JURE140002067 BGH 6. Zivilsenat 20140121 VI ZB 43/13 Beschluss § 91a ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Braunschweig, 8. Oktober 2013, Az: 8 S 284/13vorgehend AG Goslar, 25. Juni 2013, Az: 4 C 108/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 535,50 € I. 1 Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30. November 2012, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 6.279,45 €. Die Beklagte zu 2 zahlte vor Rechtshängigkeit 4.663,83 €. Mit der Klage hat der Kläger zunächst weitere 798,84 € nebst Zinsen begehrt, nämlich restliche Mietwagenkosten in Höhe von 263,34 € und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,50 € (1,2-Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 6.279,45 €). Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Mietwagenkosten ersetzt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 263,34 € nebst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die weitere Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel den Beklagten auferlegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Klägers betrage nur 535,50 €. Die auf den erledigten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfallenden Kosten seien dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil der Klage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). 3 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die dem Kläger auferlegten Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder ganz noch teilweise zu berücksichtigen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.