JURE139014150 BPatG München 25. Senat 20131022 25 W (pat) 6/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Ihr Lächeln ist mein Anliegen" – Werbeslogan - keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 552.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Ihr Lächeln ist mein Anliegen 3 ist am 29. September 2009 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 angemeldet worden, wobei in der Klasse 5 ursprünglich die nachfolgend genannten Waren beansprucht wurden: 4 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Zahnfüllmittel, Material und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke. 5 Nach Änderung seitens der Anmelderin hat das Verzeichnis der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen aktuell folgende Fassung erhalten: 6 Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Zahnfüllmittel, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Material für zahnärztliche Zwecke, nämlich Adjuvantien für medizinische Zwecke, Alkaloide für medizinische Zwecke, Alkohol für medizinische Zwecke, Amalgam für zahnärztliche Zwecke, Anästhetika, Antiseptika, antiseptische Baumwolle, Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke, pharmazeutische Ätzstifte, blutstillende Stifte, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chirurgische Gewebe, chirurgische Implantate, Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke, Curare, Detergentien für medizinische Zwecke, Diagnostikmittel für medizinische Zwecke, Drogen für medizinische Zwecke, Edelmetalllegierungen für zahnärztliche Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische Zwecke, Elixiere (pharmazeutische Präparate), Enzyme für medizinische Zwecke, Enzympräparate für medizinische Zwecke, Ester für pharmazeutische Zwecke, Fenchel für medizinische Zwecke, Fungizide, Gase für medizinische Zwecke, Verbandgaze, Gelatine für medizinische Zwecke, Gifte, Goldamalgame für zahnärztliche Zwecke, Haftmittel für Zahnprothesen, Kaliumsalze für medizinische Zwecke, Kaugummi für medizinische Zwecke, keimtötende Mittel, Zahnkitt, Knochenzement für chirurgische und orthopädische Zwecke, Kompressen, medizinische Kräuter, Lotionen für medizinische Zwecke, Menthol, Modellierwachs für zahnärztliche Zwecke, Mundspülungen für medizinische Zwecke, Narkotika, Natriumbikarbonat für pharmazeutische Zwecke, Natriumsalze für medizinische Zwecke, Öle für medizinische Zwecke, Opiate, opotherapeutische Mittel, Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke, pharmazeutische Präparate, Porzellan für Zahnprothesen, Salben für pharmazeutische Zwecke, Salze für medizinische Zwecke, Sauerstoff für medizinische Zwecke, Säuren für medizinische Zwecke, Schleifmittel für zahnärztliche Zwecke, serotherapeutische Arzneimittel, Skapuliere für chirurgische Zwecke, Mittel zum Erleichtern des Zahnen, Zahnlacke, Haftmittel für Zahnprothesen, Porzellan für Zahnprothesen, Dentalzement; 7 Klasse 10: chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Material für zahnärztliche Zwecke, nämlich Zahnprothesen; 8 Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; zahnärztliche und kieferorthopädische Dienstleistungen. 9 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2009 041 552.8 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 12. Juni 2012 und vom 26. November 2012, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. 10 Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sloganartige Wortfolgen würden den gleichen Anforderungen wie sonstige Wortmarken unterliegen, wobei insbesondere längere Wortfolgen, die sich in beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen würden, keinerlei Unterscheidungskraft aufweisen könnten. Dies treffe auch auf die angemeldete Wortfolge zu. Sie vermittle einen beschreibenden Hinweis darauf, dass das Lächeln des angesprochenen Kunden Wunsch bzw. Herzensangelegenheit des Anbieters der (so gekennzeichneten) Waren und Dienstleistungen sei. Der Ausdruck „Lächeln“ werde im Zusammenhang mit zahnärztlichen Waren und Dienstleistungen vielfach verwendet, um auf den mit den zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Hilfsmitteln zu erreichenden Idealzustand makelloser Zähne hinzuweisen, der ein perfektes Lächeln ermögliche. Die Gesamtbezeichnung „Ihr Lächeln ist mein Anliegen“ gehe über eine sachbezogene, werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung zahnmedizinischer Leistungen nicht hinaus. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien sämtlich dem Tätigkeitsfeld einer medizinischen, zahnärztlichen und kieferorthopädischen Praxis zuzuordnen, wobei die Waren der Klassen 5 und 10 dazu dienen könnten, Zähne zu pflegen und in makellosem Zustand zu erhalten bzw. in einen perfekten Zustand zu bringen, und die Dienstleistungen der Klasse 44 die hierzu erforderlichen medizinischen Leistungen umfassen würden. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. 11 Die Anmelderin hat ihre gegen die vorgenannten Beschlüsse gerichtete Beschwerde nicht begründet und bittet um Entscheidung nach Aktenlage. 12 Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die Auffassung vertreten, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um eine beschreibende Angabe handele. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei auf die konkreten Waren abzustellen und nicht auf irgendeinen Verwendungszweck. Die angemeldete Wortfolge bezeichne keine Eigenschaften der beanspruchten Waren der Klassen 5 und 10. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen sei die angemeldete Wortfolge unterscheidungskräftig. Die von der Markenstelle angeführten Slogans würden sich auf den Zustand von Zähnen oder Gebiss beziehen. Demgegenüber beziehe sich die angemeldete Wortfolge nicht auf eine spezielle Behandlung und weise durch ihre allgemeine Formulierung zumindest geringe Unterscheidungskraft auf. 13 Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), 14 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2012 und vom 26. November 2012 aufzuheben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 16 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. 17 Soweit die Anmelderin das Verzeichnis der vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich der Klasse 5 mit Schriftsatz vom 10. März 2010 (Bl. 17 – 20 der Patentamtsakten) modifiziert hat, ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine Konkretisierung der Warenbezeichnung „Material für zahnärztliche Zwecke“ handelt, und zwar auch insoweit, als bei einzelnen, in das Warenverzeichnis neu aufgenommenen Waren der Zusatz „für zahnärztliche Zwecke“ nicht ausdrücklich eingefügt ist. Dies folgt zum einen aus der Verknüpfung der zusätzlich aufgenommen Warenbezeichnungen mit dem Oberbegriff „Material für zahnärztliche Zwecke“ durch den konkretisierenden Zusatz „nämlich“, welcher sich auf sämtliche Waren der Klasse 5 bezieht, die im modifizierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach diesem Zusatz aufgeführt sind. Zum anderen ist davon auszugehen, dass eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne von der Anmelderin auch so gewollt war, da andernfalls eine unzulässige Erweiterung des ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorläge (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz. 10. Aufl., § 39, Rdn. 3) und insoweit die Anmeldung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen wäre. 2. 18 Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a.a.O.).
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