JURE139013562 BPatG München 33. Senat 20130319 33 W (pat) 504/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "RED BARON/red baron (Gemeinschaftswortmarke, Widerspruchsmarke zu 1]/Red Baron Jeans (Widerspruchsmarke zu 2])/Red Baron JEANS (Gemeinschaftsbildmarke, Widerspruchsmarke zu 3]) " – zur Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 307 28 683 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 19. März 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markeninhaberin hat am 2. Mai 2007 die Wortmarke 2 RED BARON 3 angemeldet. Die Marke ist am 12. Juni 2007 unter anderem für die folgenden, noch verfahrensgegenständlichen Waren eingetragen worden: 4 Klasse 9: 5 Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke, Schutzhandschuhe gegen Asbest, Motorradschutzbrillen, Arbeitsschutzbrillen; Schutzhelme für Arbeiter, Motorradfahrer, Skifahrer und Skispringer; Sporthelme; Gesichtsschutzschirme und -schilde; 6 Klasse 25: 7 Bekleidung für Autofahrer, Bekleidung für Motorradfahrer, Bekleidung für Piloten, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Jeanshosen und Jeansjacken, Wirkwaren, Hemden, Hemdplastrons, Hosen, Socken, Sockenhalter, Absätze (für Schuhe), Badeschuhe, Fußballschuhe, Gymnastikschuhe, Tennisschuhe, Golfschuhe, Squashschuhe, Skaterschuhe, Handballschuhe, Basketballschuhe und Stiefel, Badmintonschuhe, Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Lederschuhe, Straßenschuhe, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Skischuhe, Snowboardschuhe, Kampf- und Einsatzstiefel, Stoffschuhe, Strandschuhe, Schwimmbekleidung, Kälteschutzbekleidung für Schwimmen, Kopftücher (Bandanas), Stirn- und Schweißbänder, Jacken aus Leder, Jacken aus Kunstleder, Mäntel aus Leder, Pilotenjacken, Joppen aus Leder, Joppen aus textilen Stoffen, Hüte, Hüte aus Leder, Ledermützen, Bademützen, Baskenmützen, Schirmmützen, Mitren, Zipfelmützen, Schlägermützen, Schwimmmützen, Wollmützen oder Mützen aus wollähnlichen Stoffen, Handschuhe aus Leder, Handschuhe aus Teilleder, Handschuhe aus textilen Stoffen, Handschuhe aus Wolle, Pilotenhandschuhe, Fäustlinge aus Leder, Fäustlinge aus Teilleder, Fäustlinge aus Wolle, Handschuhe aus synthetischen Stoffen, Fäustlinge aus synthetischen Stoffen, Snowboardhandschuhe, Skihandschuhe, Skimützen, Snowboardmützen 8 Klasse 28: 9 Seehundfelle (Skifelle), Skibelag, Skibindungen, Skier, Skikanten, Skischaber, Skiwachs, speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen, Wasserskier, Snowboards, Snowboardbelag, Snowboardbindungen, Snowboardkanten, Rollschuhe, Rollen für Rollschuhe, Schlittschuhe, Kuven für Schlittschuhe, Tennisschläger, Squashschläger, Badmintonschläger, Racketballschläger, Tischtennisschläger, Golfschläger, Divotausbesserungswerkzeuge (Golfzubehör), Werkzeug für das Zurücklegen von Rasensoden (Golfzubehör), Golfhandschuhe, Golftaschen mit oder ohne Räder, Tennistaschen mit oder ohne Räder, Tennisballwurfgeräte, Tennisnetze, Tischtennistische, Lacrosse Schläger, Eishockeyschläger, Hockeyschläger, Fahrradheimtrainer, Rollen für Fahrradheimtrainer, Angeln, Angelschnüre, Schwimmflossen, Surfbretter (Segelbretter), Surfbretter (Wellenreiten), geldbetätigte Spielautomaten (Maschinen), Spiele (einschließlich Videospiele), Boxhandschuhe, Fechthandschuhe, Baseballhandschuhe, Schlägerhandschuhe (Spielzubehör), Handschuhe als Spielezubehör, Fahrzeugmodelle (verkleinert), Flugzeugmodelle (verkleinert), Hubschraubermodelle (verkleinert), Spielzeugfahrzeuge, Spielzeugflugzeuge, Spielzeughubschrauber. 10 Die Widersprechende zu 1. hat aus ihrer Wortmarke EM 3 434 883 (Widerspruchsmarke zu 1)) 11 red baron 12 Widerspruch gegen alle Waren der jüngeren Marke eingelegt. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist seit dem 3. November 2005 eingetragen für die Waren 13 Klasse 25: Sicherheitsschuhe. 14 Die Widersprechende zu 2. hat Widerspruch eingelegt gegen die Waren der Klasse 25 der jüngeren Marke aus ihrer Wortmarke 962 164 (Widerspruchsmarke zu 2)) 15 Red Baron Jeans 16 eingetragen seit dem 29. August 1977 und verlängert am 18. Oktober 2006 für die Waren: 17 Klasse 25: 18 Jeans und Jeansbekleidungsstücke, nämlich Jeans-Hosen und Jeans-Jacken, aus englischsprechenden Ländern stammend oder zum Export in diese Länder bestimmt; 19 und aus ihrer Wort-/Bildmarke EM 321 752 (Widerspruchsmarke zu 3)) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 20 eingetragen seit dem 3. Dezember 1998 und verlängert am 14. August 2006 für die Waren: 21 Klasse 25: Bekleidungsstücke, einschließlich Sportbekleidungsstücke 22 gegen die Waren der Klassen 25 und 28 der jüngeren Marke. 23 Es sind noch zwei weitere Widersprüche eingelegt worden, die nicht bzw. nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. 24 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Markenstelle 25 - auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zu 1) der Widersprechenden zu 1. die Löschung der angegriffenen Marke für die oben genannten, noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 25 angeordnet; 26 - auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zu 2) der Widersprechenden zu 2. die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Waren der Klasse 25 angeordnet; 27 - auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zu 3) der Widersprechenden zu 2. die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Waren der Klasse 25 und 28 angeordnet 28 und die weitergehenden Widersprüche zurückgewiesen. 29 Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke zu 1) bestehe Verwechslungsgefahr. Auszugehen sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und Zeichenidentität. Die Waren der Widerspruchsmarke zu 1): „Sicherheitshandschuhe“ wiesen eine erhöhte Ähnlichkeit zu den für die angegriffene Marke eingetragenen, noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9 und 25 auf. 30 Insgesamt bestehe daher Verwechslungsgefahr. 31 Auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke zu 2) bestehe hochgradige Ähnlichkeit bis hin zur Warenidentität, soweit die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 25 betroffen seien. Die Zeichen seien identisch, weil der Wortbestandteil „Jeans“ eine rein werbliche Sachaussage beinhalte. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bestehe daher Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu 2). 32 Die für die Widerspruchsmarke zu 3) eingetragenen Waren seien mit den für die angegriffene Marke eingetragenen, noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 25 und 28 von mittlerer bis hochgradiger Ähnlichkeit. 33 Wenngleich sich die Zeichen in bildlicher Hinsicht unterschieden, würden sie klanglich durch die Wortelemente geprägt. Aufgrund der werblichen Sachaussage sei dabei das Wort „Jeans“ zu vernachlässigen, so dass die Zeichen identisch seien. 34 Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft bestehe daher auch Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu 3). 35 Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht. 36 Die Widersprechenden zu 1. und 2. beantragen, 37 die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. 38 Die Beschwerde einer weiteren Widersprechenden, deren Widerspruch die Markenstelle vollständig zurückgewiesen hat, ist zurückgenommen worden. II. 39 Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Markenstelle angeordnete Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nicht zu beanstanden. 1. 40 Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.). 41 Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Sabél/Puma; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast). 2. 42 Die Markenstelle hat nach diesem rechtlichen Maßstab zutreffend entschieden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.