JURE139013815 BPatG München 27. Senat 20130618 27 W (pat) 531/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Kinderschutzpaket" – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 033 295.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Kinderschutzpaket 3 ist u.a. für: 4 "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" 5 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. 6 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts – Erstprüferin - hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Februar 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für die oben genannten Dienstleistungen zurückgewiesen. Die angemeldete Marke werde insoweit ohne Weiteres im Sinne eines Pakets bzw. einer Gesamtlösung verstanden, die auf Kinder zugeschnitten sei und deren Schutz beinhalte, sei es in Form von Unfallschutz, Versicherungsschutz oder irgendeines "Rundumschutzes". Es handle sich um eine sprachüblich gebildete Kombination bekannter Wortbildungselemente, deren sachbezogene Information im Vordergrund stehe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde ein Wertversprechen vermittelt, nämlich das Angebot einer Versicherungsgesamtlösung, die jedes denkbare Risiko in Bezug zu Kindern absichere. Die weiteren Dienstleistungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Schutzbrief, einem Rundum-Paket bzw. einer Police, die speziell auf Kinder zugeschnitten seien. Die angemeldete Bezeichnung werde auch gegenwärtig im beschreibenden Sinne verwendet. 7 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Wortkombination besitze Unterscheidungskraft und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. Die Anmeldemarke sei weder unmittelbar beschreibend für die in Frage stehenden Dienstleistungen, noch weise sie dazu einen engen sachlichen Bezug auf. Der Wortkombination "Kinderschutzpaket" komme keine eindeutige und sich ohne eine weitere analysierende Betrachtungsweise erschließende Bedeutung zu, die ausschließlich als Sachinformation in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verstehen sei. Der aus den Einzelbegriffen "Kinder", "Schutz", und "Paket" zusammengesetzte Gesamtbegriff sei ein Phantasiewort, dem keine lexikalische Bedeutung zukomme. Auch im Versicherungs-, Immobilien- und Finanzwesen sei der Begriff "Kinderschutzpaket" ungebräuchlich. 8 Das Publikum sehe in dem Begriff Kinderschutz keinen beschreibenden Gehalt in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen; Kinderschutz sei vielmehr ein Sammelbegriff für rechtliche Regelungen zum Schutz von Kindern vor Beeinträchtigungen. Der Begriff Kinderschutzpaket verfüge über eine gewisse Originalität im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und sei gleichermaßen prägnant. Die Markenstelle habe darüber hinaus keine Feststellungen zur Unterscheidungskraft hinsichtlich der Dienstleistungen Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen getroffen. 9 Die Anmelderin beantragt, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- um Markenamtes vom 3. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als er dem angemeldeten Zeichen Markenschutz für "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" versagt. II. 11 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angemeldete Marke eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. 12 Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis 97 - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900 Rn. 12 - SPA II; GRUR 2009, 994 Rn. 14 – Vierlinden). 13 Damit kann auch Wortneubildungen der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 20) – Maglite; BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC). 14 Eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Angabe, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor). 15 Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination "Kinderschutzpaket" vor. "Kinderschutzpaket" ist eine Zusammensetzung aus einfachen Begriffen der deutschen Sprache. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). 16 Der Bestandteil "Schutzpaket" ist entsprechend vergleichbaren Begriffe wie z.B. "Sparpaket" (Paket von Sparmaßnahmen), "Angebotspaket" (Paket von Angeboten), "Rundum-sorglos-Paket" (alle – organisatorischen - Bedürfnisse abdeckendes Dienstleistungsangebot) gebildet (vgl. www. duden.
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