JURE140001805 BGH 4. Strafsenat 20131218 4 StR 390/13 Beschluss § 275 Abs 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. November 2012, Az: 2 Ks 116 Js 12443/11 DEU Bundesrepublik Deutschland
§ 338Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 St
R 141/99, NStZ 1999, 474, und vom
- Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211). Gründe dafür, dass es den Beisitzern unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der verbleibenden Urteilsabsetzungsfrist von zwei Wochen das nicht sonderlich umfangreiche und schwierige Urteil selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. Der Senat vermag insbesondere den von der Revision mitgeteilten Vermerken der Richterin am Amtsgericht S. vom
- Februar,
- Mai und
- Juni 2013 einen die Fristüberschreitung rechtfertigenden Grund nicht zu entnehmen: Der Umstand, dass bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nicht geklärt worden ist, ob und in welchem Umfang Vorsitzender Richter am Landgericht K. bereits einen Urteilsentwurf gefertigt hatte, ist hierzu von vornherein ungeeignet. Die Stellungnahmen enthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2008 - 2 StR 492/07,
§ 275Abs.
1 Satz 4 Umstand 6). Sonach hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass Umstände, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnten, fehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 1988 und vom
- April 1999, jew. aaO). 5 Auf die Frage, ob nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der Zeit bis zum
- Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (BGH, Beschlüsse vom
- September 1982 - 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519, und vom
- Juni 1995 - 3 StR 215/95,
§ 275Abs.
1 Satz 4 Umstand 4), verstoßen worden ist, kommt es daher nicht mehr an. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140001805&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public