JURE140004932 BGH 12. Zivilsenat 20140212 XII ZB 614/13 Beschluss § 1906 Abs 1 BGB, § 26 FamFG vorgehend LG Stuttgart, 2. Oktober 2013, Az: 2 T 323/13vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 3. September 2013, Az: 7 XVII 220/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung eines Betreuten: Begründungserfordernis bei vom Sachverständigengutachten abweichender gerichtlicher Entscheidung; ergänzende Befragung des Sachverständigen bei Zweifeln über Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. I. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung. 2 Für die Betroffene besteht eine Betreuung unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Die Betroffene, die seit ihrem 12. Lebensjahr an Epilepsie leidet, wurde in den letzten Jahren wegen psychiatrischer Auffälligkeiten mehrfach stationär behandelt. Nach dem Inhalt der am 17. August 2012, 28. März 2013, 18. Juli 2013 und 23. August 2013 erstellten Sachverständigengutachten des Leitenden Oberarztes der Klinik für spezielle Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des Klinikums S. leidet die Betroffene an einer organischen Wesensveränderung und an einer organischen wahnhaften Störung im Rahmen einer therapierefraktären Epilepsie. 3 Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. September 2012 wurde die durch die Betreuerin angeordnete Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim für Psychiatrie bis längstens zum 6. September 2013 betreuungsgerichtlich genehmigt. 4 Auf den Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. September 2013 die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin bis längstens zum 2. September 2014. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 6 1. Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute auf Grund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 13 und vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Dieses Erfordernis lässt sich dem Gesetz zwar nicht unmittelbar entnehmen, ergibt sich aber aus der Erwägung, dass der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BayObLG FamRZ 1993, 600; OLG München FamRZ 2005, 1196, 1197 mwN). 7 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht seine Feststellungen zur fehlenden Willensbestimmungsfreiheit nicht rechtsfehlerfrei getroffen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.