JURE139013985 BPatG München 25. Senat 20130830 25 W (pat) 512/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "VideoMeet" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 047 698.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortkombination 2 VideoMeet 3 ist am 31. August 2011 als Wortmarke für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 angemeldet worden: 4 Klasse 9: Computer-Software; Computersoftware zur Verwendung bei der Organisation, Übertragung, Bearbeitung und Überarbeitung von Text-, Daten- und Audiodateien auf elektronischen Geräten; Kommunikationssoftware; Kommunikationssoftware für die Erstellung und Übertragung von Ton- und Bildinhalten über das Internet; Kommunikationssoftware für Hosting, Beteiligung an, Verwaltung, Planung und Streaming von Konferenzschaltungen über ein Computernetz, Bildkonferenzschaltungen und Sofortnachrichtendiensten über das Internet; 5 Klasse 38: Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten mittels Computerterminals und Internet; Kommunikationsdienste, nämlich Übertragung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet; Videoübertragungsdienste; Sofortnachrichtendienste und Videokonferenzen; Streaming von audiovisuellem Material über das Internet; 6 Klasse 41: Aufzeichnung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet; 7 Klasse 42: Entwurf von Computersoftware und -hardware zur Verwendung in der Telekommunikation und die Übertragung von Video- und Audiodaten über das Internet; Computerdienstleistungen und Softwareentwicklung zur Verwendung in der Telekommunikation, bei der Daten- und Tonübertragung; Ermöglichung der Nutzung von Online-Computersoftware; Bereitstellung von Online-Computersoftware zum Herunterladen. 8 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2011 047 698.5 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluss vom 11. Juni 2012 zurückgewiesen. 9 Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Wortkombination das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die angemeldete Wortfolge auch eine freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 darstelle. Die Wortkombination „VideoMeet“ bestehe aus zwei zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern, nämlich „Video“ und „Meet“, und werde vom verkehrsbeteiligten Publikum zwanglos als Hinweis auf ein „Videotreffen“ verstanden. Zwar könne das Wortelement „Meet“ mehrere Bedeutungen haben, und zwar als Substantiv i.S.v. „Sportveranstaltung“ bzw. „Sportwettkampf“ und in der Verbform „to meet“ insbesondere i.S.v. „begegnen, (zusammen-) treffen, versammeln, zusammenkommen, zusammenrufen, sich begegnen, sich treffen, sich versammeln, sich kennenlernen“. Der Verkehr sei jedoch in der Lage, bei mehreren möglichen Bedeutungen eines Begriffs diejenige zu übernehmen, die dem jeweiligen Sachzusammenhang gerecht werde. Vorliegend liege das Verständnis des Wortelements „Meet“ i.S.v. „treffen, sich treffen, versammeln, zusammenrufen, zusammentreffen“ am nächsten, vor allem wegen der Nähe zu dem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff „Meeting“ für „Treffen, Zusammenkunft“. Mit dem vorgenannten Begriffsgehalt sei das Wortelement „Meet“ geeignet, zur näheren Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen, wobei durch die Voranstellung des Bestandteils „Video“ eine nähere Bestimmung der Art des Treffens erfolge. 10 Die Bezeichnung „VideoMeet“ stelle zu den beanspruchten Dienstleistungen einen konkreten und direkten Bezug her, und zwar hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 dahingehend, dass diese erbracht würden, um Treffen per Video zu ermöglichen, z.B. dadurch, dass sich Personen per Videokonferenz versammeln, oder es um Videoübertragungsdienste gehe, die ein Treffen per Video ermöglichen könnten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klasse 42 werde die angemeldete Wortkombination als Hinweis darauf verstanden, dass z.B. Computersoftware und –hardware für den Telekommunikationsbereich und insoweit insbesondere zur Übertragung von Video- und Audiodaten entworfen oder Computersoftware zur Verwendung bei der Organisation, Übertragung, Bearbeitung und Überarbeitung von Dateien auf elektronischen Geräten angeboten würden, damit sich Personen per Video bzw. auf dem Weg einer Videoübertragung treffen könnten. Unerheblich sei, ob die angemeldete Bezeichnung bereits lexikalisch nachweisbar sei, da der Verkehr daran gewöhnt sei, mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die ihm in einprägsamer Weise sachbezogene Informationen vermitteln sollten, die er auch als Sachaussagen verstehen könne und deshalb nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen könne sich die Anmelderin nicht erfolgreich berufen. 11 Die Anmelderin hat ihre gegen den vorgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die Auffassung vertreten, dass der Eintragung der angemeldeten Wortkombination keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Die Bezeichnung „VideoMeet“ weise in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine greifbare Bedeutung auf. Das Wortelement „Meet“ habe zahlreiche unterschiedliche Bedeutungen, so dass die angemeldete Wortkombination mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, was für ihre Unterscheidungskraft spreche. Selbst wenn man den Bestandteil „Meet“ i.S.v. „Treffen“ bzw. „Versammlung“ verstehe, bleibe die Gesamtbezeichnung „VideoMeet“ gleichwohl vage und inhaltsleer. Da diese Bezeichnung somit nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht gegeben. Für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortkombination spräche auch eine Reihe von Voreintragungen, mit denen sich die Markenstelle auseinandersetzen müsse. 12 Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), 13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2012 aufzuheben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 15 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Wortkombination „VideoMeet“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. 16 Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz 86 -Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a.a.O.). 17 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es zum einen auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Ferner gehören die inländischen, am Handel beteiligten Fachkreise zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, wobei bereits das Verständnis dieser Fachkreise für sich gesehen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29 m.w.N.). Vorliegend sind im Wesentlichen Computersoftware insbesondere zum Zwecke der (Tele-) Kommunikation sowie der Entwurf, die Entwicklung und die Bereitstellung entsprechender Soft- und Hardware, ferner die Übertragung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet und letztlich die elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten, Kommunikationsdienste, Videoübertragungsdienste; Sofortnachrichtendienste, Videokonferenzen, Streaming von audiovisuellem Material, insbesondere über das Internet, beansprucht. Diese Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an Kunden im gewerblichen Bereich, die diese Software und Telekommunikationsdienste im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit anwenden, können aber zum anderen auch an Privatpersonen gerichtet sein, die derartige Dienste für ihre persönliche Kommunikation nutzen.
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