(2)„Die Gebühren Nummer 313 600, ... werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben“). Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom
- Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) aufgenommen und trat am
- Juli 2006 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Einspruchs am
- November 2006 waren daher bereits für jeden Antragsteller gesondert 200 Euro als Einspruchsgebühr zu entrichten. 22 Entgegen der Ansicht der Einsprechenden haben diese den Einspruch nicht als BGB-Gesellschaft und damit als ein Antragsteller erhoben, sondern die Einsprechenden sind zwei Antragsteller. So werden Erfinder als Bruchteilsgemeinschaft und nicht als BGB-Gesellschaft angesehen, wenn nichts anderes vereinbart ist (Busse, Patentgesetz,
- Aufl., § 6 Rdn. 42). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die drei Erfinder oder zumindest die beiden Einsprechenden eine BGB-Gesellschaft bilden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 331/00) hingewiesen haben, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess parteifähig sei, können sie sich im vorliegenden Fall nicht auf diese Entscheidung berufen, da es gerade an Anhaltspunkten fehlt, dass die beiden Einsprechenden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einspruch erhoben haben. Vielmehr gehen die Ausführungen im Einspruchsschriftsatz sogar davon aus, dass die beiden Einsprechenden zwei Personen einer Bruchteilsgemeinschaft von drei Personen sind und jeder der beiden Einsprechenden einen Bruchteil von 35 % an der Erfindung zustehe. Der Einspruchsschriftsatz kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit einem einzigen Antragsteller eingelegt worden sei. 23 Selbst wenn die drei Erfinder bzw. Berechtigten an der Erfindung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen wären oder man der Ansicht wäre, dass die Berechtigten an einer Erfindung, die nur gemeinsam widerrechtliche Entnahme geltend machen können (vgl. BPatGE 47,28 Mehrheit von Erfindungsbesitzern), dann als ein Antragsteller im Sinne des Gebührenverzeichnisses zu § 2 PatKostG anzusehen seien, so hätte dies im vorliegenden Fall nicht dazu geführt, dass die beiden Einsprechenden nur eine Gebühr hätten entrichten müssen. Die beiden Einsprechenden machen mit dem Einspruch gar nicht geltend, dass nur sie als Gesellschaft bzw. als Gemeinschaft die Erfinder bzw. Berechtigten gewesen seien. Vielmehr machen sie als Mitberechtigte und damit als Einzelpersonen gegenüber einem weiteren Mitberechtigten, dem Arbeitgeber des dritten Erfinders, der als Arbeitgeber dessen Erfindung(santeil) in Anspruch genommen hat, geltend, dass ihnen auch ein Teil zustehe und ihnen die Erfindung zu je 35 % widerrechtlich entnommen worden sei. 24 Der Einspruchsschriftsatz enthält keine Bestimmung darüber, für wen die Einspruchsgebühr von 200 Euro entrichtet wird. Es gibt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, für welchen der beiden Antragsteller die Gebühr entrichtet wurde. Da die Gebühr nicht einem der Einsprechenden zuordenbar ist, gelten beide Einsprüche gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben (vgl. Busse, Patentgesetz,
- Aufl., § 6 PatKostG Rdn. 9). 25 Nachdem die Einsprüche der beiden Einsprechenden nicht als erhoben gelten, kommt es auf die Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Einsprüche und insbesondere auch auf die weiteren vom Senat im Schreiben vom
- März 2013 geäußerten Bedenken bezüglich des Einspruchs wegen widerrechtlicher Entnahme zweier Mitberechtigter gegenüber einem weiteren Mitberechtigten an der Erfindung nicht mehr an. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public