(619)) und unterliegen denselben Kriterien bei der Schutzfähigkeitsprüfung wie andere Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946, Rn. 25 – Nichols; BPatG GRUR 2006, 591 – Georg-Simon-Ohm; BPatG, Beschl. v.
- März 2012, Az. 27 W (pat) 83/11 – Robert Enke). Die kennzeichnende Funktion des Namens „mcqueen“ geht hier jedoch durch die Kombination mit der Fragestellung „who`s“ verloren. 24 In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird das Publikum der Bezeichnung „who’s mcqueen“ gerade in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Hinweis auf deren Thema und Inhalt entnehmen, nämlich dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Informationen zu einer Person mit dem Nachnamen „mcqueen“ enthalten. Dieser Sinngehalt ergibt sich unmittelbar aus der Fragestellung „wer ist“ in Kombination mit einem Nachnamen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Publikum bei „mcqueen“ an den 1980 verstorbenen Schauspieler Steve Mc Queen denken wird, da der aufgezeigte beschreibende Sinngehalt der Wortfolge unabhängig von der Bekanntheit der Person ist. Begegnet der Verbraucher im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Kombination aus den Worten „who’s“ (= wer ist) mit einem geläufigen Nachnamen, wird er immer erwarten, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Informationen zu einer Person mit diesem Namen enthalten. 25 Da der beschreibende Inhalt der Wortfolge hier unabhängig von der Bekanntheit der Person Steve Mc Queen gegeben ist, vermag die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren angebotene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses an der Schutzunfähigkeit des angemeldeten Zeichens nichts zu ändern. 26 Die Anmelderin kann sich zur Begründung der Schutzfähigkeit auch nicht erfolgreich auf die Senatsrechtsprechung zu den Marken Egon Erwin Kisch-Preis (27 W pat) 162/09) und Schumpeter School (27 W (pat) 26/10) berufen, da die den Namen in diesen Verfahren nachgestellten Bestandteile „Preis“ und „School“ mit dem hier vorangestellten Bestandteil „who’s“ nicht vergleichbar sind. Die Fragestellung „who’s“ (= wer ist) versteht das Publikum in Kombination mit einem nachgestellten Nachnamen immer nur als Hinweis auf den Inhalt der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass diese Informationen über eine Person mit diesem Namen vermitteln.
- 27 Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
- 28 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
- 29 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 574 ZPO) sieht der Senat keinen Anlass. Der Fall wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate oder Gerichte ab. Die Entscheidung erschöpft sich vielmehr in einer einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public