JURE140003159 BGH 12. Zivilsenat 20140116 XII ZB 95/13 Beschluss § 1835 Abs 3 BGB, § 1915 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 1 BeratHiG, § 1 RVG, §§ 1ff RVG vorgehend OLG Frankfurt, 12. Februar 2013, Az: 6 UF 200/11, Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 14. April 2011, Az: 54 F 1243/10 VM, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Berufsergänzungspflegers für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. April 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 6. April 2011 auf 139,82 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 289 € I. 1 Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling. 2 Das Amtsgericht bestellte Ende 2009 das Jugendamt zum Vormund des mittellosen Minderjährigen und den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Der Ergänzungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Minderjährigen und reichte einen Asylantrag für ihn ein. Ferner begleitete er ihn zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber dem Amtsgericht und beantragte, seine Kosten und Auslagen in Höhe von 428,64 € festzusetzen. Hierbei berechnete er bei einem Gegenstandswert von 3.000 € eine 1,8-Gebühr nach §§ 13, 14 RVG sowie nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer. 3 Das Amtsgericht hat die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungsansprüche in beantragter Höhe festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf Beratungshilfesätze und damit auf 99,96 € erstrebt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse, die dem Ergänzungspfleger für den Teil seiner Tätigkeit, der seinem "beruflichen Dienst" zuzuordnen sei, zuzuerkennende Vergütung auf die Sätze der Beratungshilfe zu begrenzen. Außerdem sei ihm für die auf eine Stunde zu schätzende Erstellung des Berichts ein Betrag von 33,50 € zu vergüten. Mit Auslagen und Umsatzsteuer ergebe sich daher eine Vergütung von 139,82 €. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Ergänzungspfleger stehen jedenfalls keine über 139,82 € hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu. 5 1. Die für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass der angegriffenen Entscheidung - mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (XII ZB 57/13 - zur Veröffentlichung bestimmt), auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, entschieden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.