G kann auch im Einspruchsverfahren erklärt werden.
G sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Verzichtserklärung, auch für die im Laufe eines Einspruchsverfahrens abgegebene (Teil-) Verzichtserklärung, gelten jedoch die allgemeinen Auslegungsregeln, die keine derart hohen Anforderungen erlauben, dass nur ganz eindeutige, der Auslegung nicht oder kaum noch zugängliche Erklärungen als Verzicht angesehen werden können. Für die Annahme einer Verzichtserklärung reicht es vielmehr aus, wenn der Wille, das Patent (oder Teile davon) aufzugeben, mit einer Klarheit und Bestimmtheit zutage tritt, dass die betreffende Erklärung des Patentinhabers aus der Sicht des Patentamts als Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten für das Patentamt erkennbaren Umstände des Einzelfalls (z. B. typische Interessenlage im Einspruchsverfahren u./o. konkrete Verfahrenssituation, Tragweite des Rechtsverzichts, Art der Formulierung, etwaige Begleiterklärungen oder -handlungen usw.) als eine über die bloße prozessuale Nichtverteidigung hinausgehende materiell-rechtliche Aufgabe des Schutzrechts oder eines Teils davon zu verstehen ist. 4. Zur Wahrung der
G vorgeschriebenen Schriftform der Verzichtserklärung reicht die Übersendung per Telefax aus (§ 11 DPMAV i. V. m. § 28 PatG). In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 05 153 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dip.-Ing. Dr. Huber und Kätker und die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf das Patent erledigt haben, und zwar
Auffassung der Patentabteilung ist die Streichung in der Einspruchserwiderung vom 16. Juli 2003 nur als vorübergehendes Weglassen, nicht aber als Verzicht auf die Vorrichtungsansprüche auszulegen, da die Ansprüche 8 bis 10 nur gestrichen worden seien, um das Verfahren zu beschleunigen. Zudem seien weder der druckschriftliche Stand der Technik noch - mangels Offenkundigkeit - die von der Einsprechenden geltend gemachten verschiedenen Benutzungshandlungen
dem Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, die Neuheit oder Erfindungshöhe des Streitpatents in Frage zu stellen. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hält daran fest, dass die vom Patentinhaber in seiner Einspruchserwiderung vom
trägliche Verhalten des Patentinhabers spreche für seine Auslegung. In seinem Folgeschriftsatz vom
G die Wirkungen des gesamten Patents von Anfang an beseitige oder ob sich der Widerruf auf den nicht verzichteten Teil (von Anfang
G auch im Einspruchsverfahren möglich. Soweit der Patentinhaber mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung andeuten wollte, dass ein Verzicht, jedenfalls ein Teilverzicht, im Einspruchsverfahren nicht zulässig bzw. unwirksam sei oder mit einer Freistellungserklärung zugunsten der Allgemeinheit verbunden werden müsse (zu einer solchen Freistellungserklärung vgl. BPatG GRUR 2011, 657, 662 - Vorrichtung zum Heißluftnieten), vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn sie wäre mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht zu vereinbaren.
dieser Vorschrift gehört die Möglichkeit der Aufgabe des Schutzrechts zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Patentinhaber ohne Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunkts oder des Umfangs des Verzichts gewährt werden. Weder dem Wortlaut des § 20 PatG noch einer sonstigen Vorschrift des Patentgesetzes sind Anhaltspunkte dafür entnehmbar, dass dem Patentinhaber in der Phase des Einspruchsverfahrens die Möglichkeit versagt wäre, ganz oder auch nur teilweise auf sein Schutzrecht zu verzichten. Mögen die Erwägungen des Patentinhabers im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen der ex nunc-Wirkung des Verzichts
G und der ex tunc-Wirkung des Widerrufs
G i. V. m. § 21 Abs. 3 PatG und den dazu anstellbaren prozesstaktischen Überlegungen auch bedenkenswert sein, so muss es bei der Entscheidung des Gesetzgebers bleiben, dem Patentinhaber den jederzeitigen Verzicht auf das ganze oder auf selbständige Teile seines gewerblichen Schutzrechts zu ermöglichen. 19 Ebenso beruht es auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass das Patent infolge des Verzichts "erlischt" (Wortlaut des § 20 Abs. 1 PatG) und somit im Gegensatz zu der in § 21 Abs. 3 PatG normierten Wirkung eines Widerrufs seine Wirkungen nur für die Zukunft verliert. Damit kann auch nicht der Erwägung des Patentinhabers gefolgt werden, dass einem im Einspruchsverfahren erklärten "Verzicht", wenn er dort überhaupt angenommen werden könne, möglicherweise eine ex tunc-Wirkung beizumessen sei. § 20 Abs. 1 PatG stellt eine abschließende Regelung für die Zeit
der Patenterteilung dar. Einem Versuch, dies zu umgehen, indem etwa
Erteilung des Patents im Einspruchsverfahren die Rücknahme der Patentanmeldung erklärt wird, ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten (BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre; vgl. a. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 20 PatG, Rdn. 2). 20 Etwaigen Unklarheiten über den Umfang einer Widerrufsentscheidung, die im Anschluss an einen im laufenden Einspruchsverfahren erklärten Teilverzicht ergeht, kann dadurch begegnet werden, dass die entscheidende Stelle hinsichtlich des verzichteten Teils die teilweise Erledigung des Einspruchsverfahrens zum betreffenden Zeitpunkt feststellt und zugleich den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents im Übrigen ausspricht (vorausgesetzt der Einsprechende macht kein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Streitpatents für den verzichteten Teil geltend). Macht der Einsprechende hingegen ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf geltend oder übersieht die entscheidende Stelle, dass eine Teilerledigung auszusprechen ist, so wird ein Gesamtwiderruf des Patents mit Wirkung ex tunc, mag er auch rechtsfehlerhaft sein, rechtskräftig, wenn er nicht wirksam angefochten wird. Eine
haltige Gefahr der Rechtsunsicherheit oder Irreführung der Öffentlichkeit, die eine wie auch immer geartete besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer Teilverzichtserklärung im Einspruchsverfahren oder eine (rechtlich ebenfalls nicht erzwingbare) Abgabe einer begleitenden Freistellungserklärung an die Allgemeinheit erfordern könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. 21
Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
h. M. strenge Anforderungen zu stellen, auch wenn das Wort "Verzicht" nicht erforderlich ist. Insbesondere muss sie den eindeutigen Willen des Patentinhabers erkennen lassen, die Rechte aus dem Patent sofort und endgültig aufzugeben (vgl. Schulte, a. a. O., § 20, Rdn. 10; Busse, a. a. O., § 20, Rdn. 23; Benkard, a. a. O., § 20 PatG, Rdn. 7). Auch die Entscheidung BGH GRUR 2004, 583, 584, re. Sp. - Tintenstanddetektor dürfte für strenge Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit einer Verzichtserklärung sprechen, da der Bundesgerichtshof darin festgestellt hat, dass an eine teilweise Berufungsrücknahme des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren, "die sachlich auf einen Verlust von möglichen Rechten hinausläuft und die damit in ihrer Wirkung einem Verzicht auf diese gleichkommt", hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen sind. 25 Vor allem für das Erteilungsverfahren, bei dem unter "Verzicht" die endgültige Aufgabe einer Rechtsposition verstanden wird, geht die h. M. davon aus, dass ein solcher Verzicht nur zurückhaltend anzunehmen, im Zweifel eher als Formulierungsversuch des Anmelders zu sehen ist (vgl. BGH BlfPMZ 1987, 354, re. Sp. - Mittelohr-Prothese; Benkard, a. a. O., § 34 PatG, Rdn. 158a; Schulte, a. a. O., § 34, Rdn. 411: In der Regel besteht für den Anmelder kein Grund, im Erteilungsverfahren endgültig ein Recht aufzugeben. Von einem Verzicht kann daher nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiger Verzichtswille feststellbar ist). 26 Aus ähnlichen Erwägungen wird ein Verzicht auch im Einspruchsverfahren in der Regel nur zurückhaltend anzunehmen sein. Regelmäßig wird ein Patentinhaber nicht auf sein erteiltes Schutzrecht oder Teile davon verzichten, wenn er gleichzeitig zu erkennen gibt, dass er es im Einspruchsverfahren grundsätzlich weiterhin verteidigen will. Außerdem kann er seine Verfahrensziele regelmäßig auch mit einer beschränkten Verteidigung des Patents erreichen, während er sich mit einem (Teil-) Verzicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG die Weiterverfolgung bzw. das Wiederaufgreifen des Patents oder bestimmter Teile davon verbauen würde. 27 Allerdings kann dies als solches noch kein entscheidendes Auslegungskriterium sein, da ansonsten selbst der "eindeutigste" Verzicht im Einspruchsverfahren rechtlich stets kein Verzicht i. S. d. § 20 PatG wäre. Auch wird sich die sehr weitgehende Zurückhaltung bei der Annahme eines "Verzichts" im Erteilungsverfahren trotz gewisser Parallelen nur mit Einschränkungen auf die Auslegung vergleichbarer Erklärungen im Einspruchsverfahren übertragen lassen. Denn während es im einseitigen Erteilungsverfahren bei der Erarbeitung einer patentfähigen Fassung des Anmelderbegehrens von Natur aus nahe liegt, Erklärungen des Anmelders im Sinne eines möglichst weitgehenden Erhalts des ursprünglichen Patentbegehrens auszulegen, steht dem Patentinhaber im Einspruchsverfahren ein an der Vernichtung des Streitpatents interessierter Gegner gegenüber, so dass zum Einen schon aus Gründen der Neutralität weniger Raum für eine solche "gestaltende" Auslegungstendenz bestehen kann, zum anderen kann ein Verzichtswille z. B. auf prozesstaktischen Erwägungen oder dem Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Beteiligten beruhen, die das Patentamt nicht immer kennen kann. Auch könnte eine am weitgehenden Erhalt des Streitpatents orientierte Auslegungstendenz für den Patentinhaber die Gefahr eines u. U. unnötigen vollständigen Widerrufs bergen, etwa wenn er eine für die beschränkte Aufrechterhaltung erforderliche Beschränkung vornehmen will und diese möglicherweise nicht ausreichend deutlich erklärt (vgl. BGH GRUR 1990, 508, 510 - Spreizdübel; BPatG v. 12.1.2000 (9 W (pat) 42/99)). 28
Auffassung des Senats sind daher an die Bestimmtheit und Klarheit einer Verzichtserklärung zwar strenge Anforderungen zu stellen, diese dürfen jedoch nicht derart hoch angesetzt werden, dass nur noch solche (Teil-
diesen Grunds-) Verzichtserklärungen als wirksam anzusehen sind, die angesichts eines besonders klaren Wortlauts keinen oder nahezu keinen Raum mehr für eine Auslegung lassen (letztere wären etwa Formulierungen wie: "Hiermit wird …
G verzichtet" oder "… wird endgültig aufgegeben"). Weder ist die Verzichtserklärung der Auslegbarkeit entzogen noch unterliegt sie eigenen Auslegungsregeln. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Wille, das Patent oder Teile davon aufzugeben, mit einer Klarheit und Bestimmtheit zutage tritt, dass die betreffende Erklärung des Patentinhabers aus der Sicht des Patentamts als gesetzlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten für das Patentamt erkennbaren Umstände des Einzelfalls (z. B. typische Interessenlage im Einspruchsverfahren u./o. konkrete Verfahrenssituation, Tragweite des Rechtsverzichts, Art der Formulierung, etwaige Begleiterklärungen oder -handlungen usw.) als eine über eine bloße Nichtverteidigung hinausgehende materiell-rechtliche Aufgabe des Schutzrechts oder eines Teils davon zu verstehen ist. 29
diesen Grundsätzen stellt die Einspruchserwiderung des Patentinhabers vom 16. Juli 2003 eine ausreichend deutliche und bestimmte Teilverzichtserklärung dar. Sie enthält den einleitenden Antrag, "das angegriffene Patent im Rahmen der Ansprüche 1 bis 7 aufrecht zu erhalten und den Einspruch im Übrigen zurückzuweisen" zusammen mit dem Verweis auf beigefügte Kopien aus der Patentschrift mit Streichungen der sich auf Vorrichtungen beziehenden Ansprüche und Beschreibungspassagen und sie enthält weiter den Satz auf Seite 2: "Um das Verfahren zu beschleunigen, wurde jedoch entschieden, die Ansprüche 8 bis 10 zu streichen", ohne dass ein Vorbehalt der Möglichkeit eines späteren Wiederaufgreifens der Vorrichtungsansprüche erkennbar ist. In der Gesamtschau sind diese Erklärungen bzw. Hinweise aus dem Empfängerhorizont des Patentamts mit hinreichender Deutlichkeit als Aufgabe der Vorrichtungsansprüche und damit als Teilverzicht auszulegen. 30 Die für das Erkennenlassen des Verzichtswillens erforderliche Bestimmtheit und Klarheit wird hier vor allem durch die konkrete Formulierung des oben zitierten Satzes "Um das Verfahren zu beschleunigen, …" hergestellt. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass die Frage der Aufrechterhaltung oder der Streichung der Ansprüche 8 bis 10 zuvor Gegenstand von kontroversen ("… jedoch …") Überlegungen und einer
folgenden Entscheidung ("…entschieden…") gewesen ist. Eine derart bestimmende Formulierung weist eher auf eine Gestaltungserklärung hin als auf eine bloße Verfahrenserklärung, die nur eine beschränkte Verteidigung zum Inhalt hat. 31 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der o. g. Satz an die einleitende Feststellung des Patentinhabers anschließt, wonach weder die Vorbenutzungen noch der druckschriftliche Stand der Technik geeignet seien, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Frage zu stellen. Auch wenn der Patentinhaber damit deutlich gemacht hat, dass er eigentlich keine Notwendigkeit zur Beschränkung des Patents sieht, so wird aus diesem Zusammenhang dennoch nicht ersichtlich, ob er nur eine Streichung im Sinne einer beschränkten Verteidigung im Auge haben konnte. Insbesondere spricht die Verknüpfung der Entscheidung mit einem konkret benannten Verfahrensziel (Beschleunigung des Verfahrens) eher für einen verbindlichen Verzicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG, denn eine mögliche Beschleunigung des Verfahrens durch Vermeidung einer Diskussion und Prüfung der Vorrichtungsansprüche kann am ehesten erreicht werden, wenn diese Ansprüche aus dem Verfahren ausscheiden und nicht später doch wieder aufgegriffen und damit in die Diskussion gelangen können. Unmaßgeblich für die Auslegung ist dabei, ob der erhoffte Erfolg der Verfahrensbeschleunigung
Auffassung des Patentinhabers dann letztendlich nicht eingetreten ist. Das Patentamt als Erklärungsempfänger kann bei Eingang der Einspruchserwiderung den weiteren Verlauf und die Dauer des Verfahrens noch nicht kennen, so dass solche Umstände nicht für die Auslegung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für die sonstigen Umstände, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchserwiderung aus gesehen in der Zukunft liegen, wie Formulierungen des Patentinhabers in späteren Schriftsätzen oder die spätere Teilung des Streitpatents, die im Übrigen drei Tage vor Aufhebung des § 60 PatG erklärt worden ist und deshalb nur einen Rückschluss auf die Wahrung der Möglichkeit zur formellen Teilung zulässt. 32 Auch der Stand des damaligen Erteilungsverfahrens eines parallelen Europäischen Patents gibt für die Auslegung der fraglichen Einspruchserwiderung nichts her, zumal es darin auch gar nicht erwähnt wurde. Insbesondere kann vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht erwartet werden, sich ohne vorherigen oder gleichzeitigen Hinweis eines Verfahrensbeteiligten von Amts wegen Kenntnis von einem möglichen parallelen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verschaffen, um aus diesem Hinweise zur Beurteilung der Tragweite von Erklärungen zu entnehmen, die im nationalen Verfahren abgegeben werden.
alledem ist von einer ausreichend deutlichen Erklärung eines Teilverzichts auf die erteilten Vorrichtungsansprüche 8 bis 10 auszugehen. 33
dem der Patentinhaber spätestens durch den Schriftsatz der Einsprechenden vom
erklärter Rücknahme, ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft). 37 Damit hat der Patentinhaber mit der Einspruchserwiderung vom 16. Juli 2003 auf die erteilten Vorrichtungsansprüche 8 bis 10 des Streitpatents wirksam verzichtet, so dass das Patent
G teilweise erloschen ist. 38
der Auffassung des Senats, die von der bisherigen Rechtsprechung und h. M. (dazu unten aa)) abweicht, ist der Verzicht auf das Restpatent damit bereits am Tag der mündlichen Verhandlung, also am 31. Januar 2013, nicht hingegen erst mit dem Zugang des
gesandten Originals beim Patentamt am 20. Februar 2013 wirksam geworden. 42 aa)
bisheriger Rechtsprechung und h. M. ist die Erklärung des Verzichts auf das Patent, ebenso wie die Lizenzbereitschaftserklärung, als eine schriftlich dem Patentamt gegenüber abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung anzusehen, mit der der Erklärende materiell-rechtlich über sein Patent verfügt (zur Verzichtserklärung: BPatGE 12, 81; Schulte, a. a. O., § 20, Rdn. 9; Benkard, a. a. O., § 20, Rdn. 5; Busse-Schwendy, a. a. O.,
1 BGB muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Hierfür genügt bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen eine Übermittlung durch Telefax nicht, da der Aussteller zwar die Vorlage eigenhändig unterzeichnet, dem Empfänger jedoch keine Urkunde in der für ihre Abgabe vorgeschriebenen Form, d. h. mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers, zugeht (st. Rspr. u. h. M., vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 97, 3169; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
Ko, a. a. O., § 126, Rdn. 5; Staudinger, a. a. O., § 126, Rdn. 12). 44
dem das Telefax vom 31. Januar 2013 auch kein mit einer elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument darstellt und da § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG ausdrücklich die Schriftform, nicht lediglich die Textform verlangt, sind auch die in §§ 126 a und b BGB geregelten Ersetzungen bzw. Erleichterungen der strengen Schriftform nicht anwendbar. Eine durch Telefax übermittelte Patentverzichtserklärung ist damit
bisheriger h. M. mangels Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB unwirksam (Schulte, a. a. O., Einl., Rdn. 307, 322; Benkard, a. a. O., vor § 34 PatG, Rdn. 23; Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz,
gereichten Originals der Verzichtserklärung ankam. 45 bb) Inzwischen geht Busse-Keukenschrijver, a. a. O., 7. Aufl., vor § 34, Rdn. 62 unter Hinweis auf § 11 DPMAV davon aus, das die bisherige Rechtsprechung und h. M. zur Schriftform des Patent- und Gebrauchsmusterverzichts
dem Erlass der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 1. Juni 2004 nicht mehr anzuwenden sei.
DPMAV kann das unterschriebene Original auch durch Telefax übermittelt werden (Abs. 1), wobei das Patentamt bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit der Übermittlung, an der Übereinstimmung mit dem Original oder bei Wiedergabemängeln auch die Wiederholung der Übermittlung oder die Einreichung des Originals verlangen kann (Abs. 2). Sofern diese Vorschrift auch auf den Patentverzicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG angewendet werden kann, reicht eine Übermittlung per Telefax zur Wirksamkeit des Verzichts aus. Das Patentamt kann die
reichung des Originals dann nur zur Überprüfung und Behebung der in § 11 Abs. 2 DPMAV genannten Mängel, nicht aber zur grundsätzlichen Begründung der Wirksamkeit der Erklärung verlangen. 46 cc) Der Senat folgt der Auffassung von Busse-Keukenschrijver, a. a. O. Sie beruht insbesondere nicht auf einer unzulässigen Auslegung des Gesetzes (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit dem Tatbestandsmerkmal der "schriftlichen" Erklärung) anhand einer rangniedrigeren Verordnung unter Umgehung der strengen Formvorschrift des § 126 BGB.
G regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die "Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten", soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. Aus der bereits seit 1936 in der jeweiligen Ermächtigungsnorm verwendeten Formulierung "Form des Verfahrens" (vgl. § 22 PatG vom
G entzogen wäre, sondern als Handlung mit Doppelnatur zugleich auch eine Verfahrenshandlung. Denn die Verzichtserklärung ist einerseits auf das materiell-rechtliche Erlöschen des Patents gerichtet, zugleich aber auch auf die Eintragung eines Löschungsvermerks im Register (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG). Aus diesem Grund muss die Verzichtserklärung gegenüber dem Patentamt erklärt werden (vgl. Begründung zum Entwurf des GPatG, BlfPMZ1979, 281, li.Sp. unten; Busse-Keukenschrijver, a. a. O., § 20, Rdn. 13). Zudem ist der Verzicht auf die Beendigung der Verwaltung des Registerschutzrechts durch die Registerbehörde gerichtet, was ebenfalls den verfahrensrechtlichen Charakter und damit die Doppelnatur des Patentverzichts verdeutlicht (vgl. Winkler, Mitt. 1999, 401; vgl. a. Schulte, a. a. O., Einl., Rdn. 83 unter b)). Der Verordnungsgeber ist damit ermächtigt, sich hinsichtlich des Zugangs der schriftlichen Verzichtserklärung an den Regelungen des Prozessrechts (etwa § 130 Nr. 6 ZPO) anstatt an denen des Bürgerlichen Rechts zu orientieren und auf den Zugang des Originaldokuments mit der darauf physisch vollzogenen eigenhändigen Unterschrift zu verzichten. Eine solche Regelung enthält § 11 DPMAV, der keinen Unterschied hinsichtlich der Art und des Inhalts des Schriftstücks macht und damit auch Verzichtserklärungen erfasst. 48 Für die Anwendung der in § 11 DPMAV geregelten Schriftformerleichterung auf Verzichtserklärungen sprechen auch weitere Gründe. So würde es wenig
vollziehbar erscheinen, wenn Erklärungen wie z. B. die Rücknahme der Patentanmeldung oder der Priorität oder der Antrag auf Patentbeschränkung als reine Verfahrenshandlungen ohne weiteres
DPMAV per Telefax eingereicht werden können, obwohl ihnen eine vergleichbare materielle Verlustwirkung zukommt wie dem (Teil-) Verzicht, letzterer aber nur in Form der Einreichung einer Originalurkunde bewirkt werden könnte. Auch die zwar nicht dem Patentverfahrensrecht, sondern dem Prozessrecht (§ 99 Abs. 1 PatG) unterliegende Rücknahme der Beschwerde (z. B. gegen die Zurückweisung der Anmeldung oder gegen den Widerruf des Patents) und die Rücknahme der Berufung gegen die Nichtigerklärung des Patents können ohne weiteres per Telefax erklärt werden (vgl. BGH GRUR 2004, 583, 584 re. Sp. - Tintenstanddetektor zur vergleichbaren Wirkung von Berufungsrücknahme und Verzicht). Nicht zuletzt ein Vergleich mit dem Verzicht auf die Marke, für den § 48 MarkenG keine Formerfordernisse vorschreibt, spricht dagegen, dass die Beweissicherungsfunktion, die die Originalurkunde gegenüber dem Telefax zusätzlich bietet, beim Verzicht auf das Patent zwingend erforderlich sein soll. 49 Diese zusätzliche Beweissicherungsfunktion ist vor allem dann entbehrlich, wenn die Original-Verzichtserklärung, wie hier, in der mündlichen Verhandlung zunächst dem Patentgericht zur Weiterleitung an das Patentamt übergeben wird, begleitet von entsprechenden mündlichen Äußerungen des Patentinhabervertreters, aus denen der Verzichtswille zusätzlich hervorgeht, wobei der Vorgang im Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen erschiene es als unnötiger Formalismus, wenn man den wirksamen Zugang der Verzichtserklärung davon abhängig machen würde, dass sich die vom Patentgericht bereits in Augenschein genommene Originalunterschrift zugleich auch auf dem Exemplar befindet, das dem Patentamt zugeht. Hinzu kommt, dass das Patentgericht hierbei nicht nur "Bote" ist, sondern zugleich Rechtsprechungsorgan, das im Rahmen der Bearbeitung seines Verfahrens eine Prüfung der Wirksamkeit der Verzichtserklärung vornimmt und erst dann die Übersendung als Telefax veranlasst. Insbesondere gehört der Patentverzicht nicht zu den in § 20 Abs. 2 PatG aufgeführten Erlöschensgründen, für die eine ausschließliche erstinstanzliche Prüfungskompetenz des Patentamts besteht. 50 Hierbei stellt der Senat nicht in Frage, dass die Patentverzichtserklärung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG
ausdrücklicher und zwischenzeitlich nochmals überdachter Entscheidung des Gesetzgebers allein gegenüber dem Patentamt als Adressat zu erklären ist (vgl. Begründung zum Entwurf des GPatG, a. a. O.).
der Schließung der Annahmestelle des Patentamts im gemeinsamen Dienstgebäude des Bundespatentgerichts und des DPMA-Markenbereichs besteht aber gerade wegen des vorgeschriebenen Erklärungsempfängers auch ein praktisches Bedürfnis
einer zeitnahen und rechtlich wirksamen Übermittlungsmöglichkeit der Verzichtserklärung an das Patentamt, damit noch während der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht ein wirksamer Verzicht erklärt und sodann dem Einsprechenden Gelegenheit zur Geltendmachung eines etwaigen Rechtsschutzbedürfnisses am rückwirkenden Widerruf des Streitpatents gegeben werden kann. Würde hingegen ein weiterer Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Verzichts vergehen, so müsste dem Einsprechenden noch
träglich auch für diesen,
Schluss der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum Gelegenheit zur Geltendmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses am rückwirkenden Widerruf und ggf. dem Patentinhaber Gelegenheit zur Erwiderung hierauf gegeben werden, was jedenfalls bei nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Einsprechenden oder Einsprechenden (-vertretern), die noch keine Erklärung für diesen in der Zukunft liegenden Zeitraum abgeben wollen, eine Vertagung oder einen Übergang in das schriftliche Verfahren, mithin eine Verzögerung der Erledigung des Verfahrens erforderlich machen kann. Dies dürfte im Hinblick auf die mit verschiedenen Prozessrechtsreformen bezweckte Verfahrensbeschleunigung erkennbar nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. 51
alledem ist der Verzicht auf das Restpatent am
Erlöschen des Streitpatents genügt, wenn der Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Verfahrensfortsetzung nicht konkret darlegen kann, oder ob hierfür zusätzlich erforderlich ist, dass der Patentinhaber den Einsprechenden von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit freistellt, hat der Senat bereits in seiner o. g. Entscheidung vom 4. Dezember 2012 (8 W (pat) 701/10; zur Veröffentlichung vorgesehen) Stellung genommen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die aber, soweit erkennbar, nicht eingelegt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013418&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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