JURE140001345 BGH 5. Zivilsenat 20131212 V ZB 178/13 Beschluss § 767 ZPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. Oktober 2013, Az: 6 T 619/13vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 9. August 2013, Az: 34 K 22/11vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 28. Mai 2013, Az: 34 K 22/11nachgehend BGH, 13. Februar 2014, Az: V ZB 178/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung durch eine öffentlich-rechtliche Bank: Vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen die normative Grundlage des Vollstreckungstitels Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. 1 Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsgegenklage eingestellt. 2 Nach dem Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an. 3 Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidungsformel die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung bzw. Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. Zur Begründung führt er an, dass der Versteigerungstermin auf den 14. Januar 2014 bestimmt sei. Das Landgericht beabsichtige, den angegriffenen Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Die Gerichtsakten seien im Hinblick auf ein Ablehnungsverfahren und ein Akteneinsichtsgesuch noch nicht an das Rechtsbeschwerdegericht übersandt worden, so dass die im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Die Rechtsbeschwerde könne daher auch nicht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin begründet werden. II. 5 Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064 f. mwN). 7 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Diese Abwägung führt zur Zurückweisung des Antrags. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.