JURE140003708 BGH 4. Strafsenat 20140127 4 StR 565/13 Beschluss § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB vorgehend LG Bielefeld, 23. August 2013, Az: 10 Ks 446 Js 9/13 - 6/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücktritt vom Versuch: Beendeter Versuch wegen gedanklicher Indifferenz des Täters 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, der Zeugin R. , vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um ins Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines Beiles wuchtig auf den Hinterkopf, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weiter auf sie einwirkte. Schließlich gelang es ihr, „das Beil mit Händen und Füßen wegzudrücken, so dass der Angeklagte es fallen ließ. ... Das Beil blieb rechts neben ihr auf dem Boden liegen." Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Die Nebenklägerin wurde notärztlich versorgt. 3 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies erkannt und die Herbeiführung des Tötungserfolgs noch für möglich gehalten habe. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, weswegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei. II. 4 1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.