JURE139013871 BPatG München 30. Senat 20130821 30 W (pat) 7/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "X basix PUSHTOREFRESH (Wort-Bild-Marke)/Babix" – zur rechtserhaltenden Benutzung - Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 012 253 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2011 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 399 79 325 im Hinblick auf folgende von der angegriffenen Marke 30 2008 012 253 erfassten Waren zurückgewiesen worden ist: Klasse 5: „medizinische Tees; Heilkräutertees; pharmazeutische Präparate und Substanzen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; medizinische Aufbau-Seren; Vitaminpräparate einschließlich Beauty-Kapseln; natürliche und homöopathische Erzeugnisse und Substanzen für medizinische Zwecke; Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; Nährstoffe und Nahrungsmittelpräparate, Substanzen und Nahrungsmittelzusätze für medizinische und/oder therapeutische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten; diätetische Präparate und Substanzen für medizinische Zwecke; medizinische Ergänzungsstoffe und Zusätze für Nahrungsmittel und Getränke“. In diesem Umfang wird die Löschung der Marke 30 2008 012 253 angeordnet. I. 1 Die in schwarz/weiß gestaltete Wort-/ Bildmarke 2 ist am 22. Februar 2008 angemeldet und am 4. Juni 2008 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für verschiedene Waren der Klassen 5, 30 und 32, u. a. der Klasse 5 3 „medizinische Tees; Heilkräutertees; pharmazeutische Präparate und Substanzen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; medizinische Aufbau-Seren; Vitaminpräparate einschließlich Beauty-Kapseln; natürliche und homöopathische Erzeugnisse und Substanzen für medizinische Zwecke; Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; Nährstoffe und Nahrungsmittelpräparate, Substanzen und Nahrungsmittelzusätze für medizinische und/oder therapeutische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten; diätetische Präparate und Substanzen für medizinische Zwecke; medizinische Ergänzungsstoffe und Zusätze für Nahrungsmittel und Getränke“ 4 eingetragen worden. 5 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 4. Juli 2008 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch erhoben aus der deutschen Wortmarke 399 79 325 6 Babix 7 die seit dem 3. April 2000 für folgende Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist: 8 „3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 9 5: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“. 10 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zunächst hilfsweise, dann am 5. August 2009 „vorsorglich“ bestritten. Die Widersprechende hat insoweit eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers Dr. A… vom 13. Mai 2009 mit Umsatzangaben für die Jahre 2004 bis 2008 und vom 4. Januar 2010 mit Umsatzangaben für die Jahre 2006 bis 2008 nebst weiteren Unterlagen eingereicht. 11 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe nicht. Auf die Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke komme es im Ergebnis nicht an. Unterstelle man diese, stünden sich jedenfalls mit den „pharmazeutischen Erzeugnissen“ identische Produkte gegenüber. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Der danach erforderliche Abstand werde von der angegriffenen Marke noch eingehalten. In klanglicher Hinsicht stünden sich „x basix“ und „Babix“ gegenüber; denn „x-basix“ erscheine als zusammenhängender Begriff im Sinne von „basix“, einer Grundausstattung mit einer unbekannten Größe, für die das „x“ stehe. Die weiteren Wortbestandteile der angegriffenen Marke würden nicht benannt werden. Die angegriffene Marke verfüge an ihrem Wortbeginn über den sehr markanten Laut „x“. Auch die Vokalfolge, Silbenzahl sowie der Sprechrhythmus seien unterschiedlich. Auch in schriftbildlicher Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur weiteren Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke hat sie ergänzend eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 11. Juli 2013 mit Umsatzangaben für die Jahre 2009 bis 2012 mit Benutzungsbeispielen vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe Verwechslungsgefahr. Es stünden sich teilweise identische sowie hochgradig und durchschnittlich ähnliche Waren gegenüber. Die Widerspruchsmarke sei zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Klanglich stünden sich mit „BASIX“ und „BABIX“ hochgradig ähnliche Zeichen gegenüber, zumal „BASIX“ deutsch auszusprechen sei. In der angegriffenen Marke trete entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur das Element „PUSHTOREFRESH“, sondern auch das Element „x“ zurück. Für den Verbraucher liege es wegen der räumlichen Trennung und der grafischen Gestaltung fern, das „x“ und das Wortelement „basix“ als zusammenhängenden Begriff zu verstehen und so auszusprechen. Auch in (schrift-) bildlicher Hinsicht seien die Zeichen hochgradig ähnlich, da die angegriffene Marke auch insoweit von ihrem Bestandteil „basix“ geprägt werde. 13 Die Widersprechende hat zunächst beantragt, 14 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 5, vom 2. Dezember 2011 aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2008 012 253 auf den Widerspruch aus der Marke 399 79 325 zu löschen. 15 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch am 31. Juli 2013 teilweise zurückgenommen, nämlich insoweit, als sich dieser auch gegen die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 30 und 32 richtete. 16 Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke habe wegen ihrer Anlehnung an den Begriff „Baby“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke seien klanglich, (schrift-) bildlich und begrifflich selbst bei teilweiser Identität der Waren nicht verwechslungsfähig, zumal der Verkehr beim Erwerb von Gesundheitsprodukten regelmäßig besondere Sorgfalt anwende. Der Bestandteil der angegriffenen Marke „PUSHTOREFRESH“ trete beim Gesamtvergleich nicht zurück. Auch der vorangestellte Buchstabe „x“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ausgesprochen und trete gerade am Wortanfang nicht zurück. Selbst dann, wenn man dies annähme, überwögen wegen der unterschiedlichen Wortmitte und der unterschiedlichen Aussprache von „basix“ und „Babix“ die Unterschiede: „basix“ werde auch von deutschen Verkehrskreisen englisch („be:siks“) ausgesprochen. Die rein deutsch anmutende Widerspruchsmarke werde hingegen mit langem „a“ gesprochen („Baa-bix“). Die Betonung und die Sprachmelodie seien demnach deutlich unterschiedlich. Ebenso wenig bestehe eine (schrift-) bildliche Verwechslungsgefahr, weil es sich bei der angegriffenen Marke um eine grafisch ungewöhnlich gestaltete Bildmarke und auch bei dem vorangestellten „x“ nicht um eine bloße Verzierung handele. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die Beschwerde ist zulässig und hat - nach Beschränkung des Widerspruchs auf die von der angegriffenen Marke in Klasse 5 beanspruchten Waren -- in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht insoweit die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 21 1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr können auf Seite der Widerspruchsmarke jedenfalls die Waren „Antitussiva/Expektorantia“ berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG), denn insoweit hat die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht. 22 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 5. August 2009 in zulässiger Weise „vorsorglich“ bestritten. Damit ist die Einrede mangelnder Benutzung eindeutig erhoben worden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 43 Rn. 58). Da die Widerspruchsmarke am Tag der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (4. Juli 2008) seit mehr als fünf Jahren, nämlich seit dem 3. April 2000, eingetragen war, sind beide Benutzungszeiträume gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 MarkenG betroffen. Deshalb oblag es der Widersprechenden, die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke in den beiden Benutzungszeiträumen Juli 2003 bis Juli 2008 und Juli 2008 bis Juli 2013 darzulegen und glaubhaft zu machen. 23 Das ist ihr mittels der eidesstattlichen Versicherungen vom 4. Januar 2010 und vom 11. Juli 2013 sowie der vorgelegten Benutzungsbeispiele hinsichtlich der Ware „Babix-Inhalat N“ gelungen. 24 Die eidesstattliche Versicherung vom 4. Januar 2010 nennt für die Jahre 2006, 2007 und 2008 Umsatzzahlen für das Produkt „Babix Inhalat“ in Deutschland jeweils in einer Höhe zwischen … EUR und … EUR; die eidesstattli- che Versicherung vom 11. Juli 2013 für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils in einer Höhe zwischen … EUR und … EUR. Die eidesstattliche Versiche- rung vom 11. Juli 2013 verweist ergänzend auf vorgelegte Abschriften von Rechnungen vom 11. August 2009, 1. Juni 2010, 11. Juli 2011 sowie vom 26. Juni 2012, auf denen das Produkt „Babix-Inhalat N“ jeweils in einer Größenordnung zwischen 800 und 2.300 Verpackungseinheiten als Vertragsgegenstand genannt ist. Im Verfahren vor dem Amt sind weitere Abschriften von Rechnungen (jeweils aus dem Monat Januar der Jahre 2005 bis 2009) vorgelegt worden, die jeweils u. a. das Produkt „Babix-Inhalat N“ mit einem Volumen zwischen 2.700 und 7.400 Verpackungseinheiten zum Gegenstand haben. Die genannten Benutzungszeiträume sind im Rahmen der Glaubhaftmachung zwar jeweils nicht vollständig, aber für mehrere Jahre und damit in hinreichendem Umfang erfasst. 25 Die Benutzung der vorgelegten Prospekte und Gebrauchsinformationen, auf denen die Widerspruchsmarke in der Kennzeichnung „Babix® Inhalat N“ neben dem beschreibenden Zusatz „Inhalat“ deutlich zu erkennen ist, ist mit der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2013 für die Jahre 2009 bis 2012 glaubhaft gemacht worden. Für den ersten Benutzungszeitraum Juli 2003 bis Juli 2008 verweist die eidesstattliche Versicherung vom 4. Januar 2010 zwar nicht ausdrücklich auf Benutzungsbeispiele. Es wird lediglich versichert, dass diese eidesstattliche Versicherung diejenige vom 13. Mai 2009 ergänzt. Diese wiederum enthält einen Verweis auf Faltschachteln und Werbematerial für die Jahre 2004 bis 2008. Derartiges hat die Widersprechende zwar nicht mit dieser - mit Schriftsatz vom 13. August 2009 eingereichten - eidesstattlichen Versicherung vorgelegt, jedoch bereits zuvor: Ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2009 waren die Abbildung einer Produktverpackung und eine Produktbeschreibung beigefügt. Dies ist ausreichend. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Glaubhaftmachungsmaterial im Zusammenhang zu würdigen ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43 Rn. 59). 26 Nach den vorgelegten Produktbeschreibungen ist „Babix-Inhalat N“ ein Arzneimittel für die Behandlung von Erkrankungen der Atemwege mit zähflüssigem Schleim, speziell für Säuglinge, aber auch Kinder und Erwachsene. Dieses fällt in die Kategorie der „Antitussiva/Expektorantia“: Antitussiva unterdrücken den Hustenreiz, Expektorantia fördern den Auswurf von Bronchialsekret. 27 „Babix-Inhalat N“ lässt sich dem im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Warenbegriff der Klasse 5 „pharmazeutische Erzeugnisse“ zuordnen. Im Rahmen der Integrationsfrage (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rn. 194 ff., insbes. Rn. 202) ist zu berücksichtigen, dass die Widersprechende einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt festzulegen ist, andererseits aber auch nicht der gesamte mit dem eingetragenen Oberbegriff „pharmazeutische Erzeugnisse“ umfasste weite Warenbereich einzubeziehen ist. Anwendung findet vielmehr die sogenannte „erweiterte Minimallösung“ (vgl. auch BGH MDR 2013, 862, Rn. 61 - Culinaria/Villa Culinaria; WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol; BGH GRUR 1990, 39 ff. - Taurus; BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB; BPatG Mitt. 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 - APISOL/Aspisol). Danach wird einerseits die Beanspruchung des breiten Oberbegriffs ausgeschlossen, andererseits die Inhaberin der Widerspruchsmarke aber auch nicht auf das konkrete Einzelprodukt in seiner speziellen Zusammensetzung, Rezeptpflichtigkeit usw. beschränkt. Eine rechtserhaltende Benutzung ist vorliegend deshalb für den Bereich anzuerkennen, welcher der jeweiligen Arzneimittelhauptgruppe in der „Roten Liste“ entspricht (vgl. BGH GRUR 2012, 64, 65, Rn. 10 - Maalox/Melox-GRY; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rn. 204 m. w. N.); das ist hier die Hauptgruppe 24 „Antitussiva/Expektorantia“, nicht jedoch für weitere Waren, die unter den weitergehenden Oberbegriff „pharmazeutische Erzeugnisse“ fallen. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind damit nur Waren zu berücksichtigen, die in diese Hauptgruppe fallen (§ 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG). 28 Ob und inwieweit die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke für weitere Waren glaubhaft gemacht hat, kann offenbleiben, denn eine Verwechslungsgefahr besteht im Umfang des beschränkten Widerspruchs bereits dann, wenn man auf Seiten der Widerspruchsmarke allein die Warengruppe „Antitussiva/Expektorantia“ berücksichtigt. 2. 29 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Rn. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH MDR 2013, 862, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Rn. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). 30 Hiervon ausgehend kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke verwechselbar nahe. Im Einzelnen: 31
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