JURE139013800 BPatG München 29. Senat 20130628 29 W (pat) 539/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "AZH-MultiBo/azh" - zur Kennzeichnungskraft
§§ 42Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken
G besteht. 32 Die Frage der
§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken
G ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 1. 33 Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teilweise identischer und teilweise hochgradig ähnlicher Dienstleistungen verwendet.
- a)34 Dienstleistungsidentität liegt nicht nur dann vor, wenn sich die jeweils eingetragenen Dienstleistungsbegriffe der beiden Marken vollständig decken. Vielmehr ist eine Dienstleistungsidentität auch dann gegeben, wenn sich die Dienstleistungen der jüngeren Marke unter einen breiteren Oberbergriff der älteren Marke subsumieren lassen oder wenn ein im Verzeichnis der jüngeren Marke enthaltener Oberbegriff auch spezielle Dienstleistungen der älteren Marke umfasst (BGH GRUR 2009, 484, 488 Rdnr. 45 – Metrobus; 2008, 909, 910 Rdnr. 14 - Pantogast). 35 Die Widerspruchsdienstleistung "betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung für medizinische Heil- und Hilfsberufe" ist identisch mit der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung von Hebammen". Die zuvor genannte Widerspruchsdienstleistung lässt sich ferner unter den von der angegriffenen Marke beanspruchten Oberbegriff "betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung" subsumieren, so dass auch diesbezüglich Dienstleistungsidentität vorliegt.
- b)36 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr. 15 – Canon; BGH, GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 – COHIBA; GRUR 2009, 484 Rdnr. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, 1148 Rdnr. 34 f. - Pelikan).
- aa)37 Hochgradige Ähnlichkeit liegt ferner zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke "Erstellung von Abrechnungen für Hebammen (Büroarbeiten)" und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten "Dienstleistungen im Bereich Unternehmensverwaltung zur Erstellung und Abrechnung von Privatliquidationen sowie Leistungsabrechnungen auf dem Gebiet der medizinischen Heil- und Hilfsberufe" sowie "Rechnungsprüfung in Bezug auf Abrechnungen der medizinischen Heil- und Hilfsberufe" vor.
- bb)38 Die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragene Dienstleistung "Dateienverwaltung mittels Computer" ist hochgradig ähnlich zu der für die Widerspruchsmarke in Klasse 42 geschützten Dienstleistung "elektronische Datenarchivierung und elektronische Datensicherung für Dritte", weil bei der computergestützten Dateienverwaltung regelmäßig Daten auf elektronische Weise archiviert und gesichert werden. 2. 39 Ausgehend von diesen identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen kommen hier Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie Hebammen als Adressaten in Betracht, die bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit einer erhöhten Sorgfalt vorgehen. 3. 40 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, von Hause aus durchschnittlich.
- a)41 "azh" ist eine Buchstabenfolge, die lexikalisch nicht nachweisbar ist (www.duden.
- de)und der in Bezug auf die hier im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen der Klasse 35 kein konkreter Sinngehalt entnommen werden kann. Sie stellt zum einen die Abkürzung für den Namen der Widersprechenden dar (www.abkuerzungen.de). Zum anderen dient sie im Inland als Abkürzung für "Abzugshaube, Assisted Zonal Hatching, eine Labortechnik für die Verbesserung der Oozytenbefruchtung, Auslandszeitungshandel, AzadirachtinH, eine chemische Verbindung (http://de.wikipedia.org/wiki/AZH), oder Allergiezentrum – Hessen.
- b)42 Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht beigemessen werden. 43 Für die Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zur Dauer der Benutzung, zum Umsatz, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand einschließlich dem Investitionsumfang zur Förderung der Marke (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder). Weder ist der für die Widerspruchsmarke getätigte Werbeaufwand konkret beziffert worden, noch sind sonstige Unterlagen über den Marktanteil vorgelegt worden. Weder die Vorlage von Werbeunterlagen aus dem Jahre 2008 (Bl. 42 – 76 VA) noch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Widersprechenden vom 26. Mai 2010 (Bl. 41 VA), wonach die Widersprechende zu den drei größten Anbietern von Abrechnungsdienstleistungen für Kunden aus den nichtärztlichen medizinischen Heil- und Hilfsberufen gehöre, reichen für einen entsprechenden Nachweis aus. 4. 44 Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei identischen und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen und trotz Anwendung einer gewissen Sorgfalt hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand nicht mehr ein. 45 Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 487 Rdnr. 32 – Metrobus; GRUR 2006, 60 Rdnr. 17 coccodrillo). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH a. a. O. Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. – Metrobus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). 46 Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder (schrift-)bildlich noch klanglich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen.
- a)47 Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet aus.
- aa)48 Die angegriffene Marke setzt sich aus der Buchstabenfolge "AZH", einem Bindestrich und den Wortbestandteilen "Multi" und "Bo" zusammen.
- aa)49 "AZH" ist eine Buchstabenfolge, die lexikalisch nicht nachweisbar ist (www.duden.
- de)und der nicht ohne Weiteres ein konkreter Sinngehalt entnommen werden kann. Sie stellt allerdings zum einen die Abkürzung für den Namen der Widersprechenden dar (www.abkuerzungen.de). Zum anderen dient diese Buchstabenkombination im Inland als Abkürzung für "Abzugshaube, Assisted Zonal Hatching, eine Labortechnik für die Verbesserung der Oozytenbefruchtung, Auslandszeitungshandel, AzadirachtinH, eine chemische Verbindung (http://de.wikipedia.org/wiki/AZH) sowie Allergiezentrum – Hessen.
- bb)50 "Multi" ist ein in allen Bereichen des Wirtschaftslebens häufig vorkommendes Präfix, welches in Bildungen mit Substantiven, Adjektiven und Verben "vielfach", "Vielfach…", "mehrere …", "viel…" oder "Viel…" bedeuten kann (www.duden.de).
- cc)51 "Bo" kann als Begriff wie auch als Abkürzung vielfältige Bedeutungen haben (http://de.wikipedia.org/wiki/Bo; und www.abkuerzungen.de). "Bo" findet Verwendung als Bezeichnung geographischer Objekte, als Namen chinesischer Kaiserinnen, als Familienname, Kfz-Kennzeichen sowie beispielsweise als Abkürzung für "Business Opportunity" (engl. für Geschäftschance) und "Branch Office" (engl. für Zweigniederlassung).
- dd)52 Aufgrund der Zusammenschreibung des Präfix "Multi" und des Bestandteils "Bo" wird "Bo" vom Verkehr nicht als Abkürzung, sondern als zweite Silbe des zusammengesetzten Begriffs "MultiBo" wahrgenommen. Diese Kombination weist auch im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 35 keinen Sinngehalt auf.
- ee)53 Daran ändert auch die mittels eines Bindestrichs vorangestellte Abkürzung "AZH" nichts, so dass auch der Gesamtbegriff "AZH-MultiBo" ein Fantasiewort darstellt. 54 Da somit alle Bestandteile der angegriffenen Marke gleichwertig nebeneinander stehen, kann sie nicht durch das Wortelement "AZH" geprägt werden. 55 Es stehen sich daher die Markenwörter "AZH-MultiBo" und "azh" gegenüber, die sich durch die zusätzliche Lautfolge "MultiBO" am Wortende und damit in Wortlänge, Vokalfolge, Silbenzahl und im Sprech- und Betonungsrhythmus sehr deutlich unterscheiden.
- b)56 Aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge ist auch keine schriftbildliche Verwechslungsgefahr gegeben.
- c)57 Auch in begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil keiner der beiden Vergleichsmarken ein bestimmter Sinngehalt entnommen werden kann. 5. 58 Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. 59 Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).
- a)60 Die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift unter dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der jüngeren mit der älteren Marke dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 40 - Kinder II). 61 Die Widersprechende hat jedoch nicht vorgetragen hat, dass sie über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit dem Stammbestandteil "azh" verfügt (EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).
- b)62 Mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von
§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken
G zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I). Eine selbstständig kennzeichnende Stellung kann dadurch hervorgerufen werden, dass die ältere Marke in der jüngeren Marke eine deutlich abgesetzte Stellung einnimmt (BGH a. a. O. Rdnr. 22 – Malteserkreuz I; 33 W (pat) 104/06 – electronica INNOVA/electronica; 29 W (pat) 28/08 Coupon Für Sie/Für Sie). Dies ist der Fall, wenn das übernommene Zeichen in der jüngeren Marke vorangestellt ist (EuG GRUR Int 2009, 738 Rdnr. 30 - SPA THERAPY). 63 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wird die Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke vollständig übernommen und vorangestellt, aber "MultiBo" ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch eine bekannte Marke der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Element "azh" in der jüngeren Marke zusammen mit dem Bestandteil "MultiBo" ein einheitliches Kunstwort bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt. c) 64 Allerdings liegt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. 65 Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang). 66 Da die Widerspruchsmarke "azh" die Abkürzung und Teil des Namens der Widersprechenden darstellt, sind die vorgenannten Voraussetzungen hier zu bejahen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013800&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public