JURE139014141 BPatG München 25. Senat 20131029 25 W (pat) 546/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG, § 43 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Timolopt/CHIBRO-TIMOPTOL/TIMOPTOL" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr – zur mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens – zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – zur rechtserhaltenden Benutzung - Veränderung des kennzeichnenden Charakters eines Zeichens durch Hinzufügung eines weiteren kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteils - zum Verkehrsverständnis als Haupt- und Zweitmarke In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 006 007 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen. I. 1 Die am 31. Januar 2008 angemeldete Wortmarke 2 Timolopt 3 ist am 9. Juni 2008 unter der Nummer 30 2008 006 007 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die Waren der Klasse 5 4 pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneimittel, 5 eingetragen worden. 6 Gegen die Eintragung haben die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 7 CHIBRO-TIMOPTOL, 8 welche seit dem 3. November 1978 unter der Nummer 978 253 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren der Klasse 5 9 Augenpräparate zur Glaukom-Behandlung 10 registriert ist, und die Inhaberin der Wortmarke 11 TIMOPTOL, 12 welche seit dem 8. Februar 1978 unter der Nummer DD 642 125 für die Waren der Klasse 5 13 Medizinische Präparate für ophtalmologische Zwecke 14 als eingetragene Marke Schutz genießt, Widerspruch erhoben. 15 Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten, hiervon aber die Verwendung der Widerspruchsmarke zu 1) für „verschreibungspflichtige Augentropfen zur Glaukombehandlung mit dem Wirkstoff Timololmaleat“ ausgenommen. 16 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Widersprüche zurückgewiesen. Ausgehend von Warenidentität der Vergleichswaren bei einer unstreitig rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke „CHIBRO-TIMOPTOL“ für die Waren „verschreibungspflichtige Augentropfen zur Glaukombehandlung mit dem Wirkstoff Timololmaleat“, die von den Waren der angegriffenen Marke mit umfasst seien, und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1), sei unter keinem Gesichtspunkt eine Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden Marken „Timolopt“ und „CHIBRO-TIMOPTOL“ gegeben. Nur sofern bei einer sich gegenüberstehenden mehrgliedrigen Marke und einer Einwortmarke unter Berücksichtigung der konkreten Kollisionslage das – vermeintlich übereinstimmende – Element im jeweiligen Gesamteindruck prägende Bedeutung habe, käme eine Verwechslungsgefahr in Betracht. Bei der Widerspruchsmarke „CHIBRO-TIMOPTOL“ sei keiner der beiden Wortbestandteile prägend, so dass auch nicht der Wortbestandteil „TIMOPTOL“ in Alleinstellung der jüngeren Marke „Timolopt“ gegenüber zu stellen sei. Vielmehr werde die Widerspruchsmarke zu 1) vom Verkehr trotz des Bindestrichs als eine zusammengehörige Bezeichnung aufgefasst und wiedergegeben, zumal der Verkehr insbesondere auf medizinischem Gebiet nicht zu Verkürzungen neige. Auch wenn im Allgemeinen bei mehrgliedrigen Marken ein Wortelement, das auf ein bekanntes oder erkennbares Firmenkennzeichen hinweise, für den Gesamteindruck zurücktrete, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in dem weiteren Bestandteil sehe, gelte dies nicht uneingeschränkt, vor allem nicht im Arzneimittelbereich. Zudem handele es ich vorliegend bei dem Wortbestandteil „Chibro“ nicht um die Firmenbezeichnung der Widersprechenden, sondern lediglich um einen anlautenden Bestandteil hiervon, der zudem mittels Bindestrich mit einem nachfolgenden Wortelement verbunden sei. Auch der Widerspruch aus der Marke „TIMOPTOL“ bleibe ohne Erfolg. Dieser Widerspruch sei schon mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Nach den von der Widersprechenden zu 2) vorgelegten Unterlagen werde die Widerspruchsmarke zu 2) mit „TIMOPTOL“ in Alleinstellung nicht verwendet, sondern nur die Marke „CHIBRO-TIMOPTOL“. Die Verwendung von „CHIBRO-TIMOPTOL“ stelle aber eine abweichende, den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke „TIMOPTOL“ verändernde Benutzungsform dar, so dass in der Benutzungsform „CHIBRO-TIMOPTOL“ nicht zugleich eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2) i.S.d. § 26 Abs. 3 MarkenG zu erblicken sei. 17 Dagegen haben beide Widersprechenden Beschwerde erhoben, die sie wie folgt begründen: 18 Die Widerspruchsmarke „CHIBRO-TIMOLOPT“ verfüge als gut eingeführte Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft im oberen Bereich. Die Marke werde seit 1979 bis heute ununterbrochen und umfangreich auf dem deutschen Markt für ein Mittel zur Glaukomtherapie benutzt und sei dementsprechend in der Tabelle „Führende Arzneimittel 2007 nach Verordnung“ an Platz … mit einem Umsatz von … (in Tausend) Euro zu finden. Ausgehend hiervon und angesichts der Identität der Vergleichswaren habe die jüngere Marke einen deutlichen Zeichenabstand einzuhalten, der nicht gewahrt sei. Denn beim Zeichenvergleich sei der angegriffenen Marke „Timolopt“ allein der Wortbestandteil „TIMOPTOL“ als einziges produktkennzeichnendes Element in der älteren Marke gegenüber zu stellen. Der Verkehr werde nämlich in dem Bestandteil „CHIBRO“ vorrangig einen Hinweis auf die Herkunft der Ophthalmika aus dem Unternehmen „Chibret“ erkennen. „CHIBRO“ sei Firmenschlagwort bzw. Dachmarke der Widersprechenden zu 1) im ophthalmischen Bereich und als solches, insbesondere im Hinblick auf diverse CHIBRO-Marken wie „CHIBRO-AMUNO, CHIBROXIN; CHIBRO-CADRON“ usw. bekannt, wobei der Verkehr auch wisse, dass gerade im Pharmabereich Hersteller häufig ihre Produktkennzeichnungen in Kombination mit einer Dachmarke oder einem Firmenschlagwort benutzten, was regelmäßig durch ein verbindendes Wort oder einen Bindestrich zwischen dem produktkennzeichnenden Element und der Herstellerangabe bzw. dem Stammbestandteil verdeutlicht werde, wie vorliegend bei „CHIBRO-TIMOLOPT“. Selbst wenn Teilen des Verkehrs „CHIBRO“ als Firmenschlagwort bzw. Dachmarke der Widerspruchsmarke 1) im ophthalmischen Bereich nicht bekannt sein sollte, so wirke „CHIBRO“ in der Marke „CHIBRO-TIMOPTOL“ eindeutig als Firmenhinweis bzw. Stammbestandteil. Bei dem Wortbestandteil „TIMOPTOL“ handele es sich nicht um ein an den INN „Timolol“ angelehntes Markenwort, sondern um einen durch die Kombination der Buchstaben „Tim“ und „Optol“ völlig neuartiger, phantasievoller Begriff, der sich von dem Wirkstoff „Timolol“ abhebe und daher normal kennzeichnungskräftig sei. Aber selbst wenn die Anlehnung an den Wirkstoff erkennbar sei, führe dies nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und auch des erkennenden Senats nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke. Die demnach gegenüber zu stellenden Marken „TIMOPTOL“ und „Timolopt“ seien sowohl im Klang- wie auch im Schriftbild wie auch von ihrer Markenbildung hochgradig ähnlich. Sie stimmten mit „Timo“ im regelmäßig stärker beachteten Wortanfang überein und wiesen zudem mit den weiteren Bestandteilen „PTOL“ einerseits und „lopt“ andererseits erhebliche Übereinstimmungen auf. 19 Die Widersprechende zu 2) meint, dass entgegen der Auffassung der Markenstelle eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „TIMOPTOL“ in der Benutzungsform „CHIBRO-TIMOPTOL“ gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG zu bejahen sei, da die Abweichung, nämlich die Kombination von „TIMOPTOL“ mit der Dachmarke „CHIBRO“ den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke zu 2) nicht verändern würde. Eine Verwechslungsgefahr der danach gegenüber zu stellenden Zeichen „TIMOPTOL“ und „Timolopt“ sei bei identischen Waren offenkundig gegeben. 20 Die Widersprechende zu 1) beantragt sinngemäß, 21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2011 in der Hauptsache aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 006 007 wegen des Widerspruchs aus der Marke 978 253 anzuordnen. 22 Die Widersprechende zu 2) beantragt sinngemäß, 23 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2011 in der Hauptsache aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 006 007 wegen des Widerspruchs aus der Marke D 642 125 anzuordnen. 24 Die Markeninhaberin beantragt, 25 die Beschwerden zurückzuweisen. 26 Nach ihrer Auffassung hat die Markenstelle die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke zu 1) und der angegriffenen Marke sei zu verneinen. Von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) sei nicht auszugehen, da die von der Widersprechenden zu 1) vorgelegten Belege hierfür nicht geeignet seien. Beim Zeichenvergleich trete entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 1) der Wortbestandteil „CHIBRO“ in dem Gesamtkennzeichen nicht zurück, vielmehr handele es sich hierbei um den eher kennzeichnungsstärkeren Bestandteil. Denn das weitere Wortelement „TIMOPTOL“ sei wegen seiner Anlehnung an den Wirkstoff „TIMOLOL“ – letztlich sei bei diesem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke zu 1) nur der Mittelkonsonanten „L“ gegen die Konsonanten „P“ und „T“ ausgetauscht – als eher kennzeichnungsschwach einzustufen. Für die Kennzeichnungsschwäche dieses Wortbestandteils spreche auch, dass im Arzneimittelsektor die Bildung von Marken unter Hinweis auf den Wirkstoff üblich sei. Dies gelte auch für den Bestandteil „TIMO“, der ausweislich eines Auszugs aus der Roten Liste in einer Vielzahl von Arzneimittelbezeichnungen verwendet werde. Schließlich indiziere die Registerlage die fehlende Kennzeichnungskraft der Vorsilbe „TIMO“. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden zu 1) werde das Wortelement „CHIBRO“ in der Widerspruchsmarke zu 1) vom Verkehr auch nicht als Firmenschlagwort aufgefasst. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke zu 1) tat sächlich seit mehr als fünf Jahren von der T… genutzt werde, die den genannten Wortbestandteil erkennbar nicht in ihrer Firmenbezeichnung führe, laute der Firmenbestandteil der Markeninhaberin „Chibret“ und nicht „CHIBRO“. 27 Auch die Beschwerde der Widersprechenden zu 2) müsse erfolglos bleiben, da von dieser nicht einmal eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht worden sei, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt habe. Tatsächlich benutzt werde unstreitig nämlich nur die Marke „CHIBRO-TIMOPTOL“. Dies stelle aber eine den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke zu 2) verändernde Abweichung dar, die einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2) entgegenstehe. 28 Die Widersprechenden haben ihren mit der Beschwerdeerhebung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen, indem sie mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt haben, nicht an dem bereits bestimmten Verhandlungstermin teilzunehmen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 30 Die Beschwerden der Widersprechenden sind zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerden sind aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1) keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht und in Bezug auf die Widerspruchsmarke zu 2) eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden ist, so dass die Markenstelle die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat. 1. 31 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff. m.w.N.).
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