JURE140001515 BGH 2. Strafsenat 20131211 2 StR 478/13 Beschluss § 26 StGB, § 46 StGB, § 153 StGB vorgehend LG Frankfurt, 24. Juni 2013, Az: 5-2 KLs 16/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Anstiftung zur
§ 46Abs.
3 Beihilfe 3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung). Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre. 6
- Der Senat weist auf Folgendes hin: 7 a) Die bisherige Begründung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtli-chen Bedenken. Die Strafkammer hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB; vgl. auch Senat, Beschluss vom
- Dezember 1988 - 2 StR 664/88,
§ 56Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevor-schrift (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 St
R 353/70, BGHSt 24, 40, 43) des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 2 StR 270/90,
§ 56Abs.
3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - 1 StR 320/91,
§ 56Abs.
3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des Landgerichts laufen zudem auf den - bedenklichen - Gedanken eines generel-len Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei Aussagedelikten hinaus. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 - 2 StR 665/10,
§ 56Abs.
3 Verteidigung
- 8 b) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem - aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- November 2013 (2 StR 527/13) nunmehr rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Frank-furt am Main vom
- Juni 2013 zu bilden ist. RiBGH Prof. Dr. Fischerist wegen urlaubsbedingterAbwesenheit an derUnterschriftsleistunggehindert Appl Eschelbach Appl Ott Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140001515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public