JURE139013958 BPatG München 25. Senat 20130808 25 W (pat) 104/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Talo/tilo (Wort-Bild-Marke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 007 684 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 6. Februar 2008 angemeldete Wortmarke 2 Talo 3 ist am 4. Juni 2008 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 19 4 Baumaterialien nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall 5 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 unter der Nummer 30 2008 007 684 eingetragen worden. 6 Die Inhaberin der am 1. April 1998 angemeldeten, nachfolgend abgebildeten Wort-Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 die am 3. September 1998 für die nachfolgend genannten Waren 8 Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material) 9 unter der Nummer 398 18 367 eingetragen worden ist, hat gegen die Eintragung der Marke 30 2008 007 684 Widerspruch erhoben, wobei sich dieser Widerspruch ausschließlich gegen die Waren „Baumaterialien nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall“ der Klasse 19 richtet. 10 Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 22. September 2011 und vom 12. September 2012, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. 11 Die Markenstelle ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Die Vergleichsmarken könnten sich auf identischen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht ausreichend belegt worden. Die angegriffene Marke halte den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen, deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch den Wortbestandteil „tilo“ bestimmt. Die Markenwörter „tilo“ und „Talo“ unterschieden sich aufgrund des Vokals „i“ im Wortbestandteil der Widerspruchsmarke und des Vokals „a“ in der angegriffenen Marke. In schriftbildlicher Hinsicht wichen die Vergleichsmarken deswegen hinreichend voneinander ab. In klanglicher Hinsicht hebe sich der dunkel klingende Vokal „a“ innerhalb der angegriffenen Marke hinreichend deutlich von dem hell klingenden Vokal „i“ innerhalb der Widerspruchsmarke ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass insbesondere bei kürzeren Wörtern Abweichungen in nur einem Laut das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bereits ausschließen könnten, wobei vorliegend die abweichende Silbe zudem betont sei. Die von der Widersprechenden benannte Entscheidung des BGH vom 26. April 2011 „Bit/Bud“ (I ZR 212/98) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Widerspruchsmarke eine in der vorgenannten Entscheidung relevante, überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft fehle. Auch aus sonstigen Gründen sei das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht gegeben. 12 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 13 Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint habe. Entgegen der Auffassung der Markenstelle weise die Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf, die auch aufgrund komplexer Beurteilungskriterien begründet werden könne. Vorliegend ergebe sich die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus den im patentamtlichen Verfahren von der Widersprechenden vorgelegten Belegen betreffend Jahresumsatz und jährliche Werbeaufwendungen für die Widerspruchsmarke. Hiervon und von Warenidentität ausgehend halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr genüge es, wenn in einer der Kategorien klangliche, schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit eine relevante Zeichenähnlichkeit gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei dies nicht nur in klanglicher, sondern auch in bildlicher Hinsicht gegeben, wobei sich die Verwechslungsgefahr verstärke, wenn eine relevante Markenähnlichkeit in mehreren Kategorien vorliege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Verbraucher, der sich in einem Baumarkt nach Böden mit der Marke „tilo“ umsehe, das Markenwort „Talo“ gedanklich ergänzen und interpretieren würde. Dann bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher die angegriffene Marke für die Widerspruchsmarke halte. 14 Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), 15 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. September 2011 und vom 12. September 2012 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 18 367 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 007 684 in Bezug auf die Waren der Klasse 19 „Baumaterialien nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall“ anzuordnen. 16 Ferner regt die Widersprechende an, die Kosten des Verfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen und ggf. die Rückzahlung der Erinnerungs- und der Beschwerdegebühr anzuordnen. 17 Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat er gegen den vorliegenden Widerspruch eingewendet, dass sich die Vergleichsmarken durch die Schreibweise „tilo ./. Talo“ hinreichend unterschieden, das Markenwort „Talo“ aus der finnischen Sprache stamme und die Bedeutung „Haus“ habe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 19 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 398 18 367 gegen die Marke 30 2008 007 684 zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 1. 20 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f - Sabèl/Puma). Diese Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft und damit dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 32).
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