Obsah (4)
§ 239a§ 264§ 253§ 27JURE140001352 BGH 4. Strafsenat 20131107 4 StR 340/13 Beschluss § 52 StGB, § 239a Abs 1 StGB, § 253 StGB vorgehend LG Dresden, 27. Februar 2013, Az: 4 KLs 305 Js 16860/12 DEU Bundesrepublik Deutschlan
§ 239aAbs.
1 Sichbemächtigen 5). Im vorliegenden Fall sollte die Geldzahlung - auch nach der Vorstellung der Angeklagten - erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um die Wohnung seiner Eltern aufzusuchen und das Geld dort zu beschaffen. 8
- b)Zum anderen begegnet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe, die das Landgericht als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9
- aa)Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06,
§ 264Abs. 1 Konkurrenzen 3; SSW-St
GB/Eschelbach, § 52 Rn. 36). Eine solche sukzessive Tatausführung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, die auf die vorhergehende Handlung aufsetzen, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99,
§ 253Abs.
1 Konkurrenzen 5). Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO mwN). 10
- bb)So verhält es sich hier, weshalb die Angeklagten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe lediglich als Mittäter wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit einer (vollendeten) räuberischen Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 11 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten ihre ursprüngliche Geldforderung über das mehraktige Tatgeschehen hinweg unter Bekräftigung der ursprünglichen Drohungen und durch Anwendung weiterer Gewalt im Sinne eines sukzessiven Geschehens lediglich weiter verfolgt. Beide Einwirkungen auf die Willensfreiheit des Geschädigten in der Wohnung der Angeklagten dienten ersichtlich der Erzeugung und weiteren Aufrechterhaltung des Drucks zur Erlangung des geforderten Geldbetrages. Die zweite Bemächtigungssituation stellte sich dabei gerade nicht als vollständig neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Erfolges dar, sondern als eine aus Sicht der Angeklagten den konkreten Umständen geschuldete Anpassung und Aktualisierung der anfänglichen Drohung, was insbesondere durch die Erhöhung der geforderten Summe wegen angeblichen Zahlungsverzugs zum Ausdruck kommt. 12 Auch die zeitlichen Intervalle stellen die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht in Frage. Dass die Angeklagten während der Tatausführung zu dem Schluss gekommen sein könnten, ihr Vorhaben sei endgültig gescheitert, ist nach den Feststellungen fern liegend. Beendet waren das Tatgeschehen und damit die rechtliche Bewertungseinheit daher erst mit dem Eintritt des vollständigen, von Anfang an erstrebten Taterfolgs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 aaO; Eschelbach aaO, Rn. 37). 13
- c)Der Senat kann die Schuldsprüche für beide Angeklagte vor dem Hintergrund der zum Tatgeschehen umfassend getroffenen Feststellungen selbst abändern; weitere entscheidungserhebliche Feststellungen in einer neuen Verhandlung sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. 14 3. Die Schuldspruchänderung hat bei beiden Angeklagten die Aufhebung der in den Fällen II. 3 und II. 4 jeweils verhängten Einzelstrafen zur Folge. Damit ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage entzogen. 15 Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Festsetzung einer neuen, schuldangemessenen Einzelstrafe die Summe der weggefallenen Einzelstrafen nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07,
§ 27Abs.
1 Konkurrenzen 2). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140001352&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public