JURE139013864 BPatG München
- Senat 20130729 4 Ni 25/10 (EP) Beschluss § 99 Abs 2 PatG, § 68 GKG, § 2 Abs 2 S 4 PatKostG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde Streitwertbeschwerde im Patentnichtigkeitsverfahren Gegen die Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ist eine Beschwerde nicht statthaft. In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent … (DE …) hat der
- Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
- Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. I. 1 Die Klägerin hat gegen den Senatsbeschluss vom
- Mai 2013, mit dem der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 625.000,- € festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Streitwert müsse erheblich höher festgesetzt werden, zumal sogar die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von 1 Mio. € für angemessen gehalten habe. II. 2 Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen. 3 Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist (vgl. BGH Mitt 2012, 41). 4 Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen sein könnte, kommt eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts ebenfalls nicht in Betracht: die Festsetzung beruht auf dem durch das LG Düsseldorf auf 500.000,- € festgesetzten Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahrens gegen die Klägerin des zeitweise hinzuverbundenen Verfahrens 4 Ni 42/10 (EP) und trägt durch eine Erhöhung um 25 % gegenüber diesem Streitwert dem Umstand Rechnung, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2013 führen nicht zu einer anderen Bewertung, da sie keinen Schluss auf den Wert des Patents im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulassen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE139013864&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.