Mit ihrem bei Gericht am 14. September 2012 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage haben die Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. 15 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Bestandteil „VIVA“ nehme innerhalb der angegriffenen Marke bereits aufgrund seiner Größe und kräftigeren Farbgebung eine prägende Stellung ein. Der glatt beschreibende Bestandteil „Friseure“ trete dahinter zurück. Selbst wenn eine Prägung durch das Wortelement „VIVA“ verneint würde, käme dem Begriff „VIVA“ in der jüngeren Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu. Dafür sprächen die klare optische Trennung und die bildliche Hervorhebung dieses Markenbestandteils, der bewusst übernommen worden sei. Unter der Widerspruchsmarke werde seit 1997 kontinuierlich und mit großem Erfolg ein Haarfärbemittel vertrieben, das im betreffenden Marktsegment des Haarpflegebereichs nach wie vor zu den führenden Produkten zähle. Gebe man bei Google unter den „Seiten aus Deutschland“ die Stichworte „Viva“ und „Wella“ ein, erhalte man 87.200Treffer. Beim Blick auf das unter www.wella-viva.deabrufbare VIVA-Produktportfolio werde deutlich, wie sehr sich die angegriffene Marke bei Linienführung und Schriftstärke an der Widerspruchsmarke orientiere. Mit der von den Beschwerdegegnern für die jüngere Marke gewählten Schrift werde die von der Beschwerdeführerin für ihre Wortmarke verwendete Schriftform nachgeahmt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen daher davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine weitere Marke der „VIVA“-Markenfamilie der Beschwerdeführerin handele. Diese umfasse u. a. die deutschen Marken DE395116546, DE395394945, DE396099505 sowie die Gemeinschaftsmarken EM000617811 und EM001295336 sowie die internationalen Registrierungen IR238357 und 543985. Da die Widerspruchsmarke sich derzeit noch in der Benutzungsschonfrist gemäß Art. 15 GMV befinde, sei derzeit noch keine Glaubhaftmachung der Benutzung notwendig. Im anhängigen Verletzungsprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 2-06O290/12 - sei in der mündlichen Verhandlung vom 26. September2012 unstreitig gestellt worden, dass die Widersprechende ihre Marke für Haarpflegeprodukte verwende. Zwar hätten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 27. September2012 (Anlage B2, Bl. 58ff. GA) diese Aussage in der Zwischenzeit zu revidieren versucht, jedoch hätten sie nunmehr zumindest unstreitig gestellt, dass es ihnen aktuell bekannt sei, dass die Widersprechende Haarfärbeprodukte unter der Marke „VIVA“ vertreibe. Bei allen Dienstleistungen der jüngeren Marke handele es sich um ergänzende Dienstleistungen zu den Widerspruchswaren. Zwischen ihnen bestehe ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen wichtig oder unerlässlich sei, so dass der Verbraucher denken könne, die Verantwortung für diese Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Insbesondere Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, die darauf ausgerichtet seien, Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße, zu verkaufen, ergäben ohne eben diese Waren keinen Sinn und liefen leer. Der Widerspruchsmarke komme zudem eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Aufgrund der umfangreichen Produktserie und der zahlreichen verschiedenen VIVA-Produkte (www.well-viva.de), die die Beschwerdeführerin unter der Widerspruchsmarke führe bzw. anbiete, sei sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Sie sei auch nicht aufgrund von Drittzeichen geschwächt. Für die Widerspruchswaren gebe es derzeit lediglich 77Treffer in der Datenbank des DPMA, die den Wortbestandteil „Viva“ enthielten, wobei sich hiervon 45Treffer auf deutsche Marken, 24 auf Gemeinschaftsmarken sowie 8 auf internationale Registrierungen bezögen. Viele dieser Marken seien bereits gelöscht. Im Übrigen seien Inhaberinnen von 13dieser Marken die Widersprechende, die W… GmbH oder andere mit ihr verbundene Unternehmen. Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner nicht den Nachweis einer Benutzung dieser Drittmarken geführt. 16 Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und vertreten die Auffassung, dass der Bestandteil „Friseure“, auf dem die Hauptbetonung liege, auch wenn er rein beschreibend sei, zum Gesamteindruck beitrage, so dass ihm eine selbständige kennzeichenrechtliche Stellung zukomme. Die Bestandteile „Viva Friseure“ würden klanglich und begrifflich als Einheit wahrgenommen. Die Kombination eines spanischen Wortes „Viva“ mit einer französisch klingenden, aber rein deutschen Berufsbezeichnung „Friseure“ mache das Schöpferische an der angegriffenen Wortfolge aus. Mit dem Wortzeichen „Viva“ assoziierten die Verkehrskreise eher den bekannten, gleichnamigen Kölner Musiksender als die Widersprechende oder die W… GmbH. Da eine Recherche im DPMA-Register unter dem Suchbegriff „Viva“, auch in Kombination mit anderen Bezeichnungen, in allen Waren- und Dienstleistungsklassen 500Eintragungen ergeben habe, sei von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Da beim stilisierten Schriftzug „Viva“ der jüngeren Marke das „V“ in das „I“ übergehe und eine Einheit bilde, werde das Wort „Viva“ nicht sofort wahrgenommen. Die verfremdete Bildgestaltung lenke zusätzlich vom Wortbestandteil „Viva“ ab. Deshalb orientiere sich das Publikum an dem wie eine Erläuterung wirkenden Wortbestandteil „Friseure“. Die von den Beschwerdegegnern angebotenen Dienstleistungen würden lediglich in ihrem Friseursalon erbracht, während die Haarpflegeprodukte der Widersprechenden im Regal eines Supermarktes angeboten würden. Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons erbringe die Widersprechende nicht. Sie vertreibe unter ihrer Marke lediglich Mittel zur Haarfärbung (Bl. 139GA, Anlagen2 bis 4, Bl. 142 – 146 GA). Da Friseure nicht nur Haare färbten, sondern Dienstleistungen rund um die Haarpflege erbrächten, liege im Hinblick auf die unselbständige unter der Widerspruchsmarke vertriebene Nebenware keine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vor. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde ist überwiegend, nämlich im tenorierten Umfang begründet. 21 Insoweit besteht bei beiden Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b Ziffer 1 MarkenG. In Bezug auf die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen „Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ ist wegen Unähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. 22 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 23 1. Bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Registerlage auszugehen. Zwar haben die Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 14. September 2012 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsgemeinschaftsmarke bestritten, aber diese Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG, 125b Nr. 4 MarkenG war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zulässig, weil die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GMV, die mit der Eintragung am 3. Januar 2008 zu laufen begann, noch nicht abgelaufen war. 24 2. Die Vergleichsmarken werden überwiegend zur Kennzeichnung hochgradig und mittelgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. 25 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr. 15 – Canon; BGH, GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 – COHIBA; GRUR 2009, 484 Rdnr. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, 1148 Rdnr. 34 f. – Pelikan). 26 Dabei dürfen an eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden. Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (BGH GRUR 2000, 883, 884 – PAPPAGALLO). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen (BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; a. a. O. Rdnr. 35 – Pelikan). 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.