JURE140002064 BGH 3. Strafsenat 20131126 3 StR 331/13 Beschluss § 32 Abs 2 StGB, § 223 StGB, § 224 StGB vorgehend LG Verden, 26. Februar 2013, Az: 1 Ks 230 Js 27415/12 (105/12) DEU Bundesrepublik Deutschland Notwehr: Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung unter Einsatz eines Baseballschlägers 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2013 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens, soweit sie nicht durch die Revision des Nebenklägers entstanden sind, und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeklagten für die in dieser Sache vom 4. August 2012 bis zum 26. Februar 2013 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dessen Freispruch. Die Revision des Nebenklägers, der insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts erstrebt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte den Nebenkläger in seine Wohnung ein. Auf eine Bemerkung des Angeklagten, die dessen Verhältnis zu der Lebensgefährtin des Nebenklägers betraf, griff der Nebenkläger in Richtung des Halses des Angeklagten. Diesem gelang es, den Nebenkläger abzuwehren und bis zur Wohnungstür zurückzudrängen, wobei er sich in einem Gerangel mit dem Nebenkläger mehrere Kratzverletzungen zuzog. Der Nebenkläger ergriff einen neben der Wohnungstür stehenden Baseballschläger mit einem Schlagkopf aus Metall und richtete sich damit gegen den Angeklagten. Dieser entwendete dem Nebenkläger den Baseballschläger und schlug ihm damit einmal gegen den Kopf, um auf diese Weise weitere körperliche Angriffe des Nebenklägers auf ihn zu unterbinden. Infolge des Schlages erlitt der Nebenkläger eine 12 cm lange Wunde sowie eine Gehirnerschütterung. Bei dem Versuch, nunmehr aus der Wohnung zu gelangen, stürzte er, weil ihm schwindelig war; dabei zog er sich weitere schwere Kopfverletzungen zu. 3 Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich als gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewertet. Es hat den Schlag mit dem Baseballschläger nicht gemäß § 32 StGB als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen, obwohl der Angeklagte sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegenübergesehen habe und sein Verhalten von einem Verteidigungswillen getragen sowie zur Abwehr des Angriffs geeignet gewesen sei. Der Angeklagte habe den Nebenkläger jedoch aus der Wohnung hinausdrängen können; deshalb fehle es an der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung. Die Tat sei auch nicht nach § 33 StGB entschuldigt, weil der Angeklagte trotz einer ängstlich vermeidenden sowie einer abhängigen asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60. 6 und 7) die Grenzen der Notwehr nicht aufgrund eines asthenischen Affekts im Sinne des § 33 StGB überschritten habe. 4 2. Der Angeklagte war auf seine Revision freizusprechen, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung insbesondere erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.