JURE139013674 BPatG München 28. Senat 20130308 28 W (pat) 555/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Happyness" – fehlende Unterscheidungskraft - In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 035 702.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Klante, der Richterin Dorn und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 30 2010 035 702.9 2 Happyness 3 ist am 11. Juni 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: 4 Klasse 03: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; 5 Klasse14: Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; 6 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. 7 Mit Beschluss vom 21. April 2011 hat die Markenstelle für Klasse 14 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Happyness“ werde ohne weiteres in seiner Bedeutung von „Glück, Freude“ erkannt; die geringfügige Abwandlung von der korrekten englischen Schreibweise „Happiness“ bleibe vom Verkehr unbemerkt oder werde für einen Druckfehler gehalten. Zwar stehe in Bezug auf die beanspruchten Waren ein beschreibender Begriffsinhalt im Sinne eines objektiven Qualitätsmerkmals nicht im Vordergrund, es handle sich bei „Happyness“ aber um eine reine Werbeaussage allgemeiner Art, die lediglich zum Kauf entsprechend bezeichneter Produkte anregen solle. Bei den beanspruchten Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren und Parfümeriewaren stünden häufig rein subjektive Empfindungen und Wertvorstellungen im Vordergrund des Kaufentschlusses, weshalb es besonders nahe liege, diese persönlichen Empfindungen werbemäßig anzusprechen. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, dass das Wort „Happyness“ den Verbraucher nicht direkt anspreche und daher keine unmittelbare Kaufaufforderung darstelle. Im Übrigen stehe ein anpreisender Charakter des Zeichens einer gleichzeitigen Herkunftsfunktion nicht entgegen. Man könne auch nicht pauschal behaupten, dass ein Verbraucher beispielsweise beim Kauf eines mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Parfümerieproduktes Freude oder Glück empfinde. Vielmehr weise das Anmeldzeichen hinsichtlich der beanspruchten Waren eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit auf. Auch die bisherige Eintragungspraxis des DPMA spreche für eine Schutzfähigkeit des Zeichens. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Voreintragungen der Marke „Happiness“. 9 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 14, vom 21. April 2011 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Happyness“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. 14 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 15 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Es erschöpft sich in einer reinen Werbeaussage allgemeiner Art. 16
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