JURE139013810 BPatG München 29. Senat 20130628 29 W (pat) 28/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Kunst kann man hören" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 025.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Kunst kann man hören 3 ist am 23. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren der Klassen 15 und 25 sowie unter anderem für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: Booklets; Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Handbücher; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Magazine [Zeitschriften]; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Prospekte; Tickets [Fahrkarten, Eintrittskarten]; Zeitschriften; 5 Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Komponieren von Musik; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen [Orchester]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Tonaufnahmen 6 angemeldet worden. 7 Mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2011 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. 8 Der Slogan "Kunst kann man hören" sei insgesamt werbeüblich gebildet und einfach verständlich. Er vermittle in seiner Gesamtheit einen schlagwortartigen Hinweis auf akustisch wahrnehmbare Kunst. Im Bereich der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit würden bereits vergleichbare Slogans mit zum Teil geringfügigen Abwandlungen verwendet. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 werde die Wortfolge ausschließlich als werbende Sachinformation über oder nach Art eines Werktitels als Hinweis auf den Inhalt der Druckerzeugnisse verstanden werden. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 beinhalte der Slogan einen Sachhinweis auf Veranstaltungen, die hörbare Kunst zum Gegenstand haben und die kulturelle und unterhaltende, aber auch fortbildende Zwecke erfüllen könnten. Ein enger beschreibender Zusammenhang sei außerdem zwischen dem Slogan und den Dienstleistungen "Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte" und "Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte" gegeben, da die genannten Dienstleistungen als Grundlage für akustisch wahrnehmbare Kunst oder deren Erläuterung dienen könnten. Auch "Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke" könnten sich mit akustisch wahrnehmbarer Kunst befassen. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, 10 den Beschluss des DPMA vom 20. Dezember 2011 aufzuheben. 11 Sie trägt vor, sie grenze sich als professioneller Kammerchor durch die angemeldete Wortfolge von Laienchören ab und treffe eine Aussage über seine künstlerische Hochwertigkeit. Auf diesem Weg solle der Gesang als Kunst in die Wahrnehmung von Gesellschaft und Publikum gerückt werden. Die Wortfolge enthalte zwar beschreibende Anklänge, dies schließe ihre Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis aber nicht aus. Auch ein Werbeslogan könne Unterscheidungskraft aufweisen, wenn er – wie der angemeldete – über eine gewisse Prägnanz und Originalität verfüge. Da unter "Kunst" insbesondere auch optisch wahrnehmbare Ausdrucksformen wie Literatur, bildende Künste und darstellende Kunst fielen, sei die Wortfolge für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres verständlich. Die Verbindung von "Kunst" und "hören" sei ungewöhnlich, habe keinen eindeutigen Sinngehalt und löse dadurch einen Denkprozess aus. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 14 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG entgegen. 1. 15 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 17 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 23 – TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 19 Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rdnr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 12 - Willkommen im Leben). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH a. a. O. - My World u. Willkommen im Leben). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 - Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. - My World). 2. 20 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Zeichen nicht.
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