Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung; Notwendigkeit der Genehmigung bei Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung durch einen Vormund oder Nachlasspfleger Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
O vorgetragen werden. 1 I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus einer Schiedsgutachtenvereinbarung geltend. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihre 2011 verstorbene Mutter Magdolna S . waren zusammen mit dem am
6 Mio. DM sowie eines bis zu seinem Tode zu leistenden monatlichen Betrags
10.000 DM aus der Erbengemeinschaft ausschied. Über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung kam es vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 O 402/02 zu einem Rechtsstreit zwischen Georg S. und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. In diesem Verfahren machte Georg S. geltend, die Vereinbarung vom
insgesamt 134.097,53 € an die Gutachter. Am 29. April 2011 wurde das Verfahren 36 O 402/02 vor dem Landgericht Berlin durch Rücknahme
Klage und Widerklage beendet. Mit Beschluss vom 1. August 2011 legte das Landgericht Berlin den vom Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben des Georg S. einen Anteil
93% und den Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihrer Mutter einen Anteil
7% der Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kläger nehmen den Beklagten, der während des Rechtsstreits zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des Georg S. bestellt worden ist, auf anteilige Zahlung der Kosten in Höhe
124.710,70 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Klägern gegen die vom Beklagten verwaltete Insolvenzmasse eine Masseforderung in Höhe
124.710,70 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine Schiedsgutachtenvereinbarung einer Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB bedarf, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten. 6 a) Gemäß § 1822 Nr. 12 BGB bedarf der Vormund der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streits oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert
3.000 € nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Diese Regelung findet entsprechend auf die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1960, 1962, 1915 BGB Anwendung. Unter den Begriff des Schiedsvertrages i.S.
12 BGB fällt nach allgemeiner und zutreffender Auffassung lediglich die Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO, nicht dagegen die Schiedsgutachtenvereinbarung (Staudinger/Engler, BGB [2004] § 1822 Rn. 155; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl. § 1822 Rn. 54 a.E.; Erman/Saar, BGB 13. Aufl. § 1822 Rn. 32; vgl. ferner MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl. § 1822 Rn. 70). Der Wortlaut
12 BGB erfasst lediglich den Schiedsvertrag. Dieser Begriff entspricht demjenigen, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) in § 1025 ZPO a.F. verwendet wurde. Auch wenn § 1029 ZPO nunmehr den Begriff der Schiedsvereinbarung verwendet, ist allgemein anerkannt, dass unter § 1822 Nr. 12 BGB lediglich schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO fallen (MünchKomm-BGB/Wagenitz; Staudinger/Engler aaO Rn. 154). Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Änderung der Begrifflichkeiten in §§ 1025 ff. ZPO a.F., § 1029 ZPO Änderungen im Anwendungsbereich des § 1822 Nr. 12 BGB ergeben haben, bestehen nicht. 7 b) Die Einbeziehung einer Schiedsgutachtenvereinbarung in den Anwendungsbereich
12 BGB scheidet ferner mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Mit dem Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Schiedsvertrages verhindert das Gesetz, dass der Vormund (hier der Nachlasspfleger) unkontrolliert den Rechtsschutz, den der Mündel (hier die unbekannten Erben) bei den staatlichen Gerichten erwarten kann, mit dem möglicherweise riskanteren Verfahren vor dem Schiedsgericht, das nicht an die strengen Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden ist, vertauscht (Staudinger aaO). Hierbei liegt dem Katalog der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte nach § 1822 BGB die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass diese tendenziell riskant oder nachteilig sein können (MünchKomm-BGB/Wagenitz aaO Rn. 1). Im Interesse der Rechtssicherheit ist der Kreis der nach §§ 1821, 1822 BGB genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte allerdings formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteile vom
den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich insbesondere um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung
Tatsachen dienen, etwa zum Wert eines Vermögensgegenstands. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze offenbarer Unrichtigkeit als verbindlich an (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13). 9 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzbedürftigkeit eines Mündels im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach §§ 1025 ff. ZPO nicht mit derjenigen in einem Schiedsgutachtenverfahren vergleichbar. Zwar mag es vergleichbare Risiken bei der Auswahl der Schiedsrichter, dem einzuhaltenden Verfahren und den Verfahrenskosten geben. Der maßgebliche Unterschied besteht aber darin, dass die staatlichen Gerichte an einen im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedsspruch grundsätzlich gebunden sind. Eine Aufhebung kann nur unter den Voraussetzungen
2 und Abs. 3 ZPO beantragt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen um gravierende Verfahrensmängel oder einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public). Eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte findet nicht statt (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 47). Demgegenüber ersetzt eine Schiedsgutachtenvereinbarung eine Entscheidung des Rechtsstreits durch ein staatliches Gericht nicht. Bindungswirkung kann lediglich im Rahmen der Feststellung einzelner Tatsachen eintreten, wobei die Feststellungen des Inhalts des Gutachtens dann nicht verbindlich sind, wenn sie offenbar unrichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13). Im Falle einer Schiedsgutachtenvereinbarung sind staatliche Eingriffs- und Kontrollrechte zugunsten des Mündels mithin in wesentlich stärkerem Umfang gegeben als bei einem gemäß §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedsspruch. 10 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 11
12 BGB dar. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung derartiger Individualvereinbarungen nur daraufhin, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 12). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werden
der Revision nicht aufgezeigt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140003489&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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