JURE139013636 BPatG München 25. Senat 20130228 25 W (pat) 28/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren "Actimeb/ACTIMEL" – zur Warenähnlichkeit – unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 306 02 719 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 18. Januar 2006 angemeldete Bezeichnung 2 Actimeb 3 ist am 5. Juli 2006 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30, 31 unter der Nummer 306 02 719 eingetragen worden: 4 Klasse 5: 5 Medizinische Getränke; diätetische/medizinische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Futtermittelzusätze für medizinische Zwecke; 6 Klasse 30: 7 Getreidepräparate für Nahrungszwecke; Wirkstoffmischungen für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; 8 Klasse 31: 9 Samenkörner, unverarbeitetes Getreide, Obst und Gemüse in frischer Form, frische Kräuter, Zusatzfuttermittel, Futtermittelzusätze nicht für medizinische Zwecke, nämlich Wirkstoffmischungen auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Sämereien, Kerne und Samenpräparate, soweit in Klasse 31 enthalten; Saatgut, Futtermittel; Getreidepräparate für Fütterungszwecke. 10 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 20. Oktober 1994 für die Waren der 11 Klasse 29: 12 Lait, produits laitiers, boissons lactées où le lait prédomine; 13 Klasse 30: 14 Glaces comestibles; 15 Klasse 32: 16 Boissons à base de lait; 17 international registrierten Marke IR 628 856 18 ACTIMEL 19 Widerspruch erhoben. 20 Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem ersten Beschluss auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren der 21 Klasse 5: 22 diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelemente, entweder einzeln oder in Kombination; 23 und der 24 Klasse 30: Getreidepräparate für Nahrungszwecke; 25 angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligte Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 sind auf die Erinnerung der Widersprechenden der Erstbeschluss teilweise aufgehoben worden, die Löschung der angegriffenen Marke in Bezug auf weitere Waren der Klasse 5, nämlich 26 Medizinische Getränke; medizinische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelemente, entweder einzeln oder in Kombination, 27 angeordnet und die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen worden. 28 Nach Ansicht der Erinnerungsprüferin ist von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Waren „ produits laitiers “ auszugehen, nachdem die Widersprechende die Benutzung der Widersprechende für die Produkte „Joghurt“ und „Joghurt-Drinks“ in einem relevanten Umfang in Deutschland nachgewiesen habe. Die jährlichen Umsätze der Widersprechenden mit diesen Produkten hätten nämlich in den Jahren 2004 bis 2006 zwischen … Euro und … Euro betragen (gemeint sind … Millionen Euro und … Millionen Euro), was diese durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht habe. Zudem könne eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund der Bekanntheit der Marke „Actimel“ für die Produkte „Joghurt und Joghurt-Drink“, die unter die eingetragenen Waren „ produits laitiers “ zu subsumieren seien, als amtsbekannt gelten. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der jüngeren Marke könne die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht deshalb als geschwächt angesehen werden, weil es einige eingetragene Drittmarken mit dem Bestandteil „ Acti “ gebe. Es sei nämlich weder unstreitig noch amtsbekannt oder von der Inhaberin der angegriffenen Marke glaubhaft gemacht, dass es solche Drittmarken in großer Zahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke gebe, die auch benutzt werden. Denn allein die Registrierung von Marken besage nichts über ihre Benutzung. 29 Die Vergleichmarken „ACTIMEL“ und „ Actimeb “ seien in klanglicher Hinsicht verwechselbar ähnlich, da sie den gemeinsamen Markenbestandteil „Actime-“ aufweisen und in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge und im Sprech- und Betonungsrhythmus völlig übereinstimmen würden. Die Unterschiede nur in dem einen Schlussbuchstaben mit „b“ einerseits und „l“ andererseits seien nicht geeignet, eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verhindern. 30 Bei einer derart hohen Markenähnlichkeit müsste der Abstand der sich gegenüberstehenden Waren groß sein, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Ein ausreichend großer Warenabstand sei aber zwischen den Vergleichsmarken nicht gegeben, vielmehr sei von Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen. So bestehe Warenähnlichkeit zwischen den Waren „Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke“ einerseits und „Milchprodukte“ andererseits, wie das Bundespatentgericht bereits mit Beschluss vom 8. Juli 1999 festgestellt habe (25 W (pat) 177/98 – netto/Netto 62). Dementsprechend seien auch „diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination“, für die die jüngere Marke geschützt sei, zu den Widerspruchswaren „ produits laitiers “ ähnlich. 31 Für die Waren „Getreidepräparate für Nahrungszwecke“ und „ produits laitiers “ sei ebenfalls eine bestehende Ähnlichkeit festzustellen, da diese eine gemeinsame, einander ergänzende Verwendung aufweisen würden, wie dies bei Müsli und Joghurt der Fall sei. 32 In Bezug auf die Waren „Medizinische Getränke“ einerseits und „medizinische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination“ andererseits sei anzunehmen, dass bestimmte Produkte sowohl als Lebensmittel als auch als Arzneimittel verwendet werden könnten. Diese seien u.a. unter dem Begriff „functional food“ bekannt. Beispielsweise werde Joghurt angeboten, der mit einer positiven gesundheitlichen Wirkung beworben werde, auch wenn eine solche Wirkungsweise wissenschaftlich umstritten sei. Trotzdem sei der Durchschnittsverbraucher an diese Betonung des gesundheitsfördernden Aspekts gewöhnt. Da in dieser Weise beworbene Joghurts bzw. Trink-Joghurts auch unter die Waren „ produits laitiers “ fielen, sei auch hier Warenähnlichkeit gegeben. 33 Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. 34 Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei, da die angegriffene Marke den erforderlichen markenrechtlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte. Dabei argumentiert sie im Wesentlichen damit, dass entweder von Warenunähnlichkeit oder zumindest von einem deutlichen Warenabstand der Vergleichswaren und allenfalls von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Waren „Joghurt und Joghurt-Drinks“ nicht aber – wie die Markenstelle angenommen habe – hinsichtlich der umfassenderen Waren „ produits laitiers “ auszugehen sei. 35 Ein deutlicher Warenabstand bis zur Warenunähnlichkeit ergebe sich daraus, dass von dem Warenverzeichnis der jüngeren Marke keine Milchprodukte erfasst seien und das Verzeichnis der älteren Marke ausschließlich Lebensmittel mit Milchbestandteilen beinhalte. Zudem sei die Widerspruchsmarke im Gegensatz zu der angegriffenen Marke nicht für Waren der Klasse 5 geschützt. Im Einzelnen führt sie noch aus: 36 Bei dem Warenvergleich habe die Markenstelle in Bezug auf die Waren „Getreidepräparate für Nahrungszwecke“ der jüngeren Marke hinsichtlich des Schutzbereichs auf einen kleinen Bereich, nämlich z.B. auf Müsli-Produkte, abgestellt, obwohl unter die Waren „Getreidepräparate für Nahrungszwecke“ eine Vielzahl von Getreide enthaltenden Lebensmitteln - wie etwa Brot und andere Backwaren – fielen, bei denen eine Wechselwirkung zu den Widerspruchswaren „ produits laitiers “ nicht gegeben sei, so dass insoweit Warenunähnlichkeit anzunehmen sei. Auch seien die Vergleichswaren „diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination“ einerseits und „Milchprodukte“ andererseits nicht ähnlich. Diätetische Lebensmittel würden häufig nicht von denselben Unternehmen hergestellt, die „normale“ Lebensmittel produzierten. Weiterhin müssten sich nach § 1 II Nr. 3 DiätVO diätetische Lebensmittel deutlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden. Milchprodukte seien aber Produkte des allgemeinen Verzehrs und daher nicht entsprechend gekennzeichnet. Weiterhin seien keine diätetische Milchprodukte der Widersprechenden bekannt. Darüber hinaus könne von der Bewerbung des gesundheitsfördernden Aspekts nicht auf ein diätetisches Lebensmittel geschlossen werden. Dies gelte gleichermaßen für „medizinische Getränke; medizinische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination“. 37 Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 5 „medizinische Getränke“ wie folgt beschränkt: „ausgenommen Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke, Milchfermente für medizinische Zwecke und Milchzucker“. 38 Die Markeninhaberin beantragt, 39 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2009 und vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 628 856 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet wurde, und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen. 40 Die Markeninhaberin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage der Warenähnlichkeit an. 41 Die Widersprechende beantragt, 42 die Beschwerde zurückzuweisen. 43 Sie verweist im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss. Zur Frage der Warenähnlichkeit trägt sie ergänzend vor, dass die Grenzen zwischen Milchprodukten und diätetischen und medizinischen Lebensmitteln immer mehr verschwimmen würden und eine Firma des Nestlé-Konzern – zu dem die Widersprechende gehöre - eine hyperallergene Spezialnahrung bei Nahrungsmittelallergien vertriebe. Die Widerspruchsmarke verfüge aufgrund ihrer Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Beleg hierfür sei u.a. die Tatsache, dass die Bezeichnung „Actimel“ in der freien Enzyklopädie Wikipedia zu finden sei. Wegen der Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, der identischen Vokalfolge und der Identität im Wortanfang bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 45 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. 46 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke besteht zwischen den Vergleichsmarken hinsichtlich der Waren der angegriffenen Marke, die - nach in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 erklärter Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Inhaberin der jüngeren Marke - noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass insoweit von der Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) und die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen worden sind. 47 Nach Beschränkung des Warenverzeichnisses sind noch folgende Waren der angegriffenen Marke Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: 48 Klasse 5: 49 Medizinische Getränke ausgenommen Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke, Milchfermente für medizinische Zwecke und Milchzucker; diätetische/medizinische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelemente, entweder einzeln oder in Kombination; 50 Klasse 30: 51 Getreidepräparate für Nahrungszwecke. 1. 52 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO ; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 40). 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichsmarken, die nahezu vollständig - bis auf einen einzigen Buchstaben am Wortende – übereinstimmen, selbst dann Verwechslungsgefahr, wenn zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke eine nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt wird und ein deutlicher Warenabstand angenommen wird. Eine Verwechslungsgefahr ist erst Recht gegeben, soweit sich die Vergleichsmarken auf durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.