BGH, Beschluss vom 18.02.2014 – StB 8/13 – Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung…
JURE140004469 BGH 3. Strafsenat 20140218 StB 8/13 Beschluss § 53 Abs 1 S 1 Nr 2 StPO, § 101 Abs 8 StPO, § 160a Abs 1 S 3 StPO, § 160a Abs 1 S 5 StPO, § 3 Abs 4 Nr 4 BDSG vorgehend BGH, 16. Mai 2013, Az: 2 BGs 147/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung aufgezeichneter Gespräche mit dem Verteidiger einschließlich von Anbahnungsgesprächen Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2013 - 2 BGs 147/13 - wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Beschuldigten und Rechtsanwalt R. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Auf seinen Antrag ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 6. Dezember 2011 in diesem Verfahren die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Beschuldigten genutzten Fernmeldeanschlüsse an. Bei der Durchführung dieser Anordnung wurden am 12. Dezember 2011 zwei Anrufe des Rechtsanwalts R. aufgezeichnet. In dem ersten Telefonat ab 18:02:03 Uhr sprach Rechtsanwalt R. mit einer unbekannten Person, in dem zweiten ab 18:54:47 Uhr mit dem Beschuldigten selbst. Inhalt der Telefonate war das Angebot des Rechtsanwalts R., den Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren anwaltlich zu vertreten. Es wurde ein Besprechungstermin für den Folgetag vereinbart. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 legitimierte sich Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Beschuldigten unter Beifügung einer unterzeichneten Strafprozessvollmacht.
2 Über die Ergebnisse der am 30. Dezember 2011 beendeten Überwachung erstellte das Bundeskriminalamt unter dem 28. Februar 2012 einen Zwischenbericht. Mit Schreiben vom 10. August 2012 benachrichtigte der Generalbundesanwalt den Beschuldigten sowie Rechtsanwalt R. von den Maßnahmen. Im eigenen wie auch im Namen des Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt R. mit am 22. August 2012 eingegangenem Schreiben, die Rechtswidrigkeit der Überwachung der beiden Telefongespräche vom 13. Dezember 2011 festzustellen. Der Generalbundesanwalt trat den Anträgen entgegen, ordnete jedoch mit Verfügung vom 6. September 2012 die Sperrung der entsprechenden Aufzeichnungen für eine Verwendung zu anderen Zwecken als die der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahmen an (§ 101 Abs. 8 Satz 3 StPO).
3 Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter Verwerfung der weitergehenden Anträge die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Überwachung in Bezug auf Rechtsanwalt R. insoweit festgestellt, als die Aufzeichnungen beider Telefonate nicht mit Ablauf des 28. Februar 2012 gelöscht wurden, hinsichtlich des Beschuldigten sei die unterbliebene Löschung zu dem genannten Zeitpunkt bezüglich des zweiten, ab 18:54:47 Uhr geführten Gesprächs rechtswidrig. Hiergegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
II.
4 Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entnimmt den Materialien den Willen des Gesetzgebers, die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO auch gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters über die Art und Weise des Vollzugs einer Maßnahme nach § 101 Abs. 1 StPO zuzulassen (BT-Drucks. 16/5846, S. 62 f.; aA SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 304 Rn. 66). Diese erweist sich jedoch als unbegründet.
5 1. Die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Telefongespräche erlangten Erkenntnisse dürfen - wie der Ermittlungsrichter zutreffend festgestellt hat - gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO nicht verwendet werden, da Rechtsanwalt R. über diese als Verteidiger des Beschuldigten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte.
6
LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17). Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500). Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20.
Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).
7
8
9
Dennoch hat er - im Bewusstsein der zu § 53 StPO ergangenen Rechtsprechung -dem Vertrauensverhältnis zunächst nur zum Verteidiger, später auch zu dem nicht verteidigenden Rechtsanwalt uneingeschränkten Vorrang eingeräumt und in § 160a Abs. 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwendungsverbot statuiert (BT-Drucks. 16/5846, S. 25, 35 f.; BT-Drucks. 17/2637, S. 6). Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter;
Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt). Eine Einschränkung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses ist damit nicht zu rechtfertigen oder gar verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 329).
10
11 2. Der Ermittlungsrichter ist auch zutreffend von einem Vorrang der Regelung des § 160a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 3 StPO gegenüber § 101 Abs. 8 StPO ausgegangen, weshalb sich die unterlassene Löschung der Aufzeichnung seit 28. Februar 2012 als rechtswidrig erweist. Dem Generalbundesanwalt ist allerdings darin zuzustimmen, dass das Ziel der Regelung, einer Perpetuierung der Verletzung des Erhebungsverbots nach § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO vorzubeugen und die Einhaltung des Verwertungsverbots nach § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO abzusichern (BT-Drucks. 16/5846, S. 36), die Schaffung des absoluten Löschungsgebots nicht zwingend erfordert hätte. Es hätte vielmehr ausgereicht, eine - vorliegend allerdings auch nicht am 28. Februar 2012 vorgenommene, sondern erst mit Verfügung vom 6. September 2012 angeordnete - Sperrung der Daten wie nach § 101 Abs. 8 Satz 3 Halbs. 2 StPO vorzusehen. Gegen ein Nebeneinander beider Vorschriften sprechen jedoch Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte; ein solches ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
12
13
Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. § 160a Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO wurde § 100c Abs. 5 Satz 2 und 4 StPO nachgebildet, der seinerseits mit Gesetz vom 24. Juni 2005 zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 eingeführt wurde. Bezogen auf letztgenannte Bestimmungen wurden ausdrücklich etwaige der Vernichtung der erlangten Daten entgegenstehende Belange des (nachträglichen) Rechtsschutzes mit Blick auf den Menschenwürdebezug von Aufzeichnungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung als unerheblich bezeichnet (BT-Drucks. 15/4533, S. 15). Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Art. 19 Abs. 4 GG eine Abstimmung der Pflicht zur Vernichtung mit der Rechtsschutzgarantie verlange (BVerfG, Urteil vom 3.
März 2004 - 2 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 380 f.), in diesem Zusammenhang gefordert. Denn wegen des Risikos einer Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung habe jede weitere Aufbewahrung von höchstpersönlichen Daten, die nicht hätten erhoben werden dürfen, zu unterbleiben, auch wenn dadurch ein mögliches Interesse der Betroffenen auf vollständige Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte von den Strafverfolgungsbehörden überwacht wurden, unbefriedigt bleibt (BVerfG aaO, S. 332 f.).
14
15
Becker Hubert Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE140004469&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public