G Rn. 34; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 298). Der Aussagegehalt der Marke muss also so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist. 26 Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin gegenüber der Markenstelle entfällt das Schutzhindernis nicht allein deshalb, weil es sich bei dem schutzsuchenden Zeichen um eine sprachliche Neuschöpfung handelt. Das Schutzhindernis setzt nicht voraus, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38, 39) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 280). 27 Besteht das schutzsuchende Zeichen aus mehreren Elementen, so kommt es darauf an, ob der Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit unmittelbar, also ohne analysierende Betrachtung, als beschreibend versteht (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 20 f.) - Maglite; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2.
G Rn. 34; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 298). In der Regel bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ihrerseits ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 39) - BIOMILD).
41). 34 Mit Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ und die Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ kann das Zeichen „heimatinvest“ ausdrücken, dass die Dienstleistungen solchen Unternehmen angeboten werden, die „in die Heimat investieren“. Die Investition eines Unternehmers „in die Heimat“, also in das lokale und vertraute Umfeld der in Betracht kommenden Kunden, kann mit diesen Dienstleistungen gefördert und begleitet werden, was mit dem beanspruchten Zeichen unmittelbar verständlich zum Ausdruck gebracht wird und eine wichtige sachbezogene Aussage darstellt, der sich auch Mitbewerber bedienen können müssen. 35 Mit wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten können Investitionen in die Heimat vorbereitet werden, namentlich können Markt- und Standortanalysen erstellt werden. Mit solchen Analysen kann dem Kunden ermöglicht werden, die Vorteile einer Investition in die Heimat gegen die Vorteile einer Investition an anderen, eher unbekannten Orten, beispielsweise auch in sogenannten Billiglohnländern, abzuwägen. 36 Den als Kunden in Betracht kommenden Geschäftsleuten kann ferner eine Werbung angeboten werden, die den Umstand einer „Investition in die Heimat“ nutzt und betont. Dieser Umstand kann für die angesprochenen Verkehrskreise - also die an einer Werbung für ihre Angebote möglicherweise interessierten Geschäftsleute - von besonderer Bedeutung sein, weil er geeignet ist, das Publikum insbesondere aufgrund der speziellen örtlichen Fachkenntnis des Werbeunternehmens für das in Frage stehende Angebot zu gewinnen. Das Publikum kann ein besonderes Vertrauen zu der Qualität heimischer Produkte haben oder die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Heimat fördern wollen. Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 können diese Werbung fördern und begleiten; so kann Computersoftware für einen entsprechenden Internetauftritt entworfen und entwickelt werden. 37 Im Bereich der als Dienstleistung für Dritte angebotenen Werbung werden Zeichen zwar in der Regel nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche Unterscheidungsmittel eingesetzt. Üblich ist eher eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen ist, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 24) - My World). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Festlegung auf ein Themengebiet, sondern darum, dass die Zugehörigkeit der angebotenen Werbung zu einem an einem einheitlichen Ziel (einer Investition in die Heimat) ausgerichteten Dienstleistungsbündel zum Ausdruck gebracht wird. Damit wird auf eine besondere regionale Fachkenntnis und spezielle regionale Medien durch das anbietende Unternehmen Bezug genommen. Das ist weder unüblich, noch liegt es aus sonstigen Gründen fern. 38 Auch die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 36 „Immobilienwesen“ kann Investitionen in die Heimat begleiten und fördern. Insbesondere können Geschäftsleuten, die in ihrer Heimat oder in der Heimat der in Betracht kommenden Kunden investieren wollen, geeignete Gewerbeimmobilien vermittelt und angeboten werden. Dies ist eine wichtige inhaltliche Botschaft, um sich gegenüber Konkurrenten abzugrenzen, die in fernliegende Objekte, z. B. auf anderen Kontinenten, investieren. 39 Mit Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ kann das beanspruchte Zeichen beschreiben, dass das für die angebotenen Versicherungs- und Finanzprodukte gezahlte Geld „in die Heimat investiert“ wird. Den in Betracht kommenden Kunden kann beispielsweise eine Lebensversicherung oder eine Fondsbeteiligung angeboten werden. In diesem Zusammenhang kann und wird „heimatinvest“ als Hinweis darauf verstanden werden, dass das angelegte Geld „in der Heimat“, also in einem für den Kunden überschaubaren Umfeld bleibt, u. a. auch der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen im vertrauten Umfeld des Kunden dient, und gegen mögliche wirtschaftliche Turbulenzen im Ausland geschützt ist. 40 cc) Wenn der Bedeutungsgehalt des Gesamtzeichens mit Bezug auf die genannten Dienstleistungen in gewissem Umfang vage und unbestimmt ist, so steht das einer Einordnung des Gesamtzeichens als beschreibend nicht entgegen. Ein Zeichen ist nicht erst dann im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig, wenn es feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zu seinem Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2000, 882 (Nr. 17) - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II; BGH vom 13.9.2012, I ZB 68/11 (Nr. 14) - Deutschlands schönste Seiten). Aus diesem Grund schadet es nicht, wenn das Zeichenelement „Heimat“ in seinem Randbereich unscharf ist, wenn also im Regelfall nicht genau bestimmt werden kann, wo die Grenzen der „Heimat“ - sei es eines einzelnen Menschen oder einer Personengruppe - verlaufen. In seinem Kernbereich ist der Begriff klar bestimmt, indem er einen vertrauten sozialen Raum bezeichnet. Ebenso schadet es nicht, wenn mit dem Zeichenelement „invest“ nicht mitgeteilt wird, von wem und in welcher Art und Weise investiert wird. In seinem Kernbereich ist „invest“ als Kurzwort für „Investieren“ oder „Investition“ klar bestimmt und verständlich. Auch das Gesamtzeichen „heimatinvest“ gewinnt durch die Unschärfen der beiden Einzelbegriffe keine Unbestimmtheit und Vagheit, die so weit reichen würde, dass sie geeignet wäre, das Freihaltebedürfnis entfallen zu lassen. 2. 41 Soweit das begehrte Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig ist, ist auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. 42 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 (Nr. 35) - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 (Nr. 30, 48) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, (Nr. 23 f.) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). 43 Soweit ein Zeichen - wie hier - Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). 3. 44 Soweit die Anmelderin das Zeichen „heimatinvest“ für die Dienstleistungen 45 Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 46 Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware 47 beansprucht, ist kein Schutzhindernis gegeben. 48 In welchem Zusammenhang diese Dienstleistungen mit einer Investition in die Heimat stehen können, ist nicht ohne weiteres verständlich. Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und die Dienstleistung der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ können zwar möglicherweise auch solchen Geschäftsleuten angeboten werden, die „in die Heimat investieren“. Anders als bei den oben unter II.1. genannten Dienstleistungen ist jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, welches Merkmal dieser Dienstleistungen damit beschrieben wird, worin sich also diese Dienstleistungen, wenn sie „in die Heimat investierenden“ Geschäftsleuten angeboten werden, von anderen, gleichartigen Dienstleistungsangeboten unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um Dienstleistungen, die, ohne sich in ihrem Inhalt und ihren Merkmalen zu ändern, an beliebigen Orten investierenden Geschäftsleuten angeboten werden können. 49 Auch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen selbst kann nicht unmittelbar verständlich als „Investition in die Heimat“ beschrieben werden. Möglicherweise kann das Zeichen „heimatinvest“ zwar dahin verstanden werden, dass diese Dienstleistungen mit Hilfe von einheimischen Arbeitskräften erbracht werden, und dass der Kunde, der die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, insofern durch Bezahlung der Dienstleistungen „in die Heimat investiert“. Dieses Verständnis liegt jedoch nicht ohne weiteres nahe; es erschließt sich erst nach analysierender Betrachtung. 50 Aus diesen Gründen bezeichnet „heimatinvest“ kein Merkmal der genannten Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) kann dem Zeichen insoweit nicht abgesprochen werden. 51 Die Beschwerde hat deshalb Erfolg, soweit die Anmelderin das Zeichen für diese Dienstleistungen begehrt. Die Eintragung der angemeldeten Marke ordnet der Senat nicht an; vielmehr ist die weitere Entscheidung der Markenstelle vorbehalten (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O. § 70 Rn. 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013566&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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