JURE140003444 BGH 9. Zivilsenat 20140116 IX ZR 194/13 Beschluss Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, § 126 Abs 2 BGB vorgehend LG Landshut, 17. Juli 2013, Az: 14 S 3190/12vorgehend AG Erding
Art. 54bRn.
5; Oetiker/Weibel, Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Art. 64 Rn. 6), sofern sich der Beklagte nicht nach Art. 24 LugÜ 2007 rügelos auf das Verfahren einlässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf das Lugano-Übereinkommen aus dem Jahr 2007 (LugÜ 2007) und nicht auf das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ 1988) abgestellt. Denn die Klägerin hat den Erlass des Mahnbescheids im Dezember 2011 beantragt, mithin nach dem 1. Januar 2010, als das neue Übereinkommen für die EU, Dänemark und Norwegen in Kraft getreten ist und selbst nach dem 1. Januar 2011, als das neue Übereinkommen in der Schweiz in Kraft getreten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 6 f). 7
- b)Die danach mögliche Vereinbarung einer internationalen Zuständigkeit ist jedoch nicht wirksam getroffen worden. Allein die Beklagte hat das ihr von der Klägerin zur Unterschrift zugeschickte Vollmachtsformular unterschrieben, in dem es ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung wie folgt heißt: Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden ausdrücklich die Gerichte des Wohnsitzes des Bevollmächtigten als ausschließlich zuständig anerkannt. 8 Mit dieser Erklärung ist jedenfalls das Schriftformerfordernis des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ 2007 nicht eingehalten, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden muss. 9
- aa)Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn - jede - Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007 genügt die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglicht. Inwieweit deswegen die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt. Der Formulartext der Vollmachtsurkunde enthält nur die Erklärung der Beklagten, nicht aber eine Erklärung der Klägerin. Das (beiderseitige) Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten diese Urkunde übersandt hat und von dieser unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird (vgl. für den Fall einer Bürgschaftsurkunde und zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ 1988 BGH, Urteil vom 22. Februar 2001,
S. 31 f; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 33; Oetiker/Weibel/Berger,
Art. 23Rn.
42). 10 Allerdings entspricht dem Formerfordernis auch ein Briefwechsel. Zudem genügt zum formwirksamen Einbezug einer Gerichtsstandsklausel, die sich in anderen Dokumenten befindet, ein genereller schriftlicher Verweis auf die fragliche Urkunde; ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gerichtsstandsklausel ist nicht erforderlich (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl.,
; Oetiker/Weibel/Berger,
Art. 23Rn.
42). Die Klägerin hat jedoch nicht in dieser Weise auf die Gerichtsstandsklausel in dem Vollmachtsformular oder überhaupt auf die Vollmachtsurkunde in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2008, mit dem sie der Beklagten das Formular überlassen hat, Bezug genommen. Sie hat dieses Dokument nur insoweit angesprochen, als dass sie mitteilt, es der Beklagten absprachegemäß zur Unterschrift übersandt zu haben. Sie weist nicht darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde vertragliche Regelungen enthalte. Sie nimmt auch nicht Bezug auf diese Regelungen oder macht in irgendeiner Form deutlich, dass sie insoweit das Angebot zum Vertragsschluss mache. 11
- bb)Auch hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift unter die Vollmachtsurkunde nicht frühere mündliche Absprachen der Parteien schriftlich bestätigt. Das hat keine der Parteien bislang so vorgetragen; dafür ist auch nichts ersichtlich. 12
- c)Ist die vorgelegte Gerichtsstandsvereinbarung nicht formwirksam zustande gekommen, ist die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Art. 2 Abs. 1 EuGVO/Art. 2 Abs. 1 LugÜ 2007 ohne Zweifel gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte an ihrem Wohnsitz/Firmensitz verklagt. III. 13 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140003444&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public