JURE139014034 BPatG München 30. Senat 20130704 30 W (pat) 502/12 Beschluss § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "DANCE4LIFE (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 981 549 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde des IR-Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2011 aufgehoben. I. 1 Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wird nachgesucht für die international registrierte Marke IR 981 549 2 DANCE4LIFE. 3 Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet: 4 “Kl. 9: Sound and picture carriers; magnetic data carriers; CD's, CD-ROM's, CD-I's, prerecorded video tapes. 5 Kl. 10: Condoms. 6 Kl. 16: Paper and cardboard and products made thereof not included in other classes; printed matter, newsletters, photographs, pens, ballpoint pens, pencils; writing utensils, bags made of paper and cardboard. 7 Kl. 25: Articles of clothing, footwear, headgear, T-shirts, caps. 8 Kl. 41: Eductional and entertainment services; educational services in the field of the prevention of HIV and Aids; organization of cultural and sporting events and parties. 9 Kl. 44: Providing information in the field of the prevention of HIV and Aids.” 10 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke DANCE4LIFE in der sich ohne analysierende Betrachtungsweise erschließenden Bedeutung von „Tanz für das Leben“, „Tanze für das Leben“ oder auch „Tanze lebenslang“ im Sinne eines lebensbejahenden Veranstaltungsmottos nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungen geeignet sei. Zudem liege für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu Tanz und Tanzveranstaltungen aufwiesen, eine beschreibende Angabe oder ein enger sachlicher Bezug dazu vor, weil sie eine spezielle Zusammenstellung von Tanzmusik enthalten, Tanzschritte vermitteln oder bei der Kleidung eine spezielle Aufmachung bezeichnen könnten. 11 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des IR-Markeninhabers. Er hält mit näheren Ausführungen die Marke für schutzfähig, weil sie mehrdeutig sei und in den von der Markenstelle angenommenen verschiedenen Bedeutungen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen weder eine beschreibende Angabe beinhalte noch enge beschreibende Bezüge aufweise. Wenn überhaupt, bleibe der Bezug zu den Waren und Dienstleistungen äußerst vage, ungenau und allenfalls anspielend. Er verweist ferner auf Markenschutz in englischsprachigen Ländern. 12 Der IR-Markeninhaber beantragt sinngemäß, 13 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die Beschwerde des IR-Markeninhabers ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der IR-Marke kann der Schutz nicht nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt werden. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann der IR-Marke DANCE4LIFE die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 611 - Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 - Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 - Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 - Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 - Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 - Rn. 10 - My World; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 - Rn. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 - Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. - Rn. 10 - My World; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). 17 Hiervon ausgehend kommt Bezeichnungen dann keine Unterscheidungskraft zu, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 - Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 - Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2010, 1100 - Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 - Rn. 20 - My World; GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 18 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 - Rn. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 - Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 - Rn. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778 - Rn. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 - Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 und Rn. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 - Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 - Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.; BGH GRUR 2009, 778, 779 - Rn. 12 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 9 - Die Vision). 19 Ausgehend von diesen Maßstäben kommt der IR-Marke DANCE4LIFE die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 20
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