JURE139013965 BPatG München 30. Senat 20130822 30 W (pat) 515/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Ein Tag wie Urlaub" – Werbeslogan - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 765.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2011 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich folgender Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Fremdenverkehrswerbung; organisatorische Beratung bei der Errichtung und Erhaltung von Bäder- und Kureinrichtungen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Werbemaßnahmen; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermietung von Werbeflächen; Klasse 41: Erziehung; Organisation und Planung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation von Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Modeschauen für Unterhaltungszwecke und Symposien; Organisation und Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung, Bühnendekoration; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung und Projektplanung bei der Errichtung, Einrichtung und Erhaltung sowie für den Betrieb von Bäder- und Kureinrichtungen; Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft; Unterhaltung von Parkanlagen (landwirtschaftliche Dienstleistung); Landschaftsgestaltung; Grünanlagenpflege; Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste); Gartenbauarbeiten; Gartenarbeiten; Dienstleistungen eines Gärtners“. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Ein Tag wie Urlaub 3 ist zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Dienstleistungen der 4 „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Fremdenverkehrswerbung; organisatorische Beratung bei der Errichtung und Erhaltung von Bäder- und Kureinrichtungen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Waren des Gesundheitssektors, Hobbybedarf Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Werbemaßnahmen; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermietung von Werbeflächen; 5 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Betrieb von eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Eissport- und Eventlocations; Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Sportcamps; Auskünfte über Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen (Unterhaltung); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Durchführen von Live-Veranstaltungen; Gymnastikunterricht; Organisation, Planung und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Modeschauen für Unterhaltungszwecke und Symposien; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Party-Planung (Unterhaltung); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Tennisplätzen; Organisation und Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung, Bühnendekoration; 6 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung und Projektplanung bei der Errichtung, Einrichtung und Erhaltung sowie für den Betrieb von Bäder- und Kureinrichtungen; 7 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere in Cafés, Restaurants, Schnellimbissrestaurants, Cafeterias, Kantinen und Selbstbedienungsrestaurants; Betrieb eines Hotels; Betrieb eines Motels; Catering; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps; Dienstleistungen von Pensionen; Party-Planung (Verpflegung); Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Ferienhäusern; Zimmervermittlung; Zimmerreservierung; 8 Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft; Betrieb von Bädern, Saunen, Quellen und Trinkhallen; Betrieb von öffentlichen Bädern; Betrieb von türkischen Bädern; Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern); Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons und Massageinstituten; Maniküre; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Aromatherapie-Dienste; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen von Kurheimen; Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen; Unterhaltung von Parkanlagen (landwirtschaftliche Dienstleistung); Landschaftsgestaltung; Grünanlagenpflege; Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste); Gartenbauarbeiten; Gartenarbeiten; Dienstleistungen eines Gärtners“ 9 angemeldet worden. 10 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil das Anmeldezeichen ohne weiteres verständlich und beschreibend sloganartig auf die Eignung der beanspruchten Dienstleistungen hinweise, bei Inanspruchnahme einen „Tag frei vom Alltagsstress“ bzw. einen Urlaubstag zu erleben. 11 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält den Slogan mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Dem Anmeldezeichen könne allenfalls aufgrund gedanklicher analysierender Schlussfolgerungen eine beschreibende Aussage zugemessen werden. Ohne eine analysierende Betrachtungsweise habe es für das angesprochene allgemeine Publikum keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Das Anmeldezeichen sei kurz, prägnant und auch mehrdeutig, weil es das Publikum im Unklaren darüber lasse, ob die Dienstleistungen einen ganzen Tag in Anspruch genommen werden müssten oder lediglich die Wirkung eines Urlaubstags haben könnten. Da das Anmeldezeichen bislang nicht benutzt werde, bestehe kein aktuelles Freihaltebedürfnis; das gelte auch für die Zukunft, da es für den von der Markenstelle zugrunde gelegten Aussagegehalt Alternativen gebe, z. B. „Urlaub für einen Tag“ oder „Wie ein Tag Urlaub“. 12 Sie beantragt sinngemäß, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 44, vom 14. Dezember 2011 aufzuheben. 14 Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin am 23. Mai 2013 Recherchebelege des Senats übersandt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die angemeldete Marke Ein Tag wie Urlaub hingegen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und die Beschwerde unbegründet, da die Markenstelle die Anmeldung in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). 18 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 19 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35 und Rn. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). 20 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle der Wortfolge Ein Tag wir Urlaub die Unterscheidungskraft für die im Tenor genannten Dienstleistungen zu Unrecht abgesprochen. Im Übrigen, für die Mehrzahl der beanspruchten Dienstleistungen, fehlt ihr indessen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Umfang der Zurückweisung ist das Zeichen nämlich eine in sprachüblicher Weise gebildete, werblich anpreisende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen. 21 Ein Tag wie Urlaub beschreibt in allgemein verständlicher Weise einen Tag „als Urlaubstag“. „Urlaub“ ist dienst- bzw. arbeitsfreie Zeit, die jemand in der Regel zum Zwecke der Erholung erhält. In der Werbung wird „Urlaub“ als Wertversprechen vielfach verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage, 1991, S. 232). Insbesondere im Wellnessbereich wird Urlaub als Werbemotiv im übertragenen - und nicht arbeitsrechtlichen - Sinn als Bild für die „urlaubsgleiche“ Wirkung eines Produktes verwendet. So werben die Berliner Bäderbetriebe mit dem Slogan „Urlaub vom Alltag“ (www.berlinerbaederbetriebe.de). Das Erlebnisbad Miramar in Weinheim wirbt mit dem Slogan „Mehr als einen Tag Urlaub“ (www.kristallbaeder.de). 22 Ein Tag wie Urlaub setzt sich aus gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache zusammen, die vom Verkehr im Zusammenhang mit der Mehrzahl der hier beanspruchten Dienstleistungen nur als solche verstanden werden, als werbewirksame Anpreisung, die lediglich die Aufmerksamkeit wecken soll, so dass die Herkunftsfunktion völlig zurücktritt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 8 Rn. 174; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 143). 23
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