N). 14 a) Gemessen hieran ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die unter Einschaltung der "G. firmen" eingegangenen vertraglichen Beziehungen insgesamt ernst gemeint waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Einbindung der "G. firmen" auf den dargelegten wirtschaftlichen Interessen beruhte, so dass deren Verhalten dem "Bild des Handels" nicht erkennbar zuwiderlief (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10,
N, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02,
15 Anders könnte es sich dann verhalten, wenn die ursprünglichen Verkäufer von den Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G. Kenntnis hatten. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, ebenso wenig, wie sie etwaiges Wissen der Verkäufer behandelt hat. 16 3. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn sich nämlich der Schuldumfang im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen, damit also um insgesamt rund 78.000 Euro verminderte, beträfe dies allenfalls jeweils nur einen geringfügigen Anteil der im jeweiligen Abrechnungszeitraum hinterzogenen Steuern; die für die Strafzumessung wesentliche Größenordnung des Steuerschadens bliebe jeweils unberührt. 17 Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat daher ausschließen, dass diese gegebenenfalls geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140003138&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.