JURE139014170 BPatG München 29. Senat 20131120 29 W (pat) 82/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "NOVASCAPE/NOVASCALE (Gemeinschaftswortmarke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – erhöhter Aufmerksamkeitsgrad - zur Kennzeichnungskraft– klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 046 647 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin Kortge als Vorsitzende, der Richterin Uhlmann und des Richters Jacobi beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 NOVASCAPE 3 ist am 3. August 2009 angemeldet und am 17. September 2009 unter der Nummer 30 2009 046 647 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden u.a. für Dienstleistungen der 4 Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software. 5 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 23. Oktober 2009 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke 6 NOVASCALE 7 die am 17. März 2005 unter der Nummer EM 003059862 eingetragen wurde für Waren und Dienstleistungen der 8 Klasse 9: Rechenmaschinen und Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, nämlich Computer, Multiprozessoren, Netze, Systemarchitektur, Peripherie- und Endgeräte, nämlich Laufwerke, Tastaturen, Drucker, Bildschirme, Geräte mit Bildschirm und Tastatur, Speicherausrüstungen, insbesondere Magnet- und optische Speicher, Speicher mit integrierten Schaltkreisen und Controller; optische Geräte und Instrumente zum Lesen codierter Informationen; Datenübertragungs- und Telekommunikationsausrüstungen; Softwareprogrammen; 9 Klasse 38: Nachrichtenübermittlung mittels Computer, Telekommunikation und Fernsprechgeräte; 10 Klasse 42: Ingenieurarbeiten und -dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, nämlich Erstellen von Programmen, Aktualisierung und Wartung von Software, Computerberatungsdienste 11 Widerspruch erhoben, der sich aber nur gegen die für die Klasse 42 der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen richtet. 12 Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken festgestellt und die angegriffene Marke für die in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die in Klasse 42 angegriffenen Dienstleistungen seien mit den Widerspruchsdienstleistungen identisch oder zumindest ähnlich. So überschneide sich die für die angegriffene Marke geschützte Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software“ mit den für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen „Ingenieurarbeiten und -dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, nämlich Erstellen von Programmen, Aktualisierung und Wartung von Software, Computerberatungsdienste“ inhaltlich. Zumindest seien sie als einander ergänzende Dienstleistungen ähnlich. Die angegriffenen Dienstleistungen „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ wiesen ebenfalls Ähnlichkeit mit den Widerspruchsdienstleistungen auf, weil Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung unter die Oberbegriffe im Bereich wissenschaftlicher und industrieller Forschung fallen könnten. Mangels Anhaltspunkten für eine Steigerung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Die angegriffene Marke halte aber weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, weil die sich gegenüberstehenden Wortmarken in Vokalfolge, Silbenzahl und Betonung identisch seien. Lediglich in der Schlusssilbe liege eine Abweichung in einem Konsonanten vor; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Abweichung angesichts der übereinstimmenden Wortanfänge überhört werde. Die Gefahr von Verwechslungen werde auch nicht durch einen etwaigen abweichenden Begriffsgehalt der Endsilben ausgeschlossen. Die Vergleichsmarken stellten in ihrer Gesamtheit Kunstwörter dar, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise keinen eindeutigen, erfassbaren Sinngehalt verknüpften. Auch schriftbildlich seien die beiden Marken aufgrund einer Übereinstimmung fast aller Buchstaben nahezu identisch. Die Abweichung durch den Buchstaben „P“ anstelle von „L“ reiche zur Unterscheidung nicht aus. 13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er beantragt, 14 den Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2011 aufzuheben. 15 Er ist der Ansicht, eine Dienstleistungsähnlichkeit liege nicht vor, weil keine Dienstleistungen angeboten würden. Mit der angegriffenen Marke werde eine Netzwerk- und Technologieplattform bezeichnet, die als interdisziplinäres Forschungsprojekt zum Thema „Intelligentes Bauen und Wohnen“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Innovationsförderung des Mittelstandes initiiert und bewilligt worden sei mit dem Ziel der energetischen Sanierung des Gebäudebestands in Deutschland sowie der Optimierung der energetischen Planung und Gestaltung von Gebäudehüllen und modularer Fassadensysteme von Wohn-, Gewerbe- sowie Zweckbauten. „NOVASCAPE“ sei als Kunstwort aus „Innovation“ und „Landscape“ inzwischen ein eigenständiger und erklärender Begriff in der deutschen Forschungsszene für ein bestimmtes Netzwerkkonzept. Der Begriff „NOVASCALE“ werde von ihm nicht benutzt. Bei der BMWi-Netzwerkplattform „NOVASCAPE building intelligence“ liege eine völlig anders geartete inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung vor. 16 Die Widersprechende beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 In der mündlichen Verhandlung hat sie an ihrer im Amtsverfahren geäußerten Auffassung festgehalten, dass die sich gegenüberstehenden Marken schriftbildlich und klanglich an Identität grenzten. Der einzige Unterschied bestehe im vorletzten Buchstaben, der angesichts der weitgehend identischen und im Übrigen hochgradig ähnlichen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könne. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 21 Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken hinsichtlich der in Klasse 42 angegriffenen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht. 22 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 23 1. Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung identischer sowie hochgradig und mittelgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. 24 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr.15 – Canon; BGH, GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 – COHIBA; GRUR 2009, 484 Rdnr.25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145, 1148 Rdnr. 34 f. - Pelikan). 25
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