JURE139013444 BPatG München 10. Senat 20130121 10 W (pat) 16/12 Beschluss § 123 Abs 2 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – „Akkumulatorbatterie-Elektroden mit integralen Leitern“ – keine Wiedereinsetzung - zurechenbares Verschulden des anwaltlichen Vertreters In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 11 2006 002 906.1 (wegen Wiedereinsetzung) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 21. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin war die Anmelderin der aus der internationalen Anmeldung PCT/US2006/043346 mit dem Anmeldetag 6. November 2006 hervorgegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Akkumulatorbatterie-Elektroden mit integralen Leitern", die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das Aktenzeichen 11 2006 002 906.1 erhalten hat und deren deutsche Übersetzung am 25. September 2008 veröffentlicht wurde. 2 Nachdem die 4. Jahresgebühr am 30. November 2009 fällig geworden und diese Gebühr nicht innerhalb des "zuschlagfreien" Zeitraums von zwei Monaten entrichtet worden war, hat das DPMA mit Bescheid ("Wichtige Mitteilung!") vom 16. April 2010 versucht, die Antragstellerin darüber zu informieren, dass die Aufrechterhaltung ihrer Patentanmeldung von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 70,-- € zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 50,-- € (insgesamt 120,-- €) bis zum 31. Mai 2010 abhänge. Die Mitteilung wurde an die dem DPMA bekannte Kanzleiadresse des damaligen anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin verschickt, hat diesen aber nicht mehr vor Ablauf der Zahlungsfrist, sondern erst am 15. Juni 2010 erreicht. Da zwischenzeitlich keine Gebührenzahlung erfolgte, wird die Anmeldung beim DPMA als zurückgenommen geführt. 3 Mit einer am 3. August 2010 beim DPMA eingegangenen Eingabe hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt und am gleichen Tag die in Rede stehende Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag nachentrichtet. Der damalige anwaltliche Vertreter der Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, seine Kanzlei habe seinerzeit ihren langjährigen Sitz in München aufgegeben und sei am 1. März 2010 unter Gründung einer Bürogemeinschaft ins benachbarte Puchheim umgezogen. Die Bürogemeinschaft sei aber bereits zum 1. April 2010 wieder aufgelöst worden mit der Folge, dass seine Kanzlei ab 27. April 2010 einen weiteren neuen Standort erhalten habe. Der anwaltliche Vertreter habe zwar bei den entsprechenden Postämtern jeweils einen Nachsendeauftrag gestellt; wegen des relativ komplexen Postlaufweges habe der Vertreter die "Wichtige Mitteilung!" des DPMA vom 16. April 2010 aber zu spät erhalten. Hieran werde ersichtlich, dass den anwaltlichen Vertreter am verspäteten Zugang der Mitteilung und damit auch an der verspäteten Zahlung kein Verschulden treffe. 4 Das DPMA – Prüfungsstelle 45 - hat nach Zwischenbescheid mit Beschluss vom 2. Januar 2012 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr anwaltlicher Vertreter die "Wichtige Mitteilung!" des DPMA vom 16. April 2010 erst nach Ablauf der Zahlungsfrist erhalten habe. Diese Mitteilung stelle nur eine Serviceleistung des DPMA dar, weshalb aus deren Verspätung keine Rechte hergeleitet werden könnten. Es gehöre zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, Fristen zu kennen, zu überwachen und die Zahlung einer fälligen Jahresgebühr rechtzeitig zu veranlassen. Dadurch, dass der anwaltliche Vertreter im vorliegenden Fall keine eigenen Vorkehrungen für eine rechtzeitige Zahlung getroffen habe, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt. 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie hat ergänzend vorgetragen, die Kontrolle für die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühren sei im Büro des damaligen anwaltlichen Vertreters der erfahrenen, gut ausgebildeten und stets ohne Beanstandung arbeitenden Patentanwaltsgehilfin E… übertragen gewesen. Frau E… habe die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr überwacht und im September 2009 bei der Anmelderin auch nachgefragt, ob diese Gebühr entrichtet werden solle. Ab Mitte Januar 2010 sei jedoch Frau E… nicht mehr in der Kanzlei tätig gewesen. Der damalige Vertreter selbst sei in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund eines familiären Unglücks nicht in der Lage gewesen den Büroablauf ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten. Hinzu seien noch die bereits im Wiedereinsetzungsantrag beschriebenen Verlegungen des Kanzleistandortes gekommen. Mit Rücksicht auf die genannten Umstände sei wohl die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr unverschuldet in Vergessenheit geraten. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Prüfungsstelle 45 vom 2. Januar 2012 aufzuheben und der Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag zu gewähren. 8 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen. II. 9 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 10 1. Die Antragstellerin hat die Frist zur Zahlung der nach § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtenden 4. Jahresgebühr versäumt. Diese war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG am 30. November 2009 fällig geworden und konnte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bis zum 1. Februar 2010 (der 31. Januar 2010 war ein Sonntag; vgl. § 222 Abs. 2 ZPO) zuschlagfrei und noch bis zum 31. Mai 2010 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Da im vorliegenden Fall keine Zahlung erfolgt war, gilt die Patentanmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG mit Wirkung zum 1. Juni 2010 als zurückgenommen. Aufgrund der versäumten Zahlungsfrist hat die Antragstellerin ihre Patentanmeldung verloren, was einen Rechtsnachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darstellt. 11 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.