JURE139013953 BPatG München 25. Senat 20130902 25 W (pat) 55/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Cosar/LORZAAR/FORTZAAR" – unterstellte rechtserhaltende Benutzung - Warenidentität und –ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 305 65 744 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 8. November 2005 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung 2 Cosar 3 ist am 22. Dezember 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister unter der Nummer 305 65 744 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 eingetragen worden: 4 Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Humanarzneimittel, Präparate für die Gesundheitspflege. 5 Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 27. Januar 2006 hat die Inhaberin der beiden prioritätsälteren, jeweils für Waren der Klasse 5 eingetragenen Marken, nämlich 6 LORZAAR, 7 die seit 9. November 1995 eingetragen ist für 8 pharmazeutische Präparate, nämlich Herz- und Kreislaufmittel sowie Präparate zur Behandlung von Bluthochdruck 9 und 10 FORTZAAR, 11 die seit 20. Juni 2005 eingetragen ist für 12 pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere für die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck. 13 am 20. April 2006 gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. 14 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, über die Widersprüche entschieden, wobei in beiden Beschlüssen der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke FORTZAAR bzw. die entsprechende Erinnerung zurückgewiesen worden ist. In Bezug auf die Widerspruchsmarke LORZAAR hat die Erstprüferin die Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke Cosar angeordnet. Der Erinnerungsprüfer hat im Erinnerungsbeschluss auch insoweit die Verwechslungsgefahr verneint und unter entsprechender Teilaufhebung der Erstprüferentscheidung auch diesen Widerspruch zurückgewiesen. 15 Im Erinnerungsbeschluss ist ausgeführt, dass ausgehend von identischen Waren und normaler Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, denen die angegriffene Marke aber noch gerecht werde. In ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck würden sich die jeweiligen Vergleichszeichen aufgrund der deutlich unterschiedlichen Zeichenlänge sowie überwiegend abweichender Buchstabenfolgen unübersehbar voneinander abheben. Auch begriffliche Ähnlichkeiten seien nicht gegeben. Die zweisilbigen Vergleichszeichen würden trotz der vorhandenen Übereinstimmungen insbesondere wegen der jeweiligen Unterschiede am Wortanfang auch einen ausreichenden klanglichen Abstand aufweisen. 16 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke LORZAAR werde bereits seit 1995 ununterbrochen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Bluthochdruck in Deutschland benutzt mit hohen jährlichen Umsatzzahlen, die bezogen auf die Jahre 2000 bis einschließlich September 2011 zwischen … und … Mio Euro für das Produkt „LORZAAR“ und zwischen … und … Mio Euro für das Produkt „LORZAAR PLUS“ liegen würden (wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Umsatzaufstellung aus Seite 2 des Schriftsatzes vom 3. Januar 2012, Bl. 30 d.A. verwiesen), so dass von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „LORZAAR“ auszugehen sei. Klanglich seien die Marken verwechselbar ähnlich. Bei gleicher Silbenzahl, gleichem Sprechrhythmus und gleicher Betonung stimme die Vokalfolge überein. Zudem wiesen die Vergleichszeichen klangverwandte Konsonanten „Z“ und „s“ im Mittelbereich der Wörter und eine identische Endung „ar“ auf. Demgegenüber fielen die Abweichungen in Bezug auf die unterschiedlichen klangschwachen Anfangskonsonanten und den im Mittelbereich allein in der Widerspruchsmarke vorhandenen Konsonanten „R“ nicht ausreichend ins Gewicht, so dass Verwechslungsgefahr gegeben sei. Auch in schriftbildlichter Hinsicht seien die Vergleichszeichen sehr ähnlich, insbesondere bei handschriftlicher Wiedergabe. Auch zwischen der Widerspruchsmarke „FORTZAAR“ und der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Identität der Vergleichswaren und der großen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, wobei die Widersprechende die klangliche Verwechslungsgefahr im Wesentlichen mit den selben Argumenten begründet wie beim Markenvergleich zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke LORZAAR. 17 Die Widersprechende beantragt, 18 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2011 aufzuheben, soweit die Widersprüche aus den Widerspruchsmarken 2 099 124 und 305 18 165 zurückgewiesen worden sind, und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 19 Die Markeninhaberin beantragt, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Nach Auffassung der Markeninhaberin hat die Markenstelle zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken verneint. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu belegen. Außerdem sei keine Warenähnlichkeit gegeben. Schließlich seien die jeweiligen Vergleichszeichen in keiner Richtung ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 23 Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. 24 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die beiden nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Widersprechenden erhobenen Widersprüche sind von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 25 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff m.w.N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u.a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 1. 26 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Ausführungen der Markeninhaberin zur Benutzung der Widerspruchsmarken als Nichtbenutzungseinreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG ausgelegt werden können, da auch dann keine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken besteht, wenn zu Gunsten der Widersprechenden von der Registerlage ausgegangen wird. Gegen die Erhebung solcher Einreden spricht im Übrigen der Umstand, dass die Ausführungen der Markeninhaberin lediglich im Zusammenhang mit dem Bestreiten einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken erfolgten. Damit kommt der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarken im Rahmen des Benutzungszwangs bestreiten zu wollen, zumindest nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck, was aber notwendig wäre (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 43 Rdn 22 m.w.N.). 2. 27 Die ursprüngliche Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken ist durchschnittlich. Es handelt sich jeweils um phantasievolle Bezeichnungen, die jedenfalls keine ohne weiteres erkennbaren warenbeschreibenden Bezüge aufweisen, welche die Kennzeichnungskraft schwächen könnten. Es sind aber auch keine ausreichenden Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine relevante Steigerung der Kennzeichnungskraft rechtfertigen könnten.
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