(317)- Napoléon III; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2011, 835 - Gartencenter Pötschke). Keine böswillige Veränderung einer Gleichgewichtslage bei Namensgleichen oder konkurrierenden Besitzständen liegt jedoch vor, wenn die Anmeldung gegenüber Dritten eine gesicherte Rechtsposition schaffen soll (EuGH GRUR 2009, 763 - Chokoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; EuG GRUR Int. 2011, 1081 - Psytech International). b) 61 Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers bereits daran, dass es hier an einem schutzfähigen Besitzstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke im Juli 2008 fehlt. Da der Antragsteller die Bezeichnung „RENZ“ in den Jahren 2003 bis 2007 unstreitig nicht benutzt hat, war die von ihm behauptete und vom Markeninhaber bestrittene Benutzung in den Jahren 2001 und 2002 nicht geeignet, einen schutzwürdigen Besitzstand für den Zeitpunkt der Anmeldung im Juli 2008 zu begründen. Abgesehen davon fehlt es für 2001 und 2002 an Angaben zum Umfang der Benutzung und der dadurch erzielten Bekanntheit der Kennzeichnung. 62 Dies gilt auch für die vom Antragsteller behaupteten Tätigkeiten in der Zeit von Februar 2008 bis zur Anmeldung der Marke im Juli
- Zu Recht hat der Markeninhaber darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schutz des Domainnamens, den Bewerbungsschreiben bei diversen Städten oder dem Druckauftrag für Programmhefte um typische Gründungsaktivitäten gehandelt hat, durch die möglicherweise ein gegenüber der Streitmarke prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG entstanden ist; ein markenmäßiger und darüber hinaus hier maßgeblicher schutzwürdiger Besitzstand ist damit aber nicht dargetan. 63 Gegen eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers zum Zeitpunkt der Anmeldung spricht auch, dass es aufgrund des Vortrags des Antragstellers nicht bewiesen ist, dass der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Juli 2008 Kenntnis von dem geplanten Zirkusprogramm des Antragstellers hatte. Die von dem Antragsteller hierzu angestellten Vermutungen genügen nicht, eine Kenntnis des Markeninhabers zu beweisen. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben des Antragstellers vom Januar/Februar 2008 waren dem Markeninhaber nach dessen nicht zu widerlegender Einlassung ebenso unbekannt wie die Ende Mai 2008 ausgelieferten Programmhefte. 64 Eine Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers zu der vom Markeninhaber bestrittenen Aussage im Elternhaus der Parteien über das Programmheft im Frühjahr 2008 hält der Senat nicht für geboten, da die Ehefrau nach dem Vortrag des Antragstellers bei dem angeblichen Wutausbruch des Markeninhabers nicht zugegen war. 65 Abgesehen davon würde eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers hier selbst dann nicht vorliegen, wenn der Markeninhaber Kenntnis von den Plänen des Antragstellers gehabt hätte. Bösgläubigkeit scheidet nämlich aus, wenn das Verhalten des Anmelders vorrangig dazu dient, eigene Geschäfte zu fördern (BGH GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS). Der Wettbewerb rechtfertigt es nämlich, Konkurrenz vom Markt zu verdrängen oder ihnen den Marktauftritt zu erschweren, solange dies mit zulässigen Mitteln geschieht (BGH GRUR 1984, 210 - Arostar; BPatG BeckRS 2012, 02969 - Limes Logistik; BeckRS 2011, 23133 - BEFA; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 73 f. - Flixotide). 66 Dem Anmelder ist bei der Gestaltung seines Tätigkeitsbereichs unter Lauterkeitsaspekten ein eher weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, weil es sich dabei um von vielen ungewissen zukünftigen Faktoren abhängige unternehmerische Entscheidungen handelt, die es nahelegen, „auf Nummer sicher“ zu gehen und „auf breiter Front“ zu agieren (OLG GRUR-RR 2010, 379, Volltext in BeckRS 2010, 15826 - Metro, insoweit bestätigt in GRUR 2012, 180). 67 Ein Anmelder handelt nicht einmal unlauter, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichnungsschutz erworben zu haben. Ein dem Markenrecht fremdes Vorbenutzungsrecht kann nicht über den Umweg des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingeführt werden (BGH GRUR 1998, 412 - Analgin). 68 Da der Markeninhaber unstreitig seit vielen Jahren als Betreiber eines Zirkusunternehmens tätig ist, hatte er ein eigenes Interesse an der Eintragung der streitgegenständlichen Marke zu seiner markenrechtlichen Absicherung gegenüber Dritten (BPatG GRUR 2000, 809 - SSZ; OLG München NJW-WettbR 1997, 40 - TubRobinson). Diese Absicherung des Namens Renz ohne Ergänzungen, wie „Universal“, „Manege“ etc. entspricht dabei unternehmerischen Vorgehen. Die Förderung des eigenen Geschäfts spricht gegen eine bloße Behinderungsabsicht (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 73 - Flixotide; BGH GRUR 2005, 581 - Colour of Elegance). 69 Eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers ergibt sich auch nicht aufgrund seines Verhaltens nach der Anmeldung. Dass er zivilgerichtlich bisher nur gegen den Antragsteller und nicht gegen Dritte vorgegangen ist, genügt noch nicht für eine Bösgläubigkeit. Es ist das gute Recht eines Markeninhabers gegen andere aus seiner Marke vorzugehen. Gegen wen er vorgeht, bleibt ihm überlassen. Dass der Markeninhaber nach seiner eigenen Aussage bisher nur deshalb gegen den Antragsteller vorgegangen ist, weil dieser die Bezeichnung „RENZ“ in Kombination mit dem Begriff „Original“ verwendet habe, erscheint ebenso nachvollziehbar wie seine nicht zu widerlegende Behauptung, bei den anderen Zirkusunternehmen mit dem Bestandteil „RENZ“ handele es sich nur um regional tätige Klein- und Kleinstunternehmen. Gegen ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen Dritte mag auch sprechen, dass gegen die angegriffene Marke noch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. 70 Der Antragsteller kann sich zur Begründung der Bösgläubigkeit auch nicht erfolgreich auf seine Namensgleichheit berufen. Dass die Markenanmeldung nur in der Absicht erfolgt sei, eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage bei Namensgleichen in unzulässiger Weise zu verändern, hält der Senat aufgrund des Vorbringens der Parteien nicht für zweifelsfrei erwiesen. Gegen eine böswillige Veränderung einer Gleichgewichtslage bei Namensgleichen spricht insbesondere die nicht zu widerlegende Behauptung des Markeninhabers, er habe sich mit der Anmeldung der Marke eine bessere Rechtsposition gegenüber Dritten schaffen wollen. Hinzu kommt, dass der Markeninhaber dem Antragsteller in dem vor dem L… in F… am
- Februar 2010 geschlossenen Vergleich das Recht eingeräumt hat, den Nachnamen Renz zusammen mit seinem vorangestellten Vornamen Henry zu verwenden.
- 71 Der Kostenantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg, nachdem der Markeninhaber mit seiner Beschwerde Erfolg hat. 72 Zurückzuweisen ist auch der Kostenantrag des Markeninhabers. Insoweit verbleibt es bei der Grundregel, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Es würde zwar eine Kostenauferlegung rechtfertigen, wenn der Anmelder bösgläubig gewesen wäre. Dies führt aber im umgekehrten Fall nicht dazu, dem Antragsteller immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn der Vorwurf der Bösgläubigkeit keinen Erfolg hat.
- 73 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Senat hier nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public