JURE139013434 BPatG München 10. Senat 20121220 10 W (pat) 28/10 Beschluss § 45 PatG, § 123 Abs 1 PatG, § 123 Abs 2 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – „Haltemodul für Rollkugeln“ – zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 56 169.2 wegen Wiedereinsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2012 unter Mitwirkung der Richterin Püschel als Vorsitzende, des Richters Eisenrauch und der Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Anmelderin reichte am 2. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Haltemodul für Rollkugeln" ein. Auf den ersten Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C vom 9. Juli 2004, in dem der Anmelderin mitgeteilt wurde, dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht, die gegen die bisherigen Ansprüche 1 bis 8 ausgetauscht werden sollten. In einem zweiten Prüfungsbescheid vom 11. Juli 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C festgestellt, dass die Erteilung des angemeldeten Patents nunmehr grundsätzlich in Aussicht gestellt werden könne. Voraussetzung sei jedoch, dass die Anmelderin die Mängel in der Beschreibung des Patents innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Bescheids beseitige. Den Prüfungsbescheid hat das Patentamt der zu diesem Zeitpunkt im Patentregister als Inlandsvertreter der Anmelderin eingetragenen Kanzlei V… & Partner (im Folgenden: V…) übermittelt. Da hierauf kein Eingang zu verzeichnen war, hat die Prüfungsstelle mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zur Beseitigung der Mängel erneut eine Frist von einem weiteren Monat gewährt und für den Fall eines ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt. Nachdem auch hierauf beim Patentamt keine Stellungnahme einging, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Beschluss vom 9. Januar 2009 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 11. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Patentamt hat den Beschluss der zu diesem Zeitpunkt immer noch als Inlandsvertreter der Anmelderin im Patentregister eingetragenen Kanzlei V… zugestellt, die den Empfang mit Empfangsbekenntnis vom 23. Januar 2009 bestätigt hat. Mit Schlussverfügung vom 19. März 2009 hat die Prüfungsstelle festgestellt, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist. 2 Mit Schreiben vom 6. April 2009 zeigten die jetzigen Vertreter der Anmelderin an, dass sie nunmehr die Vertretung der streitgegenständlichen Anmeldung übernommen hätten. Auf entsprechende Aufforderung durch das Patentamt legte die Kanzlei V… am 19. Juni 2009 die Vertretung nieder. 3 Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 reichte die Anmelderin beim Patentamt eine nach den Vorgaben des Prüfungsbescheids vom 11. Juli 2008 überarbeitete Beschreibung ein und stellte in einem gesonderten Schreiben vom selben Tag Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des zweiten Prüfungsbescheids. 4 Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 30. Juni 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Patentamt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist keine Frist i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG sei, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge habe. Die Zurückweisung der Anmeldung beruhe nicht auf der Fristversäumung, sondern auf § 48 PatG. Eine Auslegung des Schreibens der Anmelderin vom 2. Juni 2009 als Antrag auf Weiterbehandlung scheide schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags aus. Außerdem sei die Monatsfrist des § 123a Abs. 2 Satz 1 PatG nicht eingehalten. Eine Auslegung als Antrag auf die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss komme nicht in Betracht, da die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht nachgeholt worden sei. 5 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt, 6 den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C vom 30. Juni 2010 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des zweiten Prüfungsbescheids vom 11. Juli 2008 stattzugeben. 7 Die Anmelderin macht geltend, dass gemäß § 48 PatG eine Zurückweisung der Anmeldung zwangsläufig erfolge, wenn die nach § 45 Abs. 1 PatG gerügten Mängel der Patentanmeldung nicht beseitigt würden. Dies sei ein im Gesetz festgelegter Rechtsnachteil, der an die Fristversäumnis zur Beantwortung des Prüfungsbescheids unmittelbar anknüpfe. § 48 PatG sei demnach eine gesetzliche Vorschrift, die einen Rechtsnachteil zur Folge habe. Durch die Zurückweisung der Anmeldung nach dieser Vorschrift werde der Anmelder gezwungen, Beschwerde einzulegen und die dafür anfallende Gebühr zu zahlen. Nach dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28. März 1962 (4 W 29/62, BPatGE 1, 15, 20) sei anerkannt, dass auch der Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei Fristversäumung einen Rechtsnachteil darstelle. Ferner dürfe nach dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28. August 1989 (9 W (pat) 200/86, GRUR 1990, 113 = BPatGE 31, 29) prinzipiell kein Unterschied gemacht werden zwischen Fristen, die im Gesetz selbst bestimmt seien und solchen, die vom Patentamt oder Patentgericht festgesetzt würden. Danach dürfe ein unmittelbarer Eintritt eines Rechtsnachteils nicht verlangt werden. Entscheidend sei lediglich, ob die Fristversäumnis selbst der tragende Grund für die nachfolgende negative Entscheidung sei. Zwar sei in jenem Fall eine Wiedereinsetzung nicht für statthaft erachtet worden, weil die versäumte Handlung (Bestellung eines Inlandvertreters) ohne weiteres noch nach Fristablauf hätte nachgeholt werden können. Der Streitfall liege aber insoweit anders und der angefochtene Beschluss berücksichtige dessen Besonderheiten nicht hinreichend. 8 Die Anmelderin habe vor dem 3. April 2009 unverschuldet weder von dem Prüfungsbescheid noch von dem Zurückweisungsbeschluss Kenntnis gehabt. Sie habe der Kanzlei V… mit Schreiben vom 18. Januar 2008 mitgeteilt, dass sie u. a. die Akte der vorliegenden Anmeldung schließen solle ("please close your files …"), was diese mit Schreiben vom 9. Juli 2008 bestätigt habe. Die Anmelderin habe damit aber nicht das Schutzrecht fallen lassen wollen, was schon daraus deutlich werde, dass sie bereits vorher im November 2007 die Kanzlei H…, (im Folgenden: H…) mit der Zahlung der fünften Jahresgebühr und im darauffolgenden Jahr mit der Zahlung der sechsten Jahresgebühr beauftragt habe. Dennoch sei die Kanzlei V… weiterhin als Vertreterin im Patentregister eingetragen gewesen mit der Folge, dass sie gemäß § 25 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet geblieben sei. Insbesondere habe sich für die Kanzlei V… aus der fortbestehenden Eintragung im Patentregister die Obliegenheit ergeben, bei ihr eingehende Korrespondenz zu dem Schutzrecht an die Anmelderin weiterzuleiten. 9 Im Übrigen sei die Anmelderin der Auffassung gewesen, dass sie mit der Kanzlei H… einen neuen Vertreter beauftragt habe, der verfahrensrelevante Schrift stücke an sie weiterleite. Als Unternehmen mit Sitz in T… habe die Anmelderin nicht wissen können, dass einerseits die Kanzlei H… eine Vertretung nur bei einem expliziten Auftrag und nicht bereits mit der Beauftragung zur Zahlung der Jahresgebühren übernehmen würde und dass andererseits die Kanzlei V… nach deutschem Recht solange zur Vertretung berechtigt und verpflichtet bleibe, bis die Beendigung des bisherigen Mandats und die Bestellung eines neuen Vertreters gegenüber dem Patentamt angezeigt worden sei. Dass die Kanzlei V… letztlich weder den Prüfungsbescheid noch den Zurückweisungsbeschluss an die Anmelderin weitergeleitet habe, könne der Anmelderin nicht angelastet werden. Sie sei unverschuldet gehindert gewesen, sich zu dem Prüfungsbescheid zu äußern. Dass ihr der Prüfungsbescheid nicht zur Kenntnis gelangt sei, sei ursächlich für den Rechtsverlust gewesen. Denn sie habe deswegen keine Möglichkeit gehabt, die negative Entscheidung nach Fristablauf abzuwenden und die versäumte Handlung vor der Zurückweisung der Anmeldung nachzuholen. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Zurückweisungsbeschluss sei aus Sicht der Anmelderin wegen der fehlenden Zustellung an sie nicht wirksam. Mangels Kenntnis des Zurückweisungsbeschlusses sei es ihr nicht möglich gewesen, einen Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen. Die Zurückweisung der Anmeldung nach § 48 PatG führe unmittelbar zu einem Rechtsnachteil für den Anmelder. Denn nach dieser Bestimmung müsse einerseits der Prüfer eine Anmeldung unter den dort genannten Voraussetzungen automatisch zurückweisen, während andererseits der Anmelder gezwungen werde, Beschwerde einzulegen, wodurch ihm eine Instanz verloren gehe und er überdies auch noch eine Beschwerdegebühr zahlen müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei anerkannt, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr einen Rechtsnachteil bedeute, so wenn wegen Versäumung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren ein Verspätungszuschlag anfalle. Nach alledem sei die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids als diejenige Frist anzusehen, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge gehabt habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch ein Rechtsschutzinteresse nicht zu verneinen. Das Patentamt hat die Patentanmeldung zwar bereits durch Beschluss vom 9. Januar 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin keine Beschwerde eingelegt, so dass die Patentanmeldung mit Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig zurückgewiesen und somit nicht mehr anhängig ist. In einem solchen Fall besteht für eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die vom Patentamt nach § 45 PatG gesetzte Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids an sich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Unter den hier gegebenen Umständen kann ein solches jedoch nicht verneint werden. Denn es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass in dem Schreiben der Anmelderin vom 2. Juni 2009 nicht doch eine Beschwerdeerklärung oder ein Antrag auf Weiterbehandlung zu sehen sein könnte. Erst mit der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde steht somit fest, ob die Anmeldung tatsächlich rechtskräftig zurückgewiesen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 10 W (pat) 9/08, veröffentlicht in juris). 12 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht zurückgewiesen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.